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Wer gründete wirklich DDR und BRD?

Es heisst die DDR sei ein Vasallenstaat der auf Anordnung der Russen gegründet wurde. Was ist da wirklich dran?

Es ist ein Vorurteil. Daher hier mal eine ausführliche Darstellung wie die DDR und wie die BRD gegründet wurde, und wer hier wirklich auf Befehl der Siegermächte gegründet wurde.

Die Siegermächte hatten sich 1945 per Proklamation zur obersten Regierungsgewalt über Deutschland gemacht. Dieser Zustand war natürlich auf Dauer sowohl mit viel Aufwand verbunden, wie auch nicht in dieser Offensichtlichkeit erwünscht.

Anfang Juli 1945 setzte die sowjetische Militärregierung deutsche Provinzial- und Länderverwaltungen ein. Diese erhielten das Recht

„Gesetze und Verordnungen, die Gesetzeskraft haben, auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollstreckenden Gewalt zu erlassen, wenn sie den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates oder den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung nicht widersprechen.“

Diese formale Eigenständigkeit der deutschen Verwaltung war jedoch eingeschränkt. Zum einen behielt die sowjetische Besatzungsmacht sich eine übergeordnete Gesetzgebungskompetenz vor, zum anderen waren die Provinzial- und Länderverwaltungen mit Kommunisten besetzt worden.

Auf ähnliche Weise errichteten die Militärregierungen von Frankreich, England und der USA deutsche Provinzial- und Länderverwaltungen ein. Die übergeordnete Gesetzgebungskompetenz verblieb auch hier bei den Besatzungsmächten. Die Provinzial- und Länderverwaltungen wurden mit Regierungsräten besetzt, die nach dem Willen der Besatzungsmächte christlich, sozial und liberal zu sein hatten. Kommunisten wurden grundsätzlich nicht ernannt, sondern stattdessen verboten.

Die Besatzungsmächte wurden vertreten von:

  • Lucius D. Clay (USA, Regierung Truman),
    sein Ziel war es Deutschland als Belastung der USA loszuwerden und eigenständig zu machen. Ausserdem über dieses Deutschland Handels- und Rechtseinfluss auszuüben.
  • Sir Brian Robertson (Großbritannien, Regierung  Attlee bzw. Churchill),
    sein Ziel war es Deutschland zu einem Bollwerk gegen den Kommunismus aufzubauen.
  • Marie-Pierre Kœnig (Frankreich, Regierung Charles de Gaulle),
    sein Ziel war es Deutschlands Kraft so zu zerteilen, das es nie wieder zu einer Bedrohung Frankreichs werden kann.
  • General Wassili Iwanowitsch Tschuikow (Sowjetunion, Regierung Stalin)
    sein Ziel war es Reparationsleistungen von 10 Mrd. Mark einzufordern und Deutschland zu einem friedlichen entmilitarisierten Staat und zuverlässigen Partner der Sowjetunion aufzubauen.

1949 wurde der Nordatlantik-Beistandspakt (NATO) vom Westblock mit Sitz in Washington DC gegründet
1949 Gründung des Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) der Ostblock-Staaten, DDR trat 1950 bei
1951 wurde die Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Vorläufer der EG gegründet
1955 trat die BRD der NATO bei daraufhin
1955 wurde der Warschauer Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand (offiziell Warschauer Vertragsorganisation WVO)  gegründet und die DDR trat ein.

Die Mitglieder des Brüsseler Paktes und Italien unterzeichneten mit der Bundesrepublik Deutschland am 23. Oktober 1954 die Pariser Verträge, die das Besatzungsstatut in Westdeutschland beendeten und zur Gründung des kollektiven militärischen Beistandspakts der Westeuropäische Union (WEU) führten.
Die Westalliierten unterstrichen den Alleinvertretungsanspruch der Bundesregierung für Deutschland und traten zugleich für die Wiederbewaffnung Westdeutschlands ein; die Sowjetunion wollte den geplanten Beitritt der Bundesrepublik zur NATO verhindern und bot im Gegenzug die Vereinigung an.

Als dieses Angebot abgelehnt wurde, hat die Sowjetunion die Gründung der DDR durch die Deutschen vorran getrieben.

Für Ostdeutschland bzw. die spätere DDR galten niemals die SHAEF-Gesetze (Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force bestehend aus Frankreich, England und der USA), sondern ausschliesslich die SMAD-Militärgesetze der UdSSR (Sowjetische Militäradministration in Deutschland) bis zur Gründung der DDR.

SMAD-Befehle (Auszug)

Dies wird mit der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands“ vom 5. Juni 1945 – auch als „Berliner Erklärung“ bezeichnet – verdeutlicht, in dem die Alliierten die Hoheitsrechte über Deutschland übernahmen. Ab diesem Zeitpunkt endet jegliche amerikanische, britische oder französische Macht in Ostdeutschland.

Die DDR ging am 23. Juli 1952 durch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Länder in der Deutschen Demokratischen Republik vollständig in das Volkseigentum über, dessen Verwaltung die Regierung der DDR war. Die DDR gehört formal juristisch den Ostdeutschen. Es ist Eigentum der DDR-Staatbürger.
Die BRD missachtet dieses Eigentumsrecht bis heute.

Die Besatzung endete im Osten durch die “Erklärung der Regierung der UdSSR über die Gewährung der Souveränität an die Deutsche Demokratische Republik” vom 25. März 1954 aufgehoben und die volle uneingeschränkte Souveränität gewährt.

Am 20. Februar 1967 trat das Staatsbürgerschaftsgesetz in Kraft und hob die Reichsbürgerschaft (Rustag) vom 22.07.1913 vollständig auf. Das Gesetz wurde am 29. Januar 1990 nochmal geringfügig geändert ohne das eine Aufhebung der Staatsbürgerschaft erfolgte. Die Nationalität und Staatsbürgerschaft eines DDR Bürgers ist DDR, also weder „Deutsch“ noch „Deutscher“ oder „Preussen“.

Die Bundesregierung hat die DDR formal mit dem Gesetz vom 6. Juni 1973 zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik anerkannt. In der Verfassungsklage Bayerns bekräftigt die Bundesrepublik das die mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Kurz zusammengefasst für Schnelle Leser:

Gründung der DDR
In Ostdeutschland galten niemals die SHAEF-Gesetze (der westl. Alliierten), sondern ausschliesslich SMAD-Gesetze (der Russen).
Am 17. Juni 1945 unterschrieben Otto Grotewohl, Erich Gniffke, Max Fechner, Gustav Dahrendorf und Hermann Harnisch den Gründungsaufruf für die SPD in Berlin. Grotewohl wurde Vorsitzender.

Vereinigung SPD mit KPD

Vereinigung SPD mit KPD

Am 31. März 1946 fand eine Urabstimmung darüber ab ob SPD und KPD sich vereinigen sollten. Diese wurde von den SPD Mitgliedern im Westen abgelehnt. Allerdings gab es für die Ablehnung der Urabstimmung zur Vereinigung einen guten Grund. Die Hinwendung der DKP 1928 zur Sozialfaschismus-These.

Die sah den rechten Flügel der SPD als sozialfaschistisch an, worauf die DKP die SPD beschimpfte  sozialfaschistisch zu sein. Das fand die natürlich nicht so gut. Die beiden Parteien waren also seit 1928 zunehmend verfeindet.

Bei der Neugründung der KPD nach dem Krieg wurde diese These abgelehnt und für falsch erklärt, aber die Vorurteile der SPD bestanden ja weiterhin. Insofern wollten die SPD-Mitglieder sich in der Urabstimmung im Westen Berlins nicht mit den Nachfolgern der DKP vereinigen. Verständlich. Das Mißtrauen saß tief – auf beiden Seiten.
Die SPD-Mitglieder befürchteten die Aufgabe all ihrer Ziele, die KPD die Verwässerung ihrer Ziele.

Im Osten wurde diese Abstimmung daher nicht durchgeführt und so die Parteien ohne Urabstimmung vereinigt. (Auf die selbe Weise wurde beim Vertrag von Lissabon die Volksabstimmung nicht durchgeführt.)
Man einigte sich stattdessen (auf Vermittlung der Russen) auf eine gerechte Machtteilung – fifti-fifti.
50% SPD-Macht und 50% KPD-Macht und das unter dem Namen SED. Die Macht wurde gerecht geteilt.
Grotewohl und Piek wurden die ersten Vorsitzende der SED und entgegen aller Vorurteile blieb das auch bis 1960 so. Danach befand ihr Nachfolger Ulbricht die Vorurteile der ehemaligen SPD-Mitglieder für überwunden.

Der Deutsche Volkskongress war auf Initiative der neuen SED eine – unter Teilnahme der Parteien und Organisationen des Antifaschistisch-demokratischen Blocks – einberufene Konverenz.
2000 Delegierten aus ganz Deutschland trafen sich erstmals am 6. Dezember 1947.
Seine wichtigste Forderung war die nach einer zentralen deutschen Regierung.

Dieser Volkskongress stellte seinen gesamtdeutschen Anspruch auf den insgesamt drei Volkskongressen dar.
Am 7.10.1949 also fast 2 Jahre später ging daraus die Volkskammer der DDR hervor.

Bereits im September 1947 unmittelbar nach der vorletzten Konferenz der Siegermächte einigten sich die Westmächte der Briten und Amerikaner ohne Teilnahme anderer allein auf die Gründung eines dt. Teilstaates.
Die Franzosen wurden später freundlich genötigt mitzumachen. Zur nächsten Konferenz stand der Plan bereits fest.

Auf der Londoner Konferenz der Außenminister der vier Siegermächte vom 25. November bis 15. Dezember 1947 über die Deutschland-Frage kam es unter den Alliierten zum Bruch zwischen den USA und der Sowjetunion. Die Tagung wurde von den Westalliierten vorgeblich Empörung heuchelnd abgebrochen, weil die Russen auf die 10 Mrd. RM Kriegsentschädigung pochten.

Noch im Potsdamer Abkommen von 1945 hatten die Alliierten zu Gunsten Stalins beschlossen, dass ganz Deutschland 10 Mrd. Mark Reparationen u.ä. an die kriegszerstörte Sowjetunion liefern musste, um dort beim Wiederaufbau zu helfen. 1946 weigerten sich die Westmächte aber, das zu zahlen.

In der Folge musste die sowjetische Zone (die spätere DDR) alleine bluten für die furchtbaren Zerstörungen, die das deutsche Militär in der Sowjetunion angerichtet hatte. An diesem Konflikt zerbrach letztlich der Alliierte Kontrollrat, in dem die vier Besatzungsmächte vertreten waren.
Im Westen wurden daraufhin antikommunistische Parlamentarier mehr oder weniger wahllos ernannt. Im Osten förderte man Antikapitalisten.

Währenddessen wurde so ziemlich alles was den Krieg überstanden hatte aus der DDR in die SU abtransportiert. Die DDR fing von ganz weit unten wieder an und trug diese enorme Schuld die sie vollständig alleine abtrug. Der Westen hat heute noch Kriegsschulden. Die hat man damals aufgeschoben, weshalb sich auch der Westen viel schneller erholen konnte.
Während im Westen noch 7 Hochöfen zur Produktion von Stahl vorhanden waren, hatte der Osten mit Mühe einen Einzigen in Gang gebracht.

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Im Osten hatte man also 2 Jahre über die Verfassung diskutiert unter Einbeziehung des Westens, dann wurden 2000 Leute aus allen Besatzungszonen zum Ersten Deutschen Volkskongress eingeladen, die den Ersten Deutsche Volksrat wählten, bestehend aus 300 Leuten aus dem Osten und 100 Leute aus dem Westen. Diese wurden jedoch später von London geblockt.
Im Westen verboten die westlichen Besatzungsmächte die Mobilisierung für die Volkskongresse in der Trizone.
Auch die Verstaatlichung der Ruhrkohle (mit dem Plan weiterer Verstaatlichungen) wurde von den Westalliierten (diesmal die USA) verhindert und somit gleich wieder privatisiert.
Im zweiten Volkskongress diskutierte man daher ohne die Teilnahme der Trizone aber durchaus in ihrem Sinne den Verfassungsentwurf und der dritte Volkskongress erfolgte nach der Gründung der BRD und endete mit der Gründung der DDR. Daraus ging eine provisorische Regierung hervor, die die Wahlen organisierte und auf diese Verfassung vereidigt wurde.

In Ostdeutschland galten niemals die SHAEF-Gesetze (der westl. Alliierten), sondern ausschliesslich 
die SMAD-Gesetze der Russen. 
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DDR-Gründung
Diese Staatsbildung der DDR begann am 6.12.1947 initiiert durch Deutsche und endete nach drei 
Volkskongressen mit Abgeordneten aus Ost und West (soweit möglich, wurde dann vom Westen verboten) 
am 7.10.1949 mit der Gründung der Volkskammer. Am 25. März 1954 erlangte die DDR volle Souveränität durch 
die “Erklärung der Regierung der UdSSR über die Gewährung der Souveränität an die 
Deutsche Demokratische Republik”.
Im Frühjahr 1953 kam es zur Nahrungsverknappung da ständig mehr subventionierte DDR-Lebensmittel 
via Schwarzmarkt in den Westen gelangte. 
Die SED wollte dies mit völlig überhöhten Planvorgaben wett machen, die sie „Neue Kurs“ nannte.
Am 17. Juni 1953 kam es daher zum "Volksaufstand" ausgelöst durch Proteste gegen die Planvorgaben.
Schätzungen zufolge protestierten 400.000 bis 1,5 Mio. Menschen.  
Diese Proteste wurden mit russischen Panzern und 46 verletzte Polizisten beendet, um 14 Uhr des 
gleichen Tages verkündete man die Rücknahme der Planvorgaben.
Infolgedessen wurde stattdessen ein Rabattmarkensystem eingeführt um den Schwarzmarkt einzudämmen.
In Westdeutschland galten ausschliesslich die SHAEF-Gesetze (der westl. Alliierten), niemals die SMAD-Gesetze 
der Russen. 
BRD-Gründung
September 1947 unmittelbar nach der vorletzten Konferenz der Siegermächte einigten sich die Westmächte 
der Briten und Amerikaner auf die Gründung eines dt. Teilstaates ohne Anwesenheit von Deutschen aber auch 
von Franzosen und Russen. Die Staatengründung der BRD wurde autorisiert am 1.7.1948 im US Hauptquartier 
in Frankfurt/Main und dauerte bis zum 23. Mai 1949 als das Grundgesetz durch Veröffentlichung in Kraft trat. 

Am 1.9.1948 traten 66 Männer und 4 Frauen willkürlich von den Westmächten ernannte antikommunistische
sogenannte "Parlamentarische Räte" im späteren Bundestag in Bonn zusammen, die über den Entwurf des 
nunmehr "Grundgesetz" genannten Besatzerstatues unter Vorsitz von Adelnauer diskutierten. 
Mit diesem Entwurf des sogenannten Grundgesetzes wurden sie sagenhafte 36 mal auf dem Petersberg 
ins Siebengebirge zitiert.  Dort haben die 3 Westmächte dann an dem Entwurf herum korrigiert, bis ihnen 
das Ergebnis endlich zusagte. 
Dann konstituierte sich der nicht gewählte parlamentarische Rat im Rahmen der "gesamtdeutsche 
Nationalversammlung" als "provisorischer Bundestag" und setzte das von den Westmächte mittlerweile 
stark überarbeitete und zurechtgestutzte Grundgesetz in Kraft. 
1948 demonstrierten geschätzt 7-9 Mio Arbeiter  (70% aller Arbeiter) der britischen und amerikanischen 
Zone (Bizone) gegen die Einführung des Konzeptes  der "sozialen Marktwirtschaft" von Ludwig Erhard, 
während man in der Französischen Zone die Ausweitung der Proteste mit aller Härte unterdrückte.
Die Proteste gingen schliesslich verniedlichend als "Stuttgarter Unruhen" in die geschönte bundesdeutsche 
Geschichtsschreibung ein und wurden brutal mit Tränengas und amerikanischen Panzern niedergewalzt. 
Auch eine Massenkundgebung stark kontrolliert von den Alliierten änderte daran nichts. Der Widerstand in 
Westdeutschland war gebrochen.
Die von den Palamentariern beschlossene Verstaatlichung der Ruhr AG wurde von den Amerikanern kraft
ihrer Besatzungsmacht wieder aufgehoben. 

Aus dem Besatzerstatut vom 10. Mai 1949 wurde somit das Grundgesetz geboren. Die Besatzungsmacht USA 
gründete 1949 schliesslich den ihr angenehmen Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). 
Die BRD war bis 1990 nicht souverän und wird bis heute umfangreich abgehört.
Die DDR Bevölkerung wurde 1989/1990 nicht über diese "Unsouveränität" informiert. Sie ging davon aus das die Besatzung der BRD längst beendet sei.
Sie stolperte ahnungslos & freudentaumelnd in ein für sie niederschmetterndes Einheits-Deutschland hinein.
Das Ergebnis ist bekannt, eine geradezu unvorstellbare "Veruntreuhändigung" von Volksvermögen.

1949-1960 wurde Grotewohl Ministerpräsident  und Generalsekretär des ZK der SED sowie zum Schluss auch Staatsratsvorsitzender und Pieck der erste und einzige Präsident der DDR. Nach Piecks Tod wurde der Staatsrat der DDR geschaffen als Nachfolge des Präsidenten.
Stellvertretende Staatsratsvorsitzende waren jeweils alle Parteivorsitzenden der DDR-Blockparteien.

BuchempfehlungenInteressant und heute fast völlig verschwiegen: 1952, 1954 und auf Wunsch von Grotewohl nach der Beendigung der Besatzung 1955 hat die Sowjetunion eine Wiedervereinigung Deutschlands mehrfach angeboten; 1955 unter der einzigen Bedingung, dass Deutschland nicht der NATO beitreten dürfe. Die Sowjetunion als Besatzungsmacht war also 1952 und 1954 bereit, die DDR komplett aufzugeben. Und ein weiterer Vermittlungsversuch mit minimalsten Bedingungen einer souveränen DDR wurde ebenfalls ausgeschlagen. Die Alliierten und Adelnauer wollten unbedingt in die NATO. Familien zu vereinen war für sie kein Grund das Land zu vereinen. Daraufhin zogen einige Familien aus Protest gegen Adelnauer in die DDR. Unter anderem auch Merkels Familie die 1954 von Hamburg in die DDR übersiedelte. (Sie wollten offensichtlich im Sozialismus leben.)

Tschuikow war es, der in Berlin-Karlshorst, auf Beschluss der sowjetischen Regierung, die Regierungsgeschäfte offiziell der Regierung der DDR übertrug. 1949 bis 1953 war Armeegeneral Schukow Chef der Sowjetischen Kontrollkommission (SKK) und Oberkommandierender der Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland. 1953 verlies Tschuikow  und im März 1954 auch der hohe Kommissar der Sowjetunion Semjonow Deutschland. Damit war die DDR bereits voll souverän.

In der sogenannten Tauwetter-Periode als die Sowjetunion nach dem Tode Stalins am 5. März 1953 die Partei und 1958 auch die Regierung von Nikita Chruschtschow geführt wurde, begann die eigentliche Eigenständigkeit der DDR 1954 mit dem Abzug des russischen Hohen Kommissars. Zeitgleich gründeten die Sozialistischen Länder ebenfalls ein Bündnis, den Warschauer Pakt. In diesem Pakt wurde 1954 schriftlich die volle Souveränität aller sozialistischen Staaten gewährleistet. Daneben war das Bündnis das Gegenstück zur Nato und hatte ebenfalls eine Beistandsklausel. Jede andere Behauptung ist eine lächerliche Lüge.

Die UdSSR bestätigte am 20. September 1955 nochmals mit der Unterzeichnung des Staatsvertrages mit der ostdeutschen Regierung die „völlige Souveränität“ der DDR. Das Amt des sowjetischen Hochkommissars Wladimir S. Semjonow (ehemals politische Berater General Tschuikows) und des ihm unterstellten Hohem Kommissariat wurde im März 1954 mit samt dem Besatzungsstatus aufgehoben.
Gleichwohl blieben aber 500.000 russische Soldaten in der DDR stationiert, die unter der Kontrolle der sowjetischen Militärkommandantur (ehemaliger Sitz der russischen Militärverwaltung) in Karlshorst standen.

Otto Grotewohl hielt vom ersten bis zum letzten Tag trotz des fortwährenden Abwerbens von Facharbeitern und des Schwarzmarktes mit den billigeren Ostprodukten daran fest, Deutschland wiederzuvereinen. Während dieser Zeit verlor die DDR 1 Mio von ihr ausgebildete und vom Westen abgeworbene Fachkräfte und jährlich mind 25% ihrer Produktion der per Ameisenhandel (Schwarzhandel) in den Westen gelangt. Dies betraf insbesondere Lebensmittel weil die Bauern das nach dem Westen verkauften, aber auch alles anders. Diese fehlten überall, den Ossis ging es nicht gut, trotz harter Arbeit.
Die Randzonen im Westen fanden das sehr bequem, das entlastete ihren Haushalt, ihr Lebensstandart wuchs. Der Osten versuchte dies durch unangemessen hohe Planproduktion auszugleichen, was zu lokalen Revolten führte die der Westen umgehend als Aufstand titulierte und ausschlachtete. Grotewohl war wegen dieser extremen Planvorgaben nicht sehr beliebt. Die DDR Bürger schrieben ihrem Präsidenten einfach Briefe und beschwerten sich über ungerechte Behandlung. Piecks Popularität war besser, weil er sich für einige dieser Schreiber persönlich einsetzte. Um die Abwanderung der Produktion – insbesondere der Lebensmittel zu verhindern wurden Bauern zwangsenteignet und zu Genossenschaften vereint die effektiver produzieren sollten. Natürlich fanden das die Bauern nicht gut und obwohl sie in diesen Genossenschaften genau wie zuvor auf eigenen Feldern arbeiteten, trugen sie der DDR diese Enteignung immer nach. Gleichzeitig wurden die Betriebsführer bespitzelt ob sie sich persönlich bereicherten. Wenn ja verschwanden sie im Knast oder anders. Desweiteren betrieb die DDR ein Markensystem das jeder Familie je nach Kopfzahl und gesamter Produktionsleistung z.B. Brot und Brötchen zu kaufen ermöglichte. Diese Jahre waren von sehr viel Ungerechtigkeit geprägt. Der Osten fiel immer weiter hinter dem Westen zurück.

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1960 übernahm Walter Ulbricht das Amt des Staatsratsvorsitzenden. 1976 übernahm Honecker. Aufgabe des Staatsrates waren u.a. die internationalen Verträge usw..
Wegen schwerer Erkrankung zog sich Otto Grotewohl 1960 aus dem politischen Leben zurück und lebte fortan zurückgezogen in der Waldsiedlung Wandlitz. Grotewohl starb 1964 in Berlin-Niederschönhausen an den Folgen eines Schlaganfalls.
Den Amis, Engländern, der BRD und den Franzosen war längst klar, das sie den Osten dermaßen schadeten, das er nicht mehr lange durchhalten würde. Sie wussten das der Osten die Grenzen zumachen musste um den Schwarzhandel und Jobmarkt ganz zu unterbinden.

Sofort mit der Amtsübernahme ordnete Ulbricht an, die DDR Bürger zu drängen ihre Jobs im Westen aufzugeben und schlechter bezahlte Arbeit im Osten anzunehmen.  Ulbrichts Ziel war es die Ossis während des Mauerbaus im Osten zu haben. Die Bürger haben das nicht gewusst und fanden das verständlicherweise auch nicht gut.

Am 15. Juni 1961 sagte Walter Ulbricht „Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten.“

Daher entstand die Mauer auch erst nach Grotewohls Abgang, am 13. August 1961 womit der ständige Aderlaß gestoppt wurde.

Die letzten beiden lebenden Zeugen Ex-Armeegeneral Heinz Kessler und Ex-NVA-Stabschef Fritz Streletz haben darüber ein Buch geschrieben und erzählt wie es wirklich war:
„Die Führung der DDR, wir beide eingeschlossen, hat jeden einzelnen Todesfall an der Staatsgrenze bedauert. Kein einziger war gewollt“ erklärt Streletz.
Warum die Mauer gebaut worden sei drückt Kessler so aus:
„Bis zum Mauerbau sind 2,9 Millionen DDR-Bürger in den Westen gegangen. Das war ein kostenloser Zufluss von Humankapital für die BRD“. Zum Erhalt des Friedens in Europa seien „viele Härten, viel Leid und Unannehmlichkeiten“ unumgänglich gewesen. Der Abfluss an Bevölkerung ist demografisch deutlich nachweisbar, ebenso steht das Absacken der Wirtschaft West und der Aufschwung der Wirtschaft Ost unmittelbar mit dem Mauerbau in Zusammenhang. Unmittelbar nach dem Mauerbau wurden Italienische Gastarbeiter angeworben, da die Ostdeutschen nicht mehr zur Verfügung standen. Dieser „Bruch“ ist auch in der Statistik der BRD durch Mangel an Arbeitskräften deutlich sichtbar.

Wer sich für die Wahrheit über die DDR interessiert, die Edition Ost bringt Bücher aller bedeutenden Zeitzeugen heraus. Die ehemaligen Funkionäre der DDR möchten damit dem Strom der Lügen in der Systempresse  ihre Wahrheit als Zeitzeugen entgegen setzen. Ihr Stil ist für Westdeutsche sehr befremdlich und schwer zu ertragen, aber voller Informationen. So war damals der formale Schreibstil der DDR. Westdeutsche Literatur ist eher oberflächlich aufgepuscht und inhaltsleer.
Jeder muss selbst beurteilen wie er das bewerten will. Im Westen werden diese Bücher regelmässig zerrissen unzwar das gesamte Verlagsprogramm. Im Osten nicken die meisten Leute mit dem Kopf. Letztendlich liegt die Wahrheit wohl in der Mitte, aber bis zur Mitte ist es für Westdeutsche besonders weit.
Seit 1990 gehören zum Kanon derer, die die DDR noch nach ihrem Tode bekämpfen, zehn Kernaussagen; sie werden unablässig wiedergekäut: zwei Diktaturen in Deutschland, Stasi-Terror/Stasifolter, verordneter Antifaschismus, marode Wirtschaft, drohender Staatsbankrott, Alleinschuld an der Mauer, Erziehungsdiktatur, Staatsdoping, friedliche Revolution, undankbare Ostdeutsche.
Buchempfehlung: Ralph Hartmann, „DIE DDR UNTERM LÜGENBERG“, Hannover, 2007; ISBN 978-3-9808137-3-0, 120 Seiten, 10 Euro.

Binnen weniger Jahre erholte sich die Wirtschaft und konnte nun auch Programme zur Verbesserung des Lebens schaffen.
Nirgends in der Idiologie des Sozialismus war eine Mauer als Staatsgrenze vorgesehen. Sie wäre nie in Erwägung gezogen, wenn nicht äußere Umstände dies notwendig gemacht hätte. Diese äußeren Umstände haben sehr intensiv daran gearbeitet, die DDR Bankrott zu bekommen um sie dann wieder von den Kapitalherren in Besitz nehmen zu lassen. Der USA war längst klar, das die DDR entweder mit offener Grenze untergeht, oder mit geschlossener Grenze ihre Eigenständigkeit bewahrt. Insofern war die Mauer ein Schutzwall gegen Kapitalismus. Naturgemäß sieht das ein Volk aber anders. Die Grenze als Mauer hatte eine verheerende psychologische Wirkung auf die Menschen. Sie fühlten sich eingesperrt und die fehlende Reisefreiheit machte dies komplett.

Die Bildung der DDR basierte auf den Gemeinsamen Willen dt. Widerstandskämpfer und der SU als Besatzungsmacht auf dem Boden der DDR.
Die Russen griffen nur an zwei Punkten ein, um Bildung eines Staates durch Kommunisten anzuregen und als Vermittler zur Vereinigung von SPD und KPD um die Führung des Landes zu vereinen. SPD-Flügel und KPD-Flügel waren dadurch in der Lage sich gegenseitig zu kontrollieren.
Deutsche waren also wesendlich und grundsätzlich an in dem Prozess beteiligt und organisierten ihn selbst.

Die Behauptungen der Wikipedia und sonstiger BRD-Medien sind komplett unbelegt. Die Rolle der Russen ist viel kleiner als ihnen von Westdeutschen und Westmächten unterstellt wird.

Die DDR war ein SOUVERÄNER DEUTSCHER STAAT, gemäß ihrer VERFASSUNG von 1949 und der 
“Erklärung der Regierung der UdSSR über die Gewährung der Souveränität an die Deutsche 
Demokratische Republik” vom 25. März 1954, in der es heißt:
“1. Die Sowjetunion nimmt mit der Deutschen Demokratischen Republik die gleichen Beziehungen 
auf wie mit anderen souveränen Staaten.”
 und weiter:
 “3. Die Überwachung der Tätigkeit der staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik, 
die bisher vom Hohen Kommissar der Sowjetunion in Deutschland wahrgenommen wurde, 
wird aufgehoben.

Egal was in Westmedien erzählt wird, die Deutsche Demokratische Republik war voll souverän.
Diese Souveränitätserklärung wurde 1955 nochmals bestätigt. Die DDR war von über 128 Staaten der Welt anerkannt. Größtes Hindernis der Anerkennung war die Hallstein-Doktrin von 1955 die praktisch eine Erpressung von Handelspartnern war, die DDR nicht anzuerkennen.

Gleichwohl ist Ulbricht eher ein Stalinist gewesen als ein Sozialist. Ob das ein Schimpfwort ist, darüber kann man geteilter Auffassung sein. Auf Ulbricht geht der Standpunkt der DDR-Führung zurück, dass es normale diplomatische Beziehungen zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland nur geben könne, wenn beide Staaten die volle Souveränität des jeweils anderen Staates anerkannten , was als Ulbricht-Doktrin (wurde im Jahr 1967 im Ostblock durchgesetzt) im Westen bekannt war.
Dies entstand im Gegenzug zur bundesdeutschen Hallstein-Doktrin (vom 23. September 1955), derzufolge die Bundesrepublik die Kontakte zu einem Staat abbricht, der die DDR anerkennt.
Ziel war die außenpolitische Isolation der DDR und damit auch die Delegitimation der DDR, der folgte die Geburtsfehlertheorie der 60iger Jahre, eine Doktrin von Kurt Georg Kiesinger (CDU) folgte, wonach die DDR (und auch alle anderen Ostblockstaaten) nicht souverän sei. Tatsächlich hatten es alle Staaten aber schon 1954 schwarz auf weiss. Mit dem Tode Stalins gab Russland vollständig die Kontrolle der Ostblockstaaten auf unzwar freiwillig. Ersetzt wurde dies dann durch eine Beistandsklausel, für die der Westen auch gleich wieder eine negative Bezeichnung fand.
Es war also eine Lüge – nicht die einzige.

Die Aufnahme oder Unterhaltung von diplomatischen Beziehungen zur DDR wurde als unfreundlicher Akt der Bundesrepublik gegenüber angesehen (acte peu amical) und in der Regel mit dem Abbruch beziehungsweise der Nichtaufnahme diplomatischer Beziehungen beantwortet. Dem Alleinvertretungsanspruch zufolge habe nur die Bundesrepublik die demokratische Legitimation inne, im Ausland für das deutsche Volk zu sprechen.
Tatsächlich abgebrochen wurden diplomatische Beziehungen lediglich zweimal: Im Fall des blockfreien, aber sozialistisch regierten Jugoslawien im Jahr 1957. Die Bundesregierung brach den diplomatischen Kontakt mit Jugoslawien auch gegen Proteste aus der CDU ab. Vertraglich vereinbarte Zahlungen wurden aber fortgesetzt und ein Generalkonsulat im Lande belassen. Am 14. Januar 1963 wurden auch die diplomatischen Kontakte zum sozialistischen Kuba Fidel Castros abgebrochen, nachdem dieser Staat die DDR anerkannt hatte. Umgekehrt brach die DDR Beziehungen zu Israel ab, als diese 1965 die Bundesrepublik anerkannte, weshalb zwischen Israel und der DDR keine Beziehung bestand.
Ähnliche teilweise komische Auswirkungen hatte die Hallstein-Doktrin bei verschiedenen internationalen Veranstaltungen, beispielsweise bei Sportwettkämpfen, bei denen bundesdeutsche Diplomaten das Aufziehen der DDR-Flagge und das Abspielen der DDR-Hymne zu verhindern versuchten. Bei der Eishockey-Weltmeisterschaft im März 1961 in Genf trat die Mannschaft der Bundesrepublik Deutschland auf Anraten des Auswärtigen Amtes nicht zum Spiel gegen die DDR an, weil sie ansonsten der Hymne und der Flagge der DDR hätte Reverenz erweisen müssen. Die DDR gewann, die BRD wurde letzter.

Nach der Geburtsfehlertheorie des Kurt Georg Kiesinger hob man hervor, dass die Satellitenstaaten der Sowjetunion (also der gesamte Ostblock) die Beziehungen zur DDR nicht freiwillig, sondern unter sowjetischem Druck eingegangen seien. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine völlig blödsinnige Doktrin die von Kissinger erfunden wurde und der Delegitimation der DDR diente.
Die DDR wurde also bereits seit ihrer Gründung dämonisiert.

Dem gegenüber stand die Breschnew-Doktrin (mal wieder eine West-Erfindung) vom 12. November 1968
Kern der Aussage ist: „Die Souveränität der einzelnen Staaten findet ihre Grenze an den Interessen der sozialistischen Gemeinschaft.“

„Die KPdSU (Kommunisten Russlands) ist stets dafür eingetreten, dass jedes sozialistische Land die konkreten Formen seiner Entwicklung auf dem Wege des Sozialismus unter Berücksichtigung der Spezifik seiner nationalen Bedingungen selbst bestimmt. Bekanntlich bestehen aber auch allgemeine Gesetzmäßigkeiten des sozialistischen Aufbaus. Eine Abkehr von ihnen könnte zu einer Abkehr vom Sozialismus führen. Und wenn die inneren und äußeren, dem Sozialismus feindliche Kräfte die Entwicklung irgendeines sozialistischen Landes auf die Restauration der kapitalistischen Ordnung zu wenden versuchen, wenn eine Gefahr für den Sozialismus in diesem Land, eine Gefahr für die Sicherheit der gesamten sozialistischen Staatengemeinschaft entsteht, ist das nicht nur ein Problem des betreffenden Landes.“ – Prawda, 13. November 1968

Letztendlich bedeutet es nichts anderes als einen Beistandspakt (wie ihn auch die Nato hat), mit dem Ziel das jeder Versuch den Kapitalismus wieder herzustellen, durch die Warschauer Pakt-Staaten verhindert werden kann, da er als Bedrohung der sozialistischen Staatengemeinschaft angesehen wird.
Dies war die Umsetzung der Marxistischen Theorie nach der sich die erkämpften sozialistischen Nationalstaaten sich vereinigen sollten um so die Grenzen zwischen ihnen aufzulösen. Das ist die Endlösung von „Proletarier aller Länder – vereinigt euch“.
Interessant ist das der Kapitalismus das in der EU und ähnlichen Organisationen wie Nafta umgesetzt hat, allerdings nicht zum Wohl des Proletariats, sondern nur damit es noch freier handeln kann. Daher gehörte es auch grundsätzlich zum Ziel den Billigarbeiter aus anderen Ländern zu importieren, ohne Rücksicht auf das eigene Volk, das ja mehr als genug Arbeitslose hat.

Wenn also in der Bundesrepublik das Volk rebelliert, kann die Regierung aufgrund des Nato-Paktes eine Söldnerarmee aus einem anderen Nato-Staat einmarschieren lassen und die Revolte niederschlagen lassen. Die Nato und die EU haben also auch eine Breschnew-Doktrin. Nur haben sie dafür vermutlich einen netteren Namen gefunden.
Nur aufgrund der Zusagen an die Russen darf in Ostdeutschland keine Nato stationiert werden. Ostdeutschland ist komplett Nato-frei. Hier ist ausschliesslich die Bundeswehr.

Und wie war das im Westen? Die Gründung der BRD

London im September 1947. Briten und Amerikaner treffen sich und beschliessen ohne jegliche deutsche Beteiligung der Deutschen die Gründung eines Weststaates in Deutschland.

Taylor Ostrander, Mitglied der US Militärverwaltung:
Man muss feststellen das die Deutschen nach der Niederlage jegliches Recht auf Mitbestimmung verwirkt hatten.“

Neben USA und England führen auch Frankreich, Belgien, Holland und Luxemburg die Feder als sie sich im Old India Office in London im Februar 1948 zur Sechsmächtekonverenz trafen. Dort entwarfen sie den Rahmen der sogenannten Frankfurter Dokumente.

Lord Noel Annan, Mitglied der Britischen Militärverwaltung:
Leider ist es absolut richtig, dass die Militärregierungen die dt. Politiker als lästig, machtlos und ohne wirkliche Daseinsberechtigung empfanden.“ Es sei denn als Befehlsempfänger.

Die Westmächte autorisierten am 1.7.1948 die Staatsbildung der BRD im US Hauptquartier in Frankfurt/Main, indem sie die Ministerpräsidenten der Westzonen zu den 3 Governeuren der Militärregierungen hinzitieren und die Staatsgründung der BRD anordnen. Dabei übergaben die Militärgouverneure Lucius D. Clay (USA), Marie-Pierre Kœnig (Frankreich) und Sir Brian Robertson (Großbritannien) den Ministerpräsidenten und Bürgermeistern aus den westlichen Besatzungszonen eine Anzahl Dokumente, in denen die Autorisation zur Gründung eines westdeutschen Staates enthalten waren.

Anwesend waren Ministerpräsident Peter Altmeier (Rheinland-Pfalz, CDU), Ministerpräsident Karl Arnold (Nordrhein-Westfalen, CDU), Staatspräsident Lorenz Bock (Württemberg-Hohenzollern, CDU), Bürgermeister Max Brauer (Hamburg, SPD), Ministerpräsident Hans Ehard (Bayern, CSU), Bürgermeister Wilhelm Kaisen (Bremen,SPD), Regierungspräsidenten Ministerpräsident Hinrich Wilhelm Kopf (Niedersachsen, SPD), Ministerpräsident Hermann Lüdemann (Schleswig-Holstein, SPD), Ministerpräsident Reinhold Maier (Württemberg-Baden, DVP), Ministerpräsident Christian Stock (Hessen) und Leo Wohleb (Baden).

Das Hauptproblem bestand darin, dass sie keine gesamtdeutsche Lösung vorsahen, sondern nur einen westdeutschen Teilstaat. Die Frankfurter Dokumente bildeten eine der Arbeitsgrundlagen für die Arbeit am Besatzungsstatut Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Das Besatzungsstatut für die westlichen Besatzungszonen Deutschlands wurde am 10. April 1949 von den drei westlichen Alliierten in Washington, D.C. verabschiedet und dem Parlamentarischen Rat in einer Note namens „Frankfurter Dokumente“ übermittelt; am 12. Mai 1949 wurde es von den drei Militärgouverneuren und Oberbefehlshabern förmlich verkündet. Es regelte die Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der künftigen deutschen Bundesregierung vom 15. September 1949 und der Alliierten Hohen Kommission (AHK; bis 1955) mit Sitz auf dem Petersberg bei Bonn. Das Besatzungsstatut trat am 21. September 1949 in Kraft und blieb es bis zu den Pariser Verträgen die an weitere Vorbehaltsrechte geknüpft waren und den NATO-Beitritt besiegelten am 5. Mai 1955 wirksam.

Die Dokumente, die den deutschen Politikern am 1. Juli 1948 überreicht wurden, enthielten in Form des Gründungsauftrags für einen deutschen Nachkriegsstaat die Chance der Selbständigkeit nach Jahren der Besatzungsherrschaft. Auf französisches Betreiben geschah die offizielle Übergabe der „Frankfurter Dokumente“, wie die Blaupause der westdeutschen Staatlichkeit seither heißt, in zeremonieller Form und frostiger Atmosphäre: Jeder der drei Militärgouverneure verlas in seiner Muttersprache eines der drei Dokumente, General Lucius D. Clay das erste, das die verfassungsrechtlichen Bestimmungen enthielt, General Sir Brian Robertson das zweite über die Länderneugliederung, und General Pierre Koenig trug in scharfem Ton das dritte Dokument vor, in dem die Grundzüge eines Besatzungsstatuts fixiert waren (am Ende der Veranstaltung erhielten die deutschen Politiker die Texte in Übersetzung)

Besatzungsstatut zur Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde, 10. Mai 1949

Besatzerstatut 10.Mai 1949

Besatzerstatut 10.Mai 1949

Antonius John, damals Journalist: „Diese Republik ist entstanden auf der Grundlage der sogenannten Frankfurter Dokumente. … Ich empfand das immer als Makel.

Chiemsee August 1948, 11 Experten entwarfen in Klausur aus diesem Besatzungsstatut den ersten Entwurf des Grundgesetzes. Sie nannten es um weil es  den Deutschen so besser anzudrehen war.
Am 1.9.1948 traten 66 Männer und 4 Frauen willkürlich von den Westmächten ernannte sogenannte „Parlamentarische Räte“ im späteren Bundestag in Bonn zusammen, die über den Entwurf des nunmehr  „Grundgesetz“ genannten Besatzerstatues unter Vorsitz von Adelnauer diskutierten.
Mit diesem Entwurf des sogenannten Grundgesetzes wurden sie sagenhafte 36 mal auf dem Petersberg ins Siebengebirge zitiert.  Dort haben die 3 Westmächte dann an dem Entwurf herum korrigiert, bis ihnen das Ergebnis endlich zusagte.

Besatzerstatut_full

Besatzerstatut voll lesbar

Dann konstituierte sich der nicht gewählte parlamentarische Rat im Rahmen der „gesamtdeutsche Nationalversammlung“ als „provisorischer Bundestag“ und setzte das von den Westmächte mittlerweile stark überarbeitete und zurechtgestutzte Grundgesetz in Kraft. Aus dem Besatzerstatut vom 10. Mai 1949 wurde das Grundgesetz geboren.

So wurde am 23.5.1949 die BRD gegründet. Die Siegermächte autorisierten dabei jeden Schritt, hier z.b. die Genehmigung Grundgesetz BRD 12051949 durch die Alliierten, die klarstellt wie weit die Eingriffe eigentlich gingen.

Eine ganze Reihe Politiker, insbesondere aber Carlo Schmidt wollten dieses Grundgesetz überhaupt nicht, weil sie es als Umweg zur Wiedervereinigung ansahen.
Auch Otto Grotewohl erklärte in der Ostzone immer und immer wieder das die Einheit Deutschlands nicht teilbar sei, „das Deutsche Deutsche bräuchten„. Aber den Westdeutschen war es wichtiger möglichst schnell aus der Misere herauszukommen. Das ein Teil der Deutschen nicht dabei war, blendeten sie einfach aus.

Nach der Verabschiedung des Grundgesetzes und den ersten Bundestagswahlen kamen die Ministerpräsidenten am 25. und 26. August 1949 auf dem Rittersturz zusammen. Sie beschlossen die Einberufung von Bundestag und Bundesversammlung. Damit brachten sie die Staatsgründung formal zum Abschluss. Als ihr Sprecher verlas Ministerpräsident Peter Altmeier eine Proklamation an das Deutsche Volk, in der betont wurde, dass diese Gründung nur ein Schritt auf dem schweren Weg zur Vereinigung ganz Deutschlands sein sollte.

BRD_nichtunabhängig20. September 1949: Ein alter Mann wird Kanzler. 73 Jahre „jung“ ist der frühere Kölner Oberbürgermeister Konrad Adenauer bei seinem Amtsantritt. Vor dem Plenum des Deutschen Bundestages gelobt er feierlich, einem Staat zu dienen, der erst vor wenigen Monaten – am 23. Mai 1949 – aus der Taufe gehoben wurde: der Bundesrepublik Deutschland.  Noch immer ist das ursprünglich provisorische Bonner Grundgesetz die Rechtslage in Westdeutschland.

„Wir sind keine Mandanten des deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten.“
Zitat Konrad Adenauer (eigentl. Conrad Hermann Joseph Adenauer) von 1949 bis 1963 erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und von 1951 bis 1955 zugleich erster Bundesminister des Auswärtigen Amtes

Fazit:
Die BRD ist

1. ein nicht-staatliches derivatives Völkerrechtssubjekt
2. ein territoriales Sonder-REGIME, das einen Teil des Staates, das staatliche originäre Völkerrechtssubjekt “Deutschland” völkerrechtswidrig und sogar illegal verwaltet
3. das Militärbündnis von 1871, das den NAMEN ‘Deutsches Reich’ FÜHRT
4. Geschäftsführerin der Reichsbank, die wiederum Mit-Eigentümerin der BIZ in Basel ist

Im Zuge der politisch, philosophischen Auseinandersetzungen des 19. Jahrhunderts mit der angeblichen Abschaffung der Sklaverei in Deutschland – dies waren lediglich Gesetzes-Akte, aber eben keine “Rechts-Akte”, kam es zur Gründung von Staaten, unter anderem des Staates Deutschland, der sich aufgrund der tatsächlichen Gewaltverhältnisse – also physische Gewalt, militärischer Natur – nicht behaupten konnte. Die meisten seiner Vertreter können als ermordet gelten, wurden damals mundtot gemacht oder mussten Deutschland für immer verlassen, also flüchten. So gibt es also also einen Staat Deutschland, aber eben ohne die ihn tragenden Gewalten.

Dieses staatliche originäre Völkerrechtssubjekt “Deutschland” “existiert” zumindest völkerrechtlich bis heute weiter.
Diese Erkenntnisse mit vielen guten Tips verdanken wir unserem Freund aus dem Westen Georg Löding, der der Meinung ist: Muss Mann wissen, denn als Nicht-Völkerrechtler ist diese Thematik nur sehr schwer zu durchschauen.

Die DDR wurde also NICHT auf Anordnung einer Siegermacht gegründet, sondern von Deutschen.
Die Verfassung der DDR wurde den Russen oder sonstigen Alliierten NIEMALS zur Absegnung vorgelegt. Und an dieser Staatsbildung waren auch 100 Vertreter der Westzonen beteiligt und haben – solang die Möglichkeit bestand – daran mitgewirkt. Sie ist völkerrechtlich eine echte Verfassung der Deutschen – kein Besatzerkonstrukt.
Die DDR ist seit 1952 gesetzlich Eigentum des Volkes der DDR, sogenanntes Volkseigentum, das von einer DDR-Regierung nur verwaltet wird.
Die DDR ist seit 1954 gesetzlich voll souverän.

Die BRD wurde AUF ANORDNUNG der westlichen Siegermächte gegründet.
Ihr Grundgesetz wurde VON DEN WESTMÄCHTEN abgesegnet.
Und an dieser Staatsbildung hat KEIN einziger Vertreter aus dem Osten – solang die Möglichkeit bestand – mitgewirkt.
Sie hat ein von Siegermächten beeinflusstes Grundgesetz, das lediglich als Provisorium dienen sollte und bis heute KEINE VERFASSUNG.
Sie macht keinerlei Anstalten dies jemals ändern zu wollen. Das war NIEMALS eine Verfassung der Deutschen.
Das staatliche originäre Völkerrechtssubjekt “Deutschland” “existiert” zumindest völkerrechtlich bis heute.

Die WestPresse (inkl. der Westpresse die sich Ostpresse nennt) lügt, wenn sie etwas anderes behauptet, denn so sieht die Wahrheit wirklich aus.

Deutsches Reich völkerrechtlich

Dazu ein paar Fakten die das mal klären sollten.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des “Bundesverfassungsgerichts” [BVerfG der BRD] besteht das “Deutsche Reich” fort und in seiner Begründung führ es aus, dass die BRD mit dem “Deutschen Reich” IDENTISCH IST!!! Aktenzeichen: 2 BvF 1/73  (BVerfG, 31.07.1973 – 2 BvF 1/73)

Das “Deutsche Reich” ist aber nur der NAME des Militärbündnisses, dass die “Fürsten”, also die Vasallen des Papstes, die die deutschen Länder verwalteten, 1871 vereinbarten. Es war gewissermaßen kein Staat, sondern ein Militärbündnis.

Es hat weniger mit Logik zu tun, dass die DDR nicht untergegangen ist, sondern mit dem Völkerrecht. Dazu ist es hilfreich zu wissen und sich folgendes klar zu machen:

a) 9/11 1944
Beschlagnahme Deutschlands durch die USA
Deutschland, unser Verfassungsstaat, unsere Heimat wurde beschlagnahmt / und nicht das “Deutsche Reich”, weil der NAME eines Militärischen Bundes, der seit 1871 Deutschland durch verschiedene Regime “verwaltete” wurde, nicht beschlagnahmt werden kann.

b) April 1945
Besetzung Ostdeutschlands durch die Sowjetunion. Eroberung Berlins durch die rote Armee. Unverzügliche Übernahme der Gesetzesmacht im besetztem Gebiet, also Ostdeutschland.
8. Mai 1945
Besetzung Süd- und WestDeutschlands durch die USA und andere sowie die Aufteilung Westdeutschlands in drei Zonen. Unser Verfassungsstaat, unsere Heimat wurde besetzt und nicht das “Deutsche Reich”, weil der NAME eines Militärischen Bundes, der seit 1871 Deutschland mit verschiedenen Regimes “verwaltete”, nicht besetzt werden kann.

c) 5. Juni 1945
Übernahme der Obersten Regierungsgewalt durch die vier Militärgouverneure über Deutschland, unseren Verfassungsstaat, unsere Heimat / und nicht die Regierungsgewalt über das “Deutsche Reich”, weil der NAME eines Militärischen Bundes, der seit 1871 Deutschland mit verschiedenen Regimes “verwaltete”, nicht übernommen werden kann.

d) 23. Mai 1949
Einführung des Besatzungsstatuts in Deutschland durch die Einsetzung der illegal tätigen BRD durch die drei westlichen Militärgouverneure, um Deutschland, unser Verfassungsstaat, unsere Heimat zu “verwalten” / und nicht das “Deutsche Reich”, weil ein Besatzungsstatut über einen NAMEN eines Militärischen Bundes, der seit 1871 Deutschland illegal mit verschiedenen Regimes “verwaltete”, nicht eingeführt werden kann.
7.10.1949 Gründung der DDR in der Sowjetisch besetzten Zone (SZB) nach 3 Volkskongressen und Wahl einer Regierung durch gewählte Vertreter des dt. Volkes.

e) 3. Oktober 1990
Illegales in Kraft treten des “Einigungsvertrages”. Illegale Besetzung der DDR, Aneigung aller Werte.
15. März 1991
Illegales in Kraft treten des Vertrages “Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland”,
Das ist nichts weiter als einem STATUS-Vertrag FÜR territoriale SonderRegime,
was uns als “Wiedervereinigung”, Friedensvertrag und Souveränität Deutschlands verkauft wird und mit der die absurde Behauptung verbreitet wird, dass das GG FÜR die BRD nun die Verfassung Deutschlands sei, obwohl doch gerade dieses “Vertragswerk” ganz etwas anderes festschreibt und etabliert zu haben glaubt.

f) Die DDR war NICHT der BRD beigetreten und die sogenannten neuen Bundesländer konnten weder der BRD noch nach Artikel 23 GG aF. irgendwas beitreten, da sie zum Tag des angeblichen “Beitritts” noch gar nicht existierten!

Was im Urteil von 1973 steht, ist auf die DDR anzuwenden, da hier sogar ein höherrangiges Recht vorliegt, als beim NAMEN des “Deutschen Reiches”, denn dieses war nie ein Staat, die DDR aber ist ein originäres Völkerrechtssubjekt.

 

Öffentliches Recht – Staatsorganisationsrecht
BVerfG Urteil vom 31.07.1973 (2 BvF 1/73)
BVerfGE 36, 1
GG Art. 59 Abs. 2, Art. 116 Abs. 1

Leitsätze:

»1. Art. 59 Abs. 2 GG verlangt für alle Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, die parlamentarische Kontrolle in der Form des Zustimmungsgesetzes, gleichgültig, ob der als Vertragspartner beteiligte Staat nach dem Recht des Grundgesetzes Ausland ist oder nicht.

2. Der Grundsatz des judicial self-restraint (Richterliche Selbstbeschränkung) zielt darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten.

3. Mit der Entscheidung des Grundgesetzes für eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit ist es unvereinbar, daß die Exekutive ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren überspielt.

Ergibt sich, wie in diesem Fall, ausnahmsweise einmal eine Lage, in der das Inkrafttreten eines Vertrages vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Auffassung der Exekutive unabweisbar geboten erscheint, so haben die dafür verantwortlichen Verfassungsorgane für die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen einzustehen.

4. Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt: Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken – das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Inneren wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten – und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde.

5. Die Verfassung verbietet, daß die Bundesrepublik Deutschland auf einen Rechtstitel aus dem Grundgesetz verzichtet, mittels dessen sie in Richtung auf Verwirklichung der Wiedervereinigung und der Selbstbestimmung wirken kann, oder einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtstitel schafft oder sich an der Begründung eines solchen Rechtstitels beteiligt, der ihr bei ihrem Streben nach diesem Ziel entgegengehalten werden kann.

6. Der Vertrag hat einen Doppelcharakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag, seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem inter-se-Beziehungen regelt.

7. Art. 23 GG verbietet, daß sich die Bundesregierung vertraglich in eine Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Ausnahme anderer Teile Deutschlands verwirklichen kann.

8. Art. 16 GG geht davon aus, daß die „deutsche Staatsangehörigkeit“, die auch in Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug genommen ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland.

9. Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.«

Tatbestand:

A.

I. Am 8. November 1972 wurde der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ausgehandelte Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik – im folgenden: der Vertrag – paraphiert. Er wurde am selben Tag zusammen mit einer Reihe ergänzender Texte im Bulletin Nr. 155, S. 1841 ff. veröffentlicht mit dem Hinweis (aaO. S. 1853), die Bundesregierung werde „vor der Unterzeichnung des Vertrags an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ein Schreiben richten, in dem sie ihre Ziele in der nationalen Frage darlegt“. Der Vertrag lautet:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik entwickeln normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung.

Artikel 2

Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden sich von den Zielen und Prinzipien leiten lassen, die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, insbesondere der souveränen Gleichheit aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und territorialen Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung.

Artikel 3

Entsprechend der Charta der Vereinten Nationen werden die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten. Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.

Artikel 4

Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen davon aus, daß keiner der beiden Staaten den anderen international vertreten oder in seinem Namen handeln kann.

Artikel 5

Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden friedliche Beziehungen zwischen den europäischen Staaten fördern und zur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beitragen. Sie unterstützen die Bemühungen um eine Verminderung der Streitkräfte und Rüstungen in Europa, ohne daß dadurch Nachteile für die Sicherheit der Beteiligten entstehen dürfen. Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden mit dem Ziel einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle der internationalen Sicherheit dienende Bemühungen um Rüstungsbegrenzung und Abrüstung, insbesondere auf dem Gebiet der Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen, unterstützen.

Artikel 6

Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen von dem Grundsatz aus, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten.

Artikel 7

Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik

erklären ihre Bereitschaft, im Zuge der Normalisierung ihrer Beziehungen praktische und humanitäre Fragen zu regeln. Sie werden Abkommen schließen, um auf der Grundlage dieses Vertrages und zum beiderseitigen Vorteil die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik, des Verkehrs, des Rechtsverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Gesundheitswesens, der Kultur, des Sports, des Umweltschutzes und auf anderen Gebieten zu entwickeln und zu fördern. Einzelheiten sind in dem Zusatzprotokoll geregelt.

Artikel 8

Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden ständige Vertretungen austauschen. Sie werden am Sitz der jeweiligen Regierung errichtet. Die praktischen Fragen, die mit der Einrichtung der Vertretungen zusammenhängen, werden zusätzlich geregelt.

Artikel 9

Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik stimmen darin überein, daß durch diesen Vertrag die von ihnen früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge und Vereinbarungen nicht berührt werden.

Artikel 10

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem Austausch entsprechender Noten in Kraft.

Der Vertrag wurde am 21. Dezember 1972 durch die Bevollmächtigten der Vertragsparteien in Berlin unterzeichnet; dem Vertrag war ein Zusatzprotokoll, über das die Vertragsteile sich geeinigt hatten, beigefügt. Außerdem lagen im Zusammenhang mit dem Vertrag vor:

ein Protokollvermerk, wonach „wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen . . . diese durch den Vertrag nicht geregelt werden“ konnten; zwei „Erklärungen zu Protokoll“, von denen die für die Bundesrepublik Deutschland abgegebene lautet: „Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag nicht geregelt worden“ und die für die Deutsche Demokratische Republik abgegebene lautet: „Die Deutsche Demokratische Republik geht davon aus, daß der Vertrag eine Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen erleichtern wird“; zwei Erklärungen der Vertragsteile zu Protokoll zum Antrag auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen; eine Erklärung beider Delegationsleiter zu Protokoll über die Aufgaben der Grenzkommission; eine Erklärung des Delegationsleiters der Deutschen Demokratischen Republik zu Protokoll über den Verwaltungsverkehr; eine Erklärung beider Seiten über die Ausdehnung von Abkommen und Regelungen auf Berlin (West); eine Erklärung beider Seiten über „politische Konsulation“; Erklärungen zu Protokoll im Zusammenhang mit dem Briefwechsel über die Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten; eine Erklärung beider Seiten über die Ausdehnung der Vereinbarung über Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten auf Berlin Schriftwechsel vom 21. Dezember 1972 zur Familienzusammenführung, zu Reiseerleichterungen und Verbesserungen des nichtkommerziellen Warenverkehrs; ein Briefwechsel vom 21. Dezember 1972 zur Eröffnung weiterer (vier) Grenzübergangsstellen; ein Briefwechsel vom 21. Dezember 1972 mit dem Wortlaut der Noten der Bundesrepublik Deutschland an die drei Westmächte und der Deutschen Demokratischen Republik an die Sowjetunion zu Art. 9 des Vertrages; ein Briefwechsel zum Post- und Fernmeldewesen; ein Briefwechsel zum Antrag auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen; ein Briefwechsel über die Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten.

Unmittelbar vor der Unterzeichnung des Vertrags ging der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik der Brief der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur deutschen Einheit vom 21. Dezember 1972 zu.

Nach Beratung und Behandlung in den gesetzgebenden Körperschaften erging das Gesetz vom 6. Juni 1973 zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGBl. II S. 421) – im folgenden: das Vertragsgesetz -, dessen Artikel 1 lautet:

Dem am 21. Dezember 1972 unterzeichneten Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich

– des dazugehörigen Briefes der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur deutschen Einheit an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972,
– des Zusatzprotokolls zum Vertrag,
– des Protokollvermerks zu Vermögensfragen,
– des Vorbehalts zu Staatsangehörigkeitsfragen durch die Bundesrepublik Deutschland,
– des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 zur Familienzusammenführung, zu Reiseerleichterungen und Verbesserungen des nichtkommerziellen Warenverkehrs, – des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 zur Öffnung weiterer Grenzübergangsstellen,
– des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 mit dem Wortlaut der Noten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika und der Note der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik an die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 9 des Vertrages,
– der Erklärungen in bezug auf Berlin (West),

wird zugestimmt. Der Vertrag, der Brief, das Zusatzprotokoll, der Protokollvermerk, der Vorbehalt, die Briefwechsel und die Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.

Der Vertrag ist nach der Bekanntmachung über sein Inkrafttreten vom 22. Juni 1973 (BGBl. II S. 559) am 21. Juni 1973 „nach dem Austausch entsprechender Noten zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, der am 20. Juni 1973 in Bonn erfolgte“, in Kraft getreten.

II. 1. Am 28. Mai 1973 hat die Bayerische Staatsregierung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 6 und § 76 Nr. 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht beantragt fest zustellen:

Das Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig.

Für die Zulässigkeit des Antrags bezieht sie sich auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts. Zur Begründetheit ihres Antrags trägt sie im wesentlichen vor:

Der Vertrag verstoße gegen das Gebot der Wahrung der staatlichen Einheit Deutschlands. Er beruhe auf der vom Grundgesetz verworfenen Rechtsauffassung vom Untergang des Deutschen Reiches und dem Neuentstehen zweier unabhängiger Staaten auf dem Gebiet des alten Reiches. Die Bundesrepublik könne nicht mehr für Gesamtdeutschland handeln. Daran ändere auch nichts der Brief zur deutschen Einheit, der weder auf das Selbstbestimmungsrecht noch auf das Recht auf Wiedervereinigung verweise, sondern nur auf das politische Ziel, eine Veränderung des Status quo mit friedlichen Mitteln anzustreben. Nach dem Grundgesetz bestehe die deutsche Einheit nicht nur in alliierten Vorbehaltsrechten, sondern auch in den Rechtsnormen und Organen der Bundesrepublik Deutschland fort.

Der Vertrag verletze auch das grundgesetzliche Wiedervereinigungsgebot. Der Vertrag erkenne die Deutsche Demokratische Republik als mit der Bundesrepublik Deutschland gleichberechtigten, unabhängigen und selbständigen Staat an. An die Stelle des Deutschen Reiches träten zwei souveräne Staaten, die sich

gegenseitig ihren Bestand garantierten; das führe zur Teilung Deutschlands. Aus der bisherigen Demarkationslinie mache der Vertrag eine freiwillig und vertraglich vereinbarte Staatsgrenze. Das bedeute eine Vertiefung der schon bestehenden Spaltung und verstoße gegen das Wiedervereinigungsgebot. Deshalb lasse sich der Vertrag auch nicht damit rechtfertigen, daß der durch ihn geschaffene Zustand „näher beim Grundgesetz“ stehe als der vorher bestehende.

Der Vertrag sei außerdem mit den Vorschriften des Grundgesetzes über Berlin unvereinbar: Die Berlinklausel des Vertragsgesetzes unterscheide sich von der übrigen Formel; sie bestimme nur, das Gesetz gelte „soweit sich die Regelungen des Vertragswerks auf das Land Berlin beziehen, auch im Lande Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt“. Danach würden von der Klausel nur die Erklärungen beider Seiten in Bezug auf Berlin (West) erfaßt. Das Vertragswerk regle aber auch Fragen, die nicht den Status Berlins betreffen, beispielsweise Verbesserung des nichtkommerziellen Warenverkehrs, von denen das Vertragsgesetz Berlin nicht ausschließen dürfe. Auch die Erklärung, Berlin (West) betreffend, selbst sei verfassungswidrig, weil nur vereinbart sei, daß die im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 vorgesehenen Abkommen und Regelungen im jeweiligen Falle auf Berlin (West) ausgedehnt werden können ; das hänge aber künftig von der Zustimmung der Deutschen Demokratischen Republik ab, sei also nicht mehr gewährleistet und verstoße deshalb gegen Art. 23 Satz 1 GG. Mit dieser Vorschrift sei auf die Anerkennung der Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik über Berlin (Ost) unvereinbar.

Der Vertrag verletze schließlich die im Grundgesetz begründete Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den Deutschen in der Deutschen Demokratischen Republik. Die in der Deutschen Demokratischen Republik lebenden Menschen seien Deutsche im Sinne des Art. 116 GG. Art. 6 des Vertrags verwehre jedoch der Bundesrepublik Deutschland rechtlich, zugunsten der im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik beheimateten Deutschen zu intervenieren; als Folge davon müßten zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, wenn die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Drittländern Deutschen aus der Deutschen Demokratischen Republik Hilfe leisten wollten. Der Vertrag habe zudem, auch wenn er Staatsangehörigkeitsfragen nicht geregelt habe, Auswirkungen auf das Staatsangehörigkeitsrecht des Grundgesetzes. Jedenfalls dürfe ein Vertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik nur abgeschlossen werden, wenn in ihm gewissermaßen als verfassungsrechtliches Minimum – ein Ausreiserecht für alle Deutschen aus der Deutschen Demokratischen Republik nach der Bundesrepublik Deutschland bindend vereinbart sei.

Insgesamt sei es nicht gelungen, im Vertrag ein „besonderes Verhältnis“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu konstituieren. Nicht einmal die Einheit der Nation sei vertraglich festgehalten. Auch als „modus vivendi“ sei der Vertrag nicht interpretierbar, weil er ohne Befristung und ohne Kündigungsklausel abgeschlossen sei und nicht einmal den Vorbehalt einer friedensvertraglichen Regelung enthalte. Der Vertrag habe die deutsche Frage nicht dem Ziel des Grundgesetzes nähergebracht; das gelte auch, wenn man die begrüßenswerten menschlichen Erleichterungen berücksichtige, die mit dem Inkrafttreten des Vertrags verbunden seien.

Die Bayerische Staatsregierung legte außerdem zur Unterstützung ihrer Auffassung ein Rechtsgutachten von Professor Wengler, Berlin, vor.

2. Die Bundesregierung hat beantragt, festzustellen:

Das Gesetz vom 6. Juni 1973 zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Zur Begründung hat sie im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Prüfung völkerrechtlicher Verträge müsse zunächst verlangt werden, daß der Antrag der Bayerischen Staatsregierung schlüssig sei; dazu gehöre, daß er die maßgebenden Erwägungen der Bundesregierung und der parlamentarischen Verhandlungen zur Kenntnis nehme und belege, daß ein Verfassungsverstoß ernstlich in Betracht gezogen werden müsse. Dabei sei im Antrag bereits erkennbar zu berücksichtigen, daß bei der Überprüfung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Maßnahmen ein hohes Maß an Justitiabilität und Evidenz zu fordern sei. Entspreche ein Antrag diesen unverzichtbaren Erfordernissen nicht, sei vielmehr die von der Bundesregierung und von den gesetzgebenden Körperschaften beobachtete Sorgfalt in der Wahrnehmung des Verfassungsrechts evident, so genüge ein Antrag nicht den an eine eingehende Sachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu stellenden Anforderungen. Er sei dann offensichtlich oder mindestens eindeutig unbegründet. Er müsse insbesondere scheitern, weil die Bayerische Staatsregierung ihre rein politischen Vorstellungen als Rechtssätze in das Grundgesetz hineininterpretiere, weil sie ihre politischen Wertungen auch bei der Auslegung des Vertrags in einseitiger Weise einführe, weil sie die politische Ausgangslage gänzlich außer Betracht lasse und weil sie die mit dem Vertrag in Übereinstimmung mit den elementaren Zielen des Grundgesetzes verfolgten Absichten entgegen dem eindeutigen Inhalt dieses Vertrags leugne.

Eine Alternative zum Vertrag gebe es nicht. Vergleiche man die Lage nach dem Inkrafttreten des Vertrags mit der Lage, die bestehen würde, wenn er nicht geschlossen worden wäre, so seien seine Vorteile evident. Der Vertrag diene praktisch dem Verfassungsziel der Friedenssicherung, er diene dem Verfassungsziel der Humanität, indem er den Menschen praktische Vorteile bringe, er halte in Übereinstimmung mit dem Grundgesetzgeber am Fortbestand Deutschlands fest, er sei gemäß den Vorstellungen des Grundgesetzgebers ein Dokument für eine Politik, die sich nicht an den Interessen der Bundesrepublik, sondern an den Belangen der ganzen Nation orientiere und er halte die deutsche Frage offen.

Das Grundgesetz enthalte keine Festlegung auf die „Identitätsthese“, sondern unterscheide zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Deutschland. Der Vertrag setze sich auch nicht in Widerspruch mit dem Wiedervereinigungsgebot. Denn die drei Westmächte blieben daran gebunden, den Viermächtevorbehalt auf Deutschland als Ganzes zu beziehen; der Vertrag gebe nicht die Fortexistenz Deutschlands als Rechtssubjekt auf; er vermeide die Qualifizierung der Deutschen Demokratischen Republik als Ausland; er halte fest an der Einheit der deutschen Nation und an der deutschen Staatsangehörigkeit; er enthalte auch keine völkerrechtliche Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik. Mit dem Vertrag sei das politisch Erreichbare erreicht worden. Er verbaue jedoch weder rechtlich noch praktisch die Wiedervereinigung, gleichgültig, in welcher Form sie einmal verwirklicht werden könne. Er bringe aber Verbesserungen sowohl im politischen als auch im menschlichen Bereich und begründe darüber hinaus den Anspruch auf Abkommen, die zu weiteren Verbesserungen führen könnten. Der Vertrag schließe nichts ab, regele nichts endgültig, sondern halte im Gegenteil die Situation für künftige Verbesserungen offen und schaffe die Grundlage dafür.

Der Status Berlins bleibe vom Vertrag unberührt, schon deshalb, weil er durch die Viermächte-Vereinbarung fixiert sei, an der die Vertragsteile nichts zu ändern vermöchten.

Eine Verpflichtung der Bundesregierung, innerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik für den Schutz und die Fürsorge der Deutschen, die dort ihren ständigen Aufenthalt haben, einzustehen, bestehe nach dem Grundgesetz nicht. An der Schutz- und Fürsorgebefugnis der Bundesorgane für Deutsche im Ausland ändere der Vertrag weder rechtlich noch faktisch etwas. Die Gewährung der Ausreisefreiheit für alle Deutschen aus der Deutschen Demokratischen Republik sei keine verfassungsrechtliche Voraussetzung für Vereinbarungen, die konkreten Verbesserungen in den menschlichen Beziehungen dienen sollen.

3. Dem Gericht lagen u. a. alle Protokolle über die Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften vor, die den Vertrag betreffen, außerdem die den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Schriftsätze zu der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunde über den Empfang des Briefes zur deutschen Einheit.

Entscheidungsgründe:

B.

I. Der Antrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält, zulässig (vgl. insbesondere BVerfGE 4, 157 [161 ff. ]). Das gilt auch, obwohl, wie im folgenden dargelegt wird, die Deutsche Demokratische Republik nach dem Recht des Grundgesetzes nicht Ausland ist. Denn Art. 59 Abs. 2 GG verlangt für alle Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, die parlamentarische Kontrolle in der Form des Zustimmungsgesetzes, gleichgültig ob der als Vertragspartner beteiligte Staat nach dem Recht des Grundgesetzes Ausland ist oder nicht.

II. 1. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist das Vertragsgesetz vom 6. Juni 1973 und der in ihm in Bezug genommene Vertrag samt Zusatzprotokoll. Die in Art. 1 des Vertragsgesetzes nicht in Bezug genommenen Teile des Vertragswerks scheiden als Gegenstand der Normenkontrolle von vornherein aus. Sie sind für die Gesamtwürdigung des Vertrags von Bedeutung und können – neben anderem – als Material zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden. Ob auch die in Art. 1 des Gesetzes in Bezug genommenen weiteren Vermerke, Vorbehalte, Erklärungen und Briefe Gegenstand der Normenkontrolle sein können, kann dahinstehen, weil sie in Abhängigkeit vom Vertrag stehen, zum Teil nur einen deklatorischen Inhalt besitzen und im übrigen nach ihrem Inhalt nicht mit dem Grundgesetz unvereinbar sein können, die sich aus den im folgenden zu dem Vertrag angestellten rechtlichen Erwägungen ergibt. Jedenfalls sind sie wichtige Mittel zur Auslegung des Vertrags, ebenso wie die Präambel des Vertrags selbst.

2. Maßstab im Normenkontrollverfahren ist das Grundgesetz. Es verbindlich auszulegen, ist Sache des Bundesverfassungsgerichts. Auf dieser Grundlage gibt es kein Spannungsverhältnis zwischen politischer Wirklichkeit und Verfassungsordnung, das behoben werden könnte durch die Überlegung, die geltende Verfassungsordnung könne durch einen Vertrag geändert werden. Er schafft weder materielles Verfassungsrecht noch kann er zur Auslegung des Grundgesetzes herangezogen werden. Es ist vielmehr umgekehrt: Ein Vertrag, der mit dem geltenden Verfassungsrecht in Widerspruch steht, kann verfassungsrechtlich nur durch eine entsprechende Verfassungsänderung mit dem Grundgesetz in Einklang gebracht werden.

Dies vorausgesetzt, gilt auch für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Vertrags der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in Rücksicht auf die Verantwortung der anderen Verfassungsorgane im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes allgemein entwickelt hat: Daß unter mehreren möglichen Auslegungen die Auslegung zu wählen ist, nach der der Vertrag vor dem Grundgesetz Bestand hat (vgl. BVerfGE 4, 157 [168]). Zu den gerade in der Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Prüfung von Verträgen bedeutsamen Auslegungsgrundsätzen gehört außerdem, daß bei der Auslegung von Verfassungsbestimmungen, die sich auf Beziehungen der Bundesrepublik mit anderen Staaten beziehen, deren schrankensetzender, also Spielraum für die politische Gestaltung lassender Charakter nicht außer Betracht bleiben darf. In dieser Begrenzung setzt das Grundgesetz jeder politischen Macht, auch im Bereich der auswärtigen Politik, rechtliche Schranken; das ist das Wesen einer rechtsstaatlichen Ordnung, wie sie das Grundgesetz konstituiert hat. Die Durchsetzung dieser Verfassungsordnung obliegt letztverbindlich dem Bundesverfassungsgericht.

Der Grundsatz des judical self-restraint, den sich das Bundesverfassungsgericht auferlegt, bedeutet nicht eine Verkürzung oder Abschwächung seiner eben dargelegten Kompetenz, sondern den Verzicht „Politik zu treiben“, d. h. in den von der Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung einzugreifen. Er zielt also darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten.

Aus diesen Überlegungen folgt, von welch entscheidender Bedeutung es ist, daß

eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren, die einen Vertrag betrifft, vor dessen Inkrafttreten ergeht. Dem müssen – entsprechend dem zwischen ihnen bestehenden verfassungsrechtlichen Grundverhältnis – alle Verfassungsorgane Rechnung tragen. Dies bedeutet einerseits, daß das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Prüfung so rasch wie möglich zu Ende führt. Es bedeutet andererseits, daß die übrigen Verfassungsorgane die Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in ihre Überlegungen zum zeitlichen Ablauf des Verfahrens, das zur Vertragsratifikation führt, einbeziehen und alles unterlassen, was dem Bundesverfassungsgericht eine rechtzeitige und wirksame Ausübung seiner Kompetenz erschweren oder unmöglich machen könnte. Mit der Entscheidung des Grundgesetzes für eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit ist es unvereinbar, daß die Exekutive ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren überspielt. Ergibt sich ausnahmsweise einmal, wie in diesem Fall, eine Lage, in der das Inkrafttreten eines Vertrags vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Auffassung der Exekutive unabweisbar geboten erscheint, so haben die dafür verantwortlichen Verfassungsorgane für die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen einzustehen (vgl. Urteil vom 18. Juni 1973, S. 6 f. –

2 BvQ 1/73 -).

III. Der Vertrag regelt die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Seine Beurteilung macht erforderlich, sich mit den Aussagen des Grundgesetzes über den Rechtsstatus Deutschlands auseinanderzusetzen:

1. Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 Z277]; 3, 288 [319 f. ]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 Z277]). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f. , 367]).

Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f. ] ; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 [7 ff. ]; 19, 377 [388]; 20, 257 [266]). Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 [158]). Deshalb war z. B. der Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel (BVerfGE 18, 353 [354]).

2. Zum Wiedervereinigungsgebot und Selbstbestimmungsrecht, das im Grundgesetz enthalten ist, hat das Bundesverfassungsgericht bisher erkannt und daran hält der Senat fest: Dem Vorspruch des Grundgesetzes kommt nicht nur politische Bedeutung zu, er hat auch rechtlichen Gehalt. Die Wiedervereinigung ist ein verfassungsrechtliches Gebot. Es muß jedoch den zu politischem Handeln berufenen Organen der Bundesrepublik überlassen bleiben zu entscheiden, welche Wege sie zur Herbeiführung der Wiedervereinigung als politisch richtig und zweckmäßig ansehen. Die Verfassungsorgane denen im Grundgesetz auch der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und ihrer Institutioen zur Pflicht gemacht ist, haben zu entscheiden, ob eine bestimmte, sonst verfassungsmäßige Maßnahme die Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen würde und aus diesem Grunde unterbleiben müßte. Ein breiter Raum politischen Ermessens besteht hier besonders für die Gesetzgebungsorgane. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn er die Grenzen dieses Ermessens eindeutig überschreitet, wenn seine Maßnahme also rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegensteht (BVerfGE 5, 85 [126 ff. ]; 12, 45 [51 f. ]).

Das bedarf in folgender Richtung hier noch einer näheren Präzisierung: Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt zunächst: Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken – das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Innern wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten – und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde. Die Bundesregierung hat allerdings in eigener Verantwortung zu entscheiden, mit welchen politischen Mitteln und auf welchen politischen Wegen sie das nach dem Grundgesetz rechtlich gebotene Ziel der Wiedervereinigung zu erreichen oder ihm wenigstens näherzukommen versucht. Die Abschätzung der Chancen ihrer Politik ist ihre und der sie tragenden parlamentarischen Mehrheit Sache. Hier hat das Gericht weder Kritik zu üben noch seine Auffassung über die Aussichten der Politik zu äußern. Die politische Verantwortung dafür liegt allein bei den politischen Instanzen. Eine Grenze, die allerdings das Bundesverfassungsgericht deutlich zu machen, zu bestimmen und u. U. durchzusetzen hat, liegt im Rechts- und Verfassungsstaat der Bundesrepublik Deutschland darin, daß die Verfassung verbietet, daß die Bundesrepublik auf einen Rechtstitel (eine Rechtsposition) aus dem Grundgesetz verzichtet, mittels dessen sie in Richtung auf Verwirklichung der Wiedervereinigung und der Selbstbestimmung wirken kann, oder einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtstitel schafft oder sich an der Begründung eines solchen Rechtstitels beteiligt, der ihr bei ihrem Streben nach diesem Ziel entgegengehalten werden kann. Es ist ein Unterschied, ob man – solange daraus nicht die Gefahr der Verwirkung des Rechtstitels erwächst politisch von einem Rechtstitel keinen Gebrauch macht oder ihn derzeit oder für absehbare Zeit nicht als politisches Instrument für tauglich hält, sich also damit abfindet, daß mit ihm kein politischer Erfolg erzielt werden kann, oder ob man auf ihn im Rechtssinn verzichtet. Man kann sich in diesem Sinne also politisch mit Realitäten abfinden. Das Grundgesetz verlangt aber, daß insoweit kein in ihm begründeter Rechtstitel preisgegeben wird, der jetzt oder später ein Argument zur Förderung des Bestrebens nach Wiedervereinigung bieten kann. Und Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall: Politisches Verhalten mag sich später als „falsch kalkuliert“ herausstellen und der Bundesregierung von anderen in ihrem Bemühen um Wiedervereinigung politisch entgegengehalten werden können; dieser – vom Verfassungsgericht mit keinem Wort zu kommentierende – Tatbestand unterscheidet sich wesentlich von dem anderen, daß die Bundesrepublik Deutschland mitwirkt bei einem Rechtsinstrument, das ihr von anderen in ihrem Bemühen um Wiedervereinigung entgegengehalten werden kann. Daraus ergibt sich beispielsweise: Die klare Rechtsposition jeder Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist: Wir haben von der im Grundgesetz vorausgesetzten, in ihm „verankerten“ Existenz Gesamtdeutschlands mit einem deutschen (Gesamt-) Staatsvolk und einer (gesamt-)deutschen Staatsgewalt auszugehen. Wenn heute von der „deutschen Nation“ gesprochen wird, die eine Klammer für Gesamtdeutschland sei, so ist dagegen nichts einzuwenden, wenn darunter auch ein Synonym für das „deutsche Staatsvolk“ verstanden wird, an jener Rechtsposition also festgehalten wird und nur aus politischen Rücksichten eine andere Formel verwandt wird. Versteckte sich dagegen hinter dieser neuen Formel „deutsche Nation“ nur noch der Begriff einer im Bewußtsein der Bevölkerung vorhandenen Sprach- und Kultureinheit, dann wäre das rechtlich die Aufgabe einer unverzichtbaren Rechtsposition. Letzteres stünde in Widerspruch zum Gebot der Wiedervereinigung als Ziel, das von der Bundesregierung mit allen erlaubten Mitteln anzustreben ist. Ebenso verhielte es sich, wenn die Verweisung auf die Viermächte-Verantwortung für Gesamtdeutschland bedeuten würde, künftig sei sie allein noch eine (letzte) rechtliche Klammer für die Fortexistenz Gesamtdeutschlands; verfassungsgemäß ist nur – wie es auch die Bundesregierung selbst versteht -, daß sie eine weitere Rechtsgrundlage für das Bemühen der Bundesregierung um Wiedervereinigung bildet, nämlich eine „völkerrechtliche“ neben der staatsrechtlichen.

Zur politischen These vom „Alleinvertretungsanspruch“ hat sich das Bundesverfassungsgericht niemals geäußert. Es hatte und hat auch jetzt keinen Anlaß zu prüfen und zu entscheiden, ob sich aus dem Grundgesetz rechtlich ein Alleinvertretungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für Gesamtdeutschland begründen läßt.

3. Der Vertrag kann so interpretiert werden, daß er mit keiner der dargelegten Aussagen des Grundgesetzes in Widerspruch gerät. Keine amtliche Äußerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann dahin verstanden werden, daß sie bei der Interpretation des Vertrags diesen verfassungsrechtlichen Boden verlassen hat oder verläßt.

IV. 1. Der Vertrag kann rechtlich nur gewürdigt werden, wenn man ihn in einen größeren Zusammenhang stellt. Er ist ein Stück einer umfassenderen Politik, näherhin der von der Bundesregierung auf Entspannung angelegten Ostpolitik, innerhalb derer vor allem die Verträge von Moskau und Warschau herausragende Meilensteine sind; diese Verträge waren ebenso Voraussetzung für den Abschluß des Grundlagenvertrags, wie der Grundlagenvertrag seinerseits für die Bundesregierung ein Ziel war, das sie durch Abschluß jener beiden Ostverträge zu erreichen hoffte. In diesem Zusammenhang gewinnt der Grundvertrag dieselbe fundamentale Bedeutung wie der Moskauer und der Warschauer Vertrag. Er ist kein beliebig korrigierbarer Schritt wie viele Schritte in der Politik, sondern er bildet, wie schon sein Name sagt, die Grundlage für eine auf Dauer angelegte neue Politik. Dementsprechend enthält er weder eine zeitliche Befristung noch eine Kündigungsklausel. Er stellt eine historische Weiche, von der aus das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik neu gestaltet werden soll. Dieser Zusammenhang ist für die rechtliche Beurteilung des Vertrags von mehrfacher Bedeutung:

Er ist zwar in ähnlicher Weise wie das Grundgesetz (vgl. Präambel, Art. 23 und 146 GG) keine endgültige Lösung der deutschen Frage. Gleichwohl kann er nicht als eine bloße „Übergangslösung“ bis zu einer späteren „endgültigen“ Neubestimmung des Verhältnisses zwischen den beiden Staaten qualifiziert werden; er ist kein vereinbarter „modus vivendi“, der in absehbarer Zeit durch eine andere grundsätzliche Neubestimmung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Staaten abgelöst werden soll. Er selbst ist die ernsthaft gewollte neue Grundlage für die Bestimmung des Verhältnisses der beiden Staaten zueinander, unbeschadet dessen, daß die Vertragsteile rechtlich frei sind, jederzeit übereinzukommen, den Vertrag in Übereinstimmung mit den für ihn geltenden Rechtsgrundsätzen zu ändern oder zu ergänzen.

Aus der dargelegten politischen Bedeutung des Vertrags ergibt sich weiter die rechtliche Folgerung: Als Grundlage für die neuen Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten erwächst aus ihm in der kommenden Zeit mit Notwendigkeit eine Vielzahl von rechtlichen Konkretisierungen des neuen Nebenund Miteinander der beiden Staaten (vgl. Art. 7 des Vertrags). Jeder dieser weiteren rechtlichen Schritte muß nicht nur vertragsgemäß, sondern auch grundgesetzmäßig sein. Es bedarf also heute schon der Klarstellung, daß alles, was unter Berufung auf den Vertrag an weiteren rechtlichen Schritten geschieht, nicht schon deshalb rechtlich in Ordnung ist, weil die vertragliche Grundlage (der Vertrag) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Deshalb

sind schon in diesem Normenkontrollverfahren, soweit übersehbar, die verfassungsrechtlichen Grenzen aufzuzeigen, die für das „Ausfüllen“ des Vertrags durch spätere Vereinbarungen und Abreden bestehen.

2. Der Vertrag ist eingebettet in umgreifendere und speziellere Rechtsverhältnisse, die ebenfalls bei seiner rechtlichen Würdigung zu beachten sind: Das wird besonders deutlich durch die Bezugnahme auf die Charta der Vereinten Nationen in Art. 2 und Art. 3 des Vertrags und durch die Regelung in Artikel 9, wonach „durch diesen Vertrag“ die von den Vertragspartnern „früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge und Vereinbarungen nicht berührt werden“; das sind insbesondere die von der Bundesrepublik abgeschlossenen „Westverträge“ – es bleibt also vor allem auch unberührt Art. 7 des Deutschlandvertrags, nach dem die Bundesrepublik und die Drei Mächte nach wie vor vertraglich verpflichtet bleiben (Abs. 2), zusammenzuwirken, „um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlich-demokratische Verfassung ähnlich wie die Bundesrepublik besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist“ – sowie die Verträge von Moskau und Warschau und die Deutschland als Ganzes betreffenden Viermächte-Vereinbarungen, aber auch beispielsweise der zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen abgeschlossene Grenz- und Freundschaftsvertrag, soweit er Deutschland (als Ganzes) berührt. Die Bedeutung der Klausel des Art. 9 des Vertrags wird auch sichtbar in dem Briefwechsel zwischen den beiden Unterhändlern, in dem sie sich wechselseitig unterrichten über die Noten an die Botschafter Frankreichs, Englands und der Vereinigten Staaten sowie an den Botschafter der Sowjetunion, und in den „Erklärungen beider Seiten in bezug auf Berlin (West)“, in denen auf das Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971, das Berlin betrifft, Bezug genommen wird.

3. Berücksichtigt man die dargelegten Zusammenhänge, so wird deutlich, welche Bedeutung den in der politischen Diskussion verwendeten Formeln „zwischen den beiden Staaten bestehende besondere Beziehungen“ und „der Vertrag besitze eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechenden besonderen Charakter“ zukommt: Die Deutsche Demokratische Republik ist im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt. Diese Feststellung ist unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik durch die Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Anerkennung hat die Bundesrepublik Deutschland nicht nur nie förmlich ausgesprochen, sondern im Gegenteil wiederholt ausdrücklich abgelehnt. Würdigt man das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge ihrer Entspannungspolitik, insbesondere das Abschließen des Vertrags als faktische Anerkennung, so kann sie nur als eine faktische Anerkennung besonderer Art verstanden werden.

Das Besondere dieses Vertrags ist, daß er zwar ein bilateraler Vertrag zwischen zwei Staaten ist, für den die Regeln des Völkerrechts gelten und der die Geltungskraft wie jeder andere völkerrechtliche Vertrag besitzt, aber zwischen zwei Staaten, die Teile eines noch immer existierenden, wenn auch handlungsunfähigen, weil noch nicht reorganisierten umfassenden Staates Gesamtdeutschland mit einem einheitlichen Staatsvolk sind, dessen Grenzen genauer zu bestimmen hier nicht nötig ist. Daraus ergibt sich die besondere rechtliche Nähe, in der die beiden Staaten zueinander stehen, daraus ergibt sich folgerichtig die Regelung in Artikel 8, wonach beide Staaten nicht Botschafter, sondern ständige Vertretungen am Sitz der jeweiligen Regierung austauschen, daraus ergibt sich die Besonderheit des Ratifikationsverfahrens, das nicht endet mit dem Austausch von Ratifikationsurkunden auf Grund Vollmacht des Bundespräsidenten, sondern mit dem Austausch „entsprechender Noten“, von denen die eine auf Seite der Bundesrepublik Deutschland von der Bundesregierung ausgefertigt wird, und ergibt sich schließlich die Gesamttendenz des Vertrags, zu einer möglichst engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern mit dem Ziele einer Verbesserung der menschlichen Beziehungen über die gemeinsame Grenze hinweg zu gelangen (6. Absatz der Präambel, Art. 7 des Vertrags und Zusatzprotokoll). Die Erklärung in Nr. 1 des Zusatzprotokolls zu Artikel 7, daß der Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage derbestehenden Abkommen entwickelt wird, macht außerdem deutlich, daß dieser Handel von den Vertragspartnern übereinstimmend nicht als Außenhandel betrachtet wird. Insofern läßt sich das Besondere dieses Vertrags auch durch die Formel verdeutlichen, daß er „inter-se-Beziehungen“ regelt. Er regelt aber nicht ausschließlich solche Beziehungen und fällt deshalb nicht aus der Ordnung des allgemeinen Völkerrechts heraus, gehört also nicht einer spezifischen, erst durch ihn geschaffenen, gegenständlich beschränkten Sonderrechtsordnung an. Diese Deutung verbietet sich durch die Regelungen in Art. 2 und Art. 3 des Vertrags, die als für das Verhältnis zwischen den Partnern wesentlich ausdrücklich die Charta der Vereinten Nationen nennen. Der Vertrag hat also einen Doppelcharakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag, seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem inter-se-Beziehungen regelt. Inter-se-Beziehungen in einem völkerrechtlichen Vertrag zu regeln, kann vor allem dann nötig sein, wenn eine staatsrechtliche Ordnung, wie hier wegen der Desorganisation des Gesamtstaats, fehlt. Selbst im Bundesstaat bemessen sich, falls eine Regelung in der Bundesverfassung fehlt, die Beziehungen zwischen den Gliedstaaten nach den Regeln des Völkerrechts (vgl. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Lammers-Simons, I, 178 ff. , 207 ff. ; dazu die Fortentwicklung nach dem Recht des Grundgesetzes: BVerfGE 1, 14 [51]; 34, 216 [230 ff. ]). Unrichtig ist also die Auffassung, jedes „Zwei-Staaten-Modell“ sei mit der grundgesetzlichen Ordnung unvereinbar.

V. Im einzelnen ist zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des Vertrags noch folgendes auszuführen:

1. Wie oben dargelegt, setzt das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes der Gestaltungsfreiheit der Staatsorgane verfassungsrechtliche Grenzen: Es darf keine Rechtsposition aus dem Grundgesetz, die der Wiedervereinigung auf der Grundlage der freien Selbstbestimmung des deutschen Volkes dienlich ist, aufgegeben werden und es darf andererseits kein mit dem Grundgesetz unvereinbares Rechtsinstrument unter Beteiligung der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden, das der Bemühung der Bundesregierung um Wiedervereinigung entgegengehalten werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Brief der Bundesregierung zur deutschen Einheit an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik seine Bedeutung: Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1973 steht fest, daß der wesentliche Inhalt des Briefes vor Abschluß der Verhandlungen angekündigt und der Brief der Gegenseite unmittelbar vor Unterzeichnung des Vertrags zugestellt worden ist. In ihm ist festgehalten, daß der Vertrag nicht im Widerspruch steht „zu dem politischen Ziel der Bundesrepulik Deutschland, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt“.

Dieser Brief, der im Lichte der oben dargelegten Verfassungslage und der früher eingegangenen, oben zitierten vertraglichen Verpflichtung aus Art. 7 des Deutschlandvertrags zu verstehen ist, bestätigt nur, was sich aus der Interpretation des Vertrags selbst ergibt:

In der Präambel des Vertrags heißt es: „unbeschadet der unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage“. Die „nationale Frage“ ist für die Bundesrepublik Deutschland konkreter das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes, das auf die „Wahrung der staatlichen Einheit des deutschen Volkes“ geht. Die Präambel, so gelesen, ist ein entscheidender Satz zur Auslegung des ganzen Vertrags: Er steht mit dem grundgesetzlichen Wiedervereinigungsgebot nicht in Widerspruch. Die Bundesregierung verliert durch den Vertrag nicht den Rechtstitel, überall im internationalen Verkehr, auch gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik, nach wie vor die staatliche Einheit des deutschen Volkes im Wege seiner freien Selbstbestimmung fordern zu können und in ihrer Politik dieses Ziel mit friedlichen Mitteln und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anzustreben. Der Vertrag ist kein Teilungsvertrag, sondern ein Vertrag, der weder heute noch für die Zukunft ausschließt, daß die Bundesregierung jederzeit alles ihr Mögliche dafür tut, daß das deutsche Volk seine staatliche Einheit wieder organisieren kann. Er kann ein erster Schritt sein in einem längeren Prozeß, der zunächst in einem der dem Völkerrecht bekannten verschiedenen Varianten einer Konföderation endet, also ein Schritt in Richtung auf die Verwirklichung der Wiedervereinigung des deutschen Volkes in einem Staat, also auf die Reorganisation Deutschlands.

2. In Art. 3 Abs. 2 des Vertrags bekräftigen die vertragschließenden Teile „die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität“. Es gibt Grenzen verschiedener rechtlicher Qualität: Verwaltungsgrenzen, Demarkationsgrenzen, Grenzen von Interessensphären, eine Grenze des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937, staatsrechtliche Grenzen und hier wiederum solche, die den Gesamtstaat einschließen, und solche, die innerhalb eines Gesamtstaates Gliedstaaten (z. B. die Länder der Bundesrepublik Deutschland) voneinander trennen. Daß in Artikel 3 Abs. 2 eine staatsrechtliche Grenze gemeint ist, ergibt sich unzweideutig aus dem übrigen Inhalt des Vertrags (Art. 1, 2, 3 Abs. 1, 4, 6). Für die Frage, ob die Anerkennung der Grenze zwischen den beiden Staaten als Staatsgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist entscheidend die Qualifizierung als staatsrechtliche Grenze zwischen zwei Staaten, deren „Besonderheit“ ist, daß sie auf dem Fundament des noch existierenden Staates „Deutschland als Ganzes“ existieren, daß es sich also um eine staatsrechtliche Grenze handelt ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen. Mit dieser Qualifizierung der Grenze ist einerseits vereinbar die Abrede, daß die beiden Staaten „normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung“ entwickeln (Art. 1 des Vertrags), die Abrede, wonach beide Staaten sich von dem Prinzip der „souveränen Gleichheit aller Staaten“, das in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt ist, leiten lassen (Art. 2 des Vertrags) und die Abrede, daß beide Staaten von dem Grundsatz ausgehen, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt und daß sie die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten respektieren (Art. 6 des Vertrags). Andererseits trägt diese Qualifizierung der Staatsgrenze in Art. 3 Abs. 2 des Vertrags dem Anspruch des Grundgesetzes Rechnung, daß die nationale Frage, das ist die Forderung nach Erreichung der staatlichen Einheit des deutschen Volkes, offenbleibt.

Wenn Art. 3 Abs. 2 des Vertrags das Wort „bekräftigt“ verwendet, so läßt sich daraus nicht herleiten, daß hier nur eine anderweit – im Moskauer Vertrag getroffene Regelung, die der Grenze den Charakter der staatsrechtlichen Grenze verliehen hat, in Bezug genommen wird, der Vertragsbestimmung also keinerlei konstitutive Bedeutung zukommt. Man kann Grenzen als Staatsgrenzen mehrfach vertraglich anerkennen und garantieren. Und das hat rechtliche Bedeutung, weil das Schicksal der verschiedenen vertraglichen Anerkennungen verschieden sein kann. Ohne daß es also nötig wäre zu untersuchen, welche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Regelung im Moskauer Vertrag zukommt, ist davon auszugehen, daß Art. 3 Abs. 2 des Vertrags eine neue und zusätzliche vertragliche Anerkennung der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik enthält und diese Grenze konstitutiv garantiert. Sie ist in der oben gegebenen Qualifizierung (und nur in dieser Qualifizierung) mit dem Grundgesetz vereinbar.

Daß nach den auf den Vertrag anzuwendenden Regeln des Völkerrechts auch die Vereinbarung in Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über Bestand und Verlauf der Grenze einer einvernehmlichen Änderung in Zukunft nicht entgegensteht, versteht sich von selbst.

3. In Artikel 6 kommen die Vertragsteile dahin überein, daß sie von dem Grundsatz ausgehen, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt und daß sie die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten respektieren. Auch diese Vereinbarung ist nur mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn man sie dahin auslegt, daß für die Bundesrepublik Deutschland die Basis dieses Vertrags der von ihr nach dem Grundgesetz anzuerkennende Fortbestand Deutschlands als (zwar nicht organisierter und deswegen handlungsunfähiger) Staat ist und daß deshalb die wechselseitige Beschränkung der Hoheitsgewalt auf je das eigene Staatsgebiet und die Respektierung der Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten ihren Bezug auf das besondere Verhältnis haben, in dem beide Staaten als Teilstaaten Gesamtdeutschlands zueinander stehen.

4. Art. 23 GG bestimmt: „Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder . . . In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen. “ Daß diese Bestimmung in einem inneren Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgebot steht, liegt auf der Hand. Doch darauf kommt es hier nicht an. Die Bestimmung hat ihre eigene Bedeutung und gehört nach ihrem Inhalt zu den zentralen Vorschriften, die dem Grundgesetz sein besonderes Gepräge geben. Sie besagt, daß sich diese Bundesrepublik Deutschland als gebietlich unvollständig versteht, daß sie, sobald es möglich ist und die Bereitschaft anderer Teile Deutschlands zum Beitritt vorliegt, von sich aus kraft dieser Verfassungsbestimmung das dazu Nötige zu tun verpflichtet ist, und daß sich erst „vollständig“ das ist, was sie sein will, wenn die anderen Teile Deutschlands ihr angehören. Dieses „rechtlich Offensein gegenüber dem erstrebten Zuwachs liegt spezifisch darin, daß sie, die Bundesrepublik, rechtlich allein Herr der Entschließung über die Aufnahme der anderen Teile ist sobald diese sich dafür entschieden haben beizutreten. Diese Vorschrift verbietet also, daß sich die Bundesregierung vertraglich in eine Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Aufnahme verwirklichen kann. Das ist etwas anderes als die politische, die faktische Abhängigkeit jeder Bundesregierung, derzeit Gelegenheit zur Aufnahme eines weiteren Teils Deutschlands nur zu haben, wenn die inzwischen anderweit staatlich organisierten Teile Deutschlands nach deren Verfassungsrecht die Voraussetzung für eine „Aufnahme“ schaffen.

Art. 23 GG ist weder durch die politische Entwicklung überholt, noch sonst aus irgendeinem Grund rechtlich obsolet geworden. Er gilt unverändert fort.

„Andere Teile Deutschlands“ haben allerdings mittlerweile in der Deutschen Demokratischen Republik ihre Staatlichkeit gefunden. In dieser Weise organisiert, können sie ihren Willen zur Vereinigung mit der Bundesrepublik (ihren „Beitritt“) nur in der Form äußern, die ihre Verfassung zuläßt. Die Voraussetzung für die Realisierung des Beitritts ist also ein staatsrechtlicher Vorgang in der Deutschen Demokratischen Republik, der einem rechtlichen Einfluß durch die Bundesrepublik nicht zugänglich ist. Das berührt jedoch nicht die beschriebene in Art. 23 GG enthaltene Verfassungspflicht, den anderen Teilen Deutschlands den Beitritt offenzuhalten. Und daran hat auch der Vertrag nichts geändert. Anders ausgedrückt: Die im Vertrag hingenommene Abhängigkeit vom Rechtswillen der Deutschen Demokratischen Republik bei der Realisierung der Aufnahme anderer Teile Deutschlands ist nichts weiter als eine Bestätigung dessen, was ohnehin rechtens ist, nachdem andere Teile Deutschlands sich in einem Staat Deutsche Demokratische Republik organisiert haben. Das heißt dann allerdings zugleich, daß keine der Vertragsbestimmungen dahin ausgelegt werden kann, daß die Bereitschaft (und Aufforderung) der Bundesregierung, das ihr gemäß Art. 23 GG zur Pflicht Gemachte zu verwirklichen, ein vertragswidriges Verhalten wäre. Diese Aufnahme der anderen Teile Deutschlands in einen freien deutschen Staat, der rechtlich auch nach Inkrafttreten des Vertrags möglich bleiben muß, ist die grundgesetzlich gebotene Rechtsauffassung, die der politischen Vorstellung der Deutschen Demokratischen Republik entgegenzusetzen ist, daß eine Vereinigung nur in einem kommunistischen deutschen Staat der Zukunft geben dürfe.

5. Was die Vereinbarkeit des Vertrags mit den grundgesetzlichen Regelungen der Staatsangehörigkeit in Art. 16 und 116 Abs. 1 GG angeht, so gilt folgendes: Die Bundesrepublik hat zu Protokoll erklärt: „Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag nicht geregelt worden. “ Aber damit, daß eine Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen nicht getroffen worden ist, ist die Frage nicht ausgeräumt, ob der Vertrag nicht Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 und des Art. 116 Abs. 1 GG hat und welche dieser Auswirkungen im Widerspruch mit den genannten grundgesetzlichen Vorschriften steht.

Art. 16 GG geht davon aus, daß die „deutsche Staatsangehörigkeit“, die auch in Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug genommen ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bundesrepublik Deutschland verliert ein Deutscher diese deutsche Staatsangehörigkeit nicht dadurch, daß sie ein anderer Staat aberkennt. Eine solche Aberkennung darf die Bundesrepublik Deutschland nicht rechtlich anerkennen; sie ist für sie ohne Wirkung.

Der Status des Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, der die in diesem Grundgesetz statuierte deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf durch keine Maßnahme, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen ist, gemindert oder verkürzt werden. Das folgt aus der mit dem Status des Staatsangehörigen verbundenen Schutzpflicht des Heimatstaates. Dazu gehört insbesondere, daß ein Deutscher, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, – solange er nicht darauf verzichtet einen Anspruch darauf hat, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland vor deren Gerichten sein Recht zu suchen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht auch gegenüber Urteilen von Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik, die kein Ausland ist, den ordre public durchgreifen lassen (BVerfGE 11, 150 [160 f. ]). Die weiteren Konsequenzen können hier auf sich beruhen. Jedenfalls: Müßte der Vertrag dahin verstanden werden, daß die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht mehr als Deutsche im Sinne des Art. 16 und des Art. 116 Abs. 1 GG behandelt werden dürften, so stünde er eindeutig im Widerspruch zum Grundgesetz. Der Vertrag bedarf aber, um verfassungskonform zu sein, der Auslegung, daß die Deutsche Demokratische Republik auch in dieser Beziehung nach dem Inkrafttreten des Vertrags für die Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland geworden ist. Der Vertrag bedarf weiter der Auslegung, daß – unbeschadet jeder Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Deutschen Demokratischen Republik – die Bundesrepublik Deutschland jeden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung gerät, gemäß Art. 116 Abs. 1 und 16 GG als Deutschen wie jeden Bürger der Bundesrepublik behandelt. Er genießt deshalb, soweit er in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gerät, auch den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes, einschließlich des Grundrechts aus Art. 14 GG. Jede Verkürzung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Grundgesetz gewährt, durch den Vertrag oder eine Vereinbarung zur Ausfüllung des Vertrags, wäre grundgesetzwidrig.

6. Entsprechendes gilt für die Interpretation des Protokollvermerks „Wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen konnten diese durch den Vertrag nicht geregelt werden“.

7. Aus der dargelegten besonderen Natur des Vertrags folgt, daß der Vertrag auch nicht unvereinbar ist mit der nach dem Grundgesetz der Bundesregierung aufgegebenen Pflicht, allen Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Schutz und Fürsorge angedeihen zu lassen. Sie ist nach wie vor befugt, innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, durch alle ihre diplomatischen Vertretungen und in allen internationalen Gremien, deren Mitglied sie ist, ihre Stimme zu erheben, ihren Einfluß geltend zu machen und einzutreten für die Interessen der deutschen Nation, zum Schutz der Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und Hilfe zu leisten auch jedem Einzelnen von ihnen, der sich an eine Dienststelle der Bundesrepublik Deutschland wendet mit der Bitte um wirksame Unterstützung in der Verteidigung seiner Rechte, insbesondere seiner Grundrechte. Hier gibt es für die Bundesrepublik Deutschland auch künftig keinen rechtlichen Unterschied zwischen den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und „den anderen Deutschen“. Das Eigentümliche dieses Vertrags liegt gerade darin, daß er selbst als „Grundlagenvertrag“ neben den Rechtsgrundlagen, die schon vorher das rechtlich besondere Verhältnis zwischen Bundesrepublik Deutschland und Deutscher Demokratischer Republik begründet haben – die Rechtslage des nicht untergegangenen, aber nicht organisierten Gesamtdeutschlands und die Viermächte-Verantwortung für dieses Deutschland als Ganzes-, eine zusätzliche neue Rechtsgrundlage bildet, die die beiden Staaten in Deutschland enger als normale völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten aneinander binden.

8. Der Vertrag ändert nichts an der Rechtslage Berlins, wie sie seit je von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, den Ländern der Bundesrepublik und dem Bundesverfassungsgericht gemeinsam unter Berufung auf das Grundgesetz verteidigt worden ist. Das Grundgesetz verpflichtet auch für die Zukunft alle Verfassungsorgane in Bund und Ländern, diese Rechtsposition ohne Einschränkung geltend zu machen und dafür einzutreten. Nur in diesem Kontext dürfen die Erklärungen beider Seiten in bezug auf Berlin (West) ausgelegt und verstanden werden.

Das bedeutet u. a. , das Einvernehmen in Absatz 1 der Erklärungen, wonach die Ausdehnung von Abkommen und Regelungen, die im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 vorgesehen sind, in Übereinstimmung mit dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 auf Berlin (West) im jeweiligen Fall vereinbart werden kann, schränkt in keiner Weise die grundgesetzliche Pflicht der für die Bundesrepublik Deutschland handelnden Organe ein, bei jedem Abkommen und bei jeder Vereinbarung mit der Deutschen Demokratischen Republik, die ihrem Inhalt nach auf das Land Berlin und seine Bürger ausgedehnt werden können, auf der Ausdehnung auf Berlin zu bestehen und nur abzuschließen, wenn der Rechtsstand Berlins und seiner Bürger gegenüber dem für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Rechtsstand – vorbehaltlich des für Berlin geltenden alliierten Vorbehalts und „in Übereinstimmung mit dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971“ – nicht verkürzt wird.

Entsprechendes gilt für die Vereinbarung in Absatz 2, wonach die ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik die „Interessen“ von Berlin (West) vertreten wird.

Schließlich ist festzuhalten, daß die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit von „Vereinbarungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Senat“ das Land Berlin nicht von der Beachtung der grundgesetzlichen Ordnung befreit.

9. Alles, was bisher zur Auslegung des Vertragswerks ausgeführt worden ist, gilt sinngemäß auch für den Abschluß der im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 vorgesehenen und der sonst zur Ausfüllung des Vertrags noch denkbaren Folgeverträge und -vereinbarungen mit der Deutschen Demokratischen Republik. Das bedeutet beispielsweise:

a) Das im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 Nr. 5 vorgesehene Post- und Fernmeldeabkommen darf weder für die Deutschen in der Bundesrepublik Deutschland noch für die Deutschen in der Deutschen Demokratischen Republik eine Verkürzung oder Lockerung der Garantie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) noch eine in Art. 5 GG nicht vorgesehene Einschränkung des freien Austausches von Meinungen und Informationen enthalten. Auch der im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 Nr. 1 in Bezug genommene Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der bestehenden Abkommen darf im Zuge der Fortentwicklung kein Außenhandel werden; d. h. es darf in diesem Bereich keine Zollgrenze vereinbart werden.

b) Was Fernsehen und Rundfunk angeht, die in der Programmgestaltung staatsunabhängig sind, ist klarzustellen, daß sich daran auch nach dem Vertrag nichts ändert, daß insbesondere der Vertrag keine Rechtsgrundlage dafür abgibt, durch entsprechende gesetzliche oder verwaltungsmäßige Maßnahmen Sendungen, die der Deutschen Demokratischen Republik unerwünscht sind, zu unterbinden. Was immer in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der allgemeinen anstaltseigenen Richtlinien und im Rahmen der bestehenden Anstaltsorganisationsgesetze ausgestrahlt wird, kann nicht als mit dem Vertrag unvereinbar angesehen werden; erst recht nicht darf die Bundesrepublik Deutschland sich in eine Vereinbarung einlassen, durch die diese Freiheit der Anstalten eingeschränkt wird. Mit anderen Worten: Das Grundrecht aus Art. 5 GG kann unter Berufung auf den Vertrag auch dann nicht eingeschränkt werden, wenn die andere Seite mit der Behauptung arbeitet, gewisse Sendungen widersprächen dem Inhalt und Geist des Vertrags, weil sie eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Vertragspartners seien, und müßten deshalb in Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflicht unterbunden werden.

c) Entsprechendes gilt für das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit. Auch die Bildung von Vereinigungen, die der anderen Seite wegen ihres Programms unerwünscht sind, kann, solange sie sich an die grundgesetzliche Ordnung halten, nicht an die Zügel genommen werden, wenn der Vertragspartner ihre Ziele und Propaganda als mit dem Inhalt und Geist der Verträge unvereinbar angreift und verlangt, daß sie wegen angeblicher Einmischung in innere Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik verboten werden.

d) Ebensowenig darf der Vertrag dahin verstanden werden, daß er die Bundesregierung und alle übrigen Organe in Bund und Ländern von der verfassungsmäßigen Pflicht entbinde, das öffentliche Bewußtsein nicht nur für die bestehenden Gemeinsamkeiten, sondern auch dafür wachzuhalten, welche weltanschaulichen, politischen und sozialen Unterschiede zwischen der Lebensund Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Lebens- und Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen. Jeder Versuch, die Bundesregierung in diesem Bereich in ihrer Freiheit und verfassungsmäßigen Vertretung der Interessen freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beschränken der Behauptung, sie verstoße gegen den Inhalt und Geist des Vertrags und mische sich in die inneren Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ein, handle also vertragswidrig, stellt seinerseits eine Vertragswidrigkeit dar.

e) Schließlich muß klar sein, daß mit dem Vertrag schlechthin unvereinbar ist die gegenwärtige Praxis an der Grenze zwischen Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, also Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl. Insoweit gibt der Vertrag eine zusätzliche Rechtsgrundlage dafür ab, daß die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer grundgesetzlichen Pflicht alles ihr Mögliche tut, um diese unmenschlichen Verhältnisse zu ändern und abzubauen.

VI. Abschließend bedarf es zur Klarstellung der Bedeutung dieser Begründung des Urteils noch folgender Bemerkungen:

1. Die vorstehende Begründung behandelt den Vertrag wie ein vom Bundesgesetzgeber erlassenes Gesetz, läßt also beiseite, daß es auch spezifische Grenzen für die Vertragsauslegung gibt. Ihnen ist Rechnung getragen durch die Überlegung: Alle Ausführungen zur verfassungskonformen Auslegung des Vertrags lassen sich zurückführen auf den einen Grunddissens, den der Vertrag selbst in der Präambel offenlegt; die Vertragschließenden sind sich einig daß sie über die „nationale Frage“ nicht einig sind; wörtlich heißt es: „unbeschadet der unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage“. Es entspricht also in diesem Fall den besonderen Regeln über die Auslegung von Verträgen, wenn das Urteil aus diesem Dissens für die Auslegung des Vertrags alle Konsequenzen zieht, die die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartner nach dem Recht des Grundgesetzes für sich in Anspruch nehmen muß.

2. Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich, daß der Vertrag als ein Vertrag, der auf Ausfüllung angelegt ist, rechtlich außer ordentlich bedeutsam ist nicht nur durch seine Existenz und durch seinen Inhalt, sondern vor allem auch als Rahmen für die künftigen Folgeverträge. Alle Ausführungen der Urteilsbegründung, auch die, die sich nicht ausschließlich auf den Inhalt des Vertrags selbst beziehen, sind nötig, also im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Teil der die Entscheidung tragenden Gründe.

3. Die Deutsche Demokratische Republik hatte vor Inkraftsetzen des Vertrags (20. Juni 1973) volle Kenntnis von dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren, von der Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, von der Bindung der Bundesregierung und aller Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, kannte die rechtlichen Darlegungen der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren, die in der Substanz mit der durch dieses Urteil

verbindlich gewordenen Rechtsauffassung nicht in Widerspruch stehen, und den vollen, im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Text des Vertragsgesetzes einschließlich des schon bei der Paraphierung des Vertrags angekündigten Briefes zur deutschen Einheit und war von der Bundesregierung – ohne daß ihr von der anderen Seite widersprochen wurde – immer wieder darauf hingewiesen worden, daß sie den Vertrag nur abschließen könne so, wie er mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diese Umstände sind geeignet auch in der völkerrechtlichen Auseinandersetzung, insbesondere auch gegenüber dem Vertragspartner dem Vertrag die Auslegung zu geben, die nach dem Grundgesetz erforderlich ist. Das steht im Einklang mit einem Satz des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts, der in der Staatenpraxis Bedeutung hat, wenn es darum geht, ob ausnahmsweise ein Vertragsteil sich dem anderen gegenüber darauf berufen kann, dieser hätte erkennen können und müssen, daß dem Vertrag in einer bestimmten Auslegung das innerstaatliche Verfassungsrecht entgegensteht.

VII. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Weitere Verauf der DDR Geschichte

Gewerkschaften und Bauernhilfe
Am 11. Mai 1945, drei Tage nach dem offiziellen Ende des zweiten Weltkrieges, gründete sich in Hamburg die Sozialistische Freie Gewerkschaft (SFG). Versammelt hatten sich rund 40 Sozialdemokraten und Kommunisten. Innerhalb weniger Wochen lagen etwa 50.000 Aufnahmeanträge vor.
Die Britischen Besatzungsbehörden verboten diese sozialistische Organisation bereits am 20. Juni 1945.

Am 18. März 1945 gründeten Arbeiter in Aachen unter dem Vorsitz von Mathias Wilms den freien deutschen Gewerkschaftsbund FDGB, der später zur Dachorganisation der Gewerkschaften der DDR wurde. Drei Monate später hatte die neue Gewerkschaft rund 1.300 Mitglieder und fünf Ortsverbände in der Region. Am 13. Juni konstituierte sich auf Initiative einer Gruppe um Ulbricht der Vorbereitende Gewerkschaftsausschuss für Groß-Berlin (V.G.f.G.-B), der eine maßgebliche Rolle zunächst beim Aufbau des FDGB in Groß-Berlin spielte.
Von 1946 bis 1948 gab es insgesamt 9 vom Weltgewerkschaftsbund initiierte gesamtdeutsche Interzonen-Konferenzen, auf den in zentralen Fragen zunächst weitgehend Übereinstimmung herrschte. Es wurden gemeinsame Resolutionen u.a. zu den Themen Entnazifizierung, Mitbestimmung, Planwirtschaft und Bodenreform verabschiedet. Ab August 1948 gab es jedoch aufgrund politischer Entwicklungen, wie Kalter Krieg, aber auch wegen grundsätzlicher Meinungsunterschiede keine Fortsetzung der Interzonenkonferenzen.

Bodenreform
Aus den seit Herbst 1945 gebildeten Kommissionen für die Bodenreform und Ausschüssen der gegenseitigen Bauernhilfe, wurde auf dem Ersten Deutschen Bauerntag in Berlin im November 1947 die Zentralvereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe („ZVdgB“) gegründet, die sich im November 1950 in der DDR mit dem Zentralverband der landwirtschaftlichen Genossenschaften Deutschlands zur Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe / Bäuerliche Handelsgenossenschaften (VdgB/BHG) zusammenschloss.
Höchste Organe der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe waren die „Deutschen Bauerntage“, später die „Zentralen Delegiertenkonferenzen“. Ziel der Organisation war es, zunächst die Bodenreform und später den Aufbau einer sozialistischen Landwirtschaft zu unterstützen. Für die 1952 begonnene Kollektivierung der Landwirtschaft – Bildung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) -, betrieben nach dem Vorbild des „Leninschen Genossenschaftsplanes“, setzte sich die VdgB/BHG auch mit den ihr obliegenden Funktionen bei der Ausgabe von Saatgut, Dünge- und Futtermitteln und bei der Erfassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ein.
Als Presseorgan erschien ab 1946 die Wochenzeitung Der Freie Bauer, ab 1985 als VdgB-Zeitung Unser Dorf. Nach 1957 wurde die Organisation nur noch „Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe“, oder abgekürzt „VdgB“, genannt (Beschluss des V. Deutschen Bauerntages)

Der Leninsche Genossenschaftsplan
Der Leninsche Genossenschaftsplan ging aus der Hungerkatastrophe der Sowjetunion 1921 hervor, da die Bauern 
denen verständlicherweise Maschinen und ähnliches fehlte, nicht effektiv genug Lebensmittel produzierten um das 
Land zu ernähren. Die nächste Hungerkatastrope in der Ukraine folgte 1932-1933. Dieser Hungerkatastrophe, 
ukrainisch Holodomor, fielen Hunderttausende zum Opfer.  Erst aßen sie die Blätter und Knospen von den Bäumen, 
ihre Hunde und Katzen mit verdorbene Kartoffeln und dann stritten sie sich um Aas – am Ende gar um das Fleisch 
toter Menschen: Wer die Hungerstragödie in der Ukraine von 1932 bis 1933 überlebte, erinnert sich an viele 
grauenhafte Details. Daraus erfolgte die staatlich angeordnete Kollektivierung der Landwirtschaft unter dem 
Begriff "Kolchosen" um die Produktion landesweit zu erhöhen.  
"Zunächst waren die Kulaken (die reichen Bauern) dran. Später auch die Dorfarmen. Wer nicht freiwillig in 
Kolchosen eintrat, galt als Staatsfeind, erhielt keine Arbeit und wurde zwangsenteignet."
Im Westen wurde das Versagen der Bolschewiki begeistert so dargestellt, als würde Stalin die Menschen zu 
Kannibalen machen. Das die Ursache eine Naturkatastrophe war.
"Das kollektive Gedächtnis kann nicht zerstört werden. Es war eine bewusst und systematisch durchgeführte 
Ermordung von Millionen Menschen, während Stalin am Schwarzen Meer Urlaub machte." publiziert bei Stern 2007

Die DDR Führung sah sich 1951 ähnlichen Problemen gegenüber, und begann darauf hin nach dem Vorbild der Sowjetunion ebenfalls die Bildung von LPG´en gegen den Widerstand der Bauern (die zuvor von der Bodenreform Land erhielten) voran zu treiben und sie zugunsten der LPGen unter Zwang zu enteignen. Das die Bauern darüber nicht erfreut waren kann man sich denken. Die Bauern erhielten jedoch dafür von der LPG ein Deputat, d.h. einen jährlichen Anteil an der Ernte, z.b. in Form von Hafer zur Aufzucht eigener Tiere. Dieses Deputat gab es sowohl in LPG´s als auch in volkseigene Güter, sogenannte VE und wurde bis 1990 auch fortgeführt.

Pferdezucht im Osten
In der gleichen Weise wurden auch Rennpferde, die zuvor via Bodenreform auf Bauern verteilt wurden, wieder für den Aufbau einer Vollblutzucht unter reichlich Überzeugungsarbeit eingesammelt und mit dem Aufbau von Gestüten begonnen. Schon 1946 starteten in der DDR wieder Vollblutrennen, die sich bis 1990 zu beliebten Wochenendausflügen auf den Rennbahnen einschliesslich staatlich organisierter Pferdewetten entwickelten. Zwei Trabergestüte und 4 Galoppergestüte züchteten den Nachwuchs, der auf 7 Rennbahnen zur Erbauung der Bevölkerung um den Sieg lief. Die DDR betrachtete dies als Kulturelles Gut und finanzierten sie praktisch komplett.
Rennbahnen in der DDR waren Teil der Volkskultur und hervorragend besucht. Zum Vergleich, die Rennbahnen der Bundesrepublik schliddern kontinuierlich mangels Besucher von einer Pleite in die andere. In den letzten 25 Jahren mussten fast alle Pferderennbahnen auf DDR-Boden aufgeben oder laufen nur noch im Minimalbetrieb. Ähnlich dramatisch sieht es in Westdeutschland aus. Die Rennpferdezucht ist ein exklusives Luxushobby geworden, an dem sich nur wenige erfreuen, weil sich das Volk die ständig steigenden Eintrittspreise kaum leisten kann. Hoppegarten, einst die schönste Rennbahn Europas ist kaum überlebensfähig, aus der historisch beeindruckenden Trabrennbahn Karlshorst wurde, nachdem er durch mehrere Hände ging, ein Ponypark. Ob der überlebensfähig ist, darf bezweifelt werden.
1991 wurde die Pferdezucht der DDR praktisch komplett ausgeplündert und massenhaft an französische Schlachthöfe verkauft. Der Westen beseitigte auch hier die unbequeme Konkurrenz. Das größte Haflingergestüt Europas, vom einstigem Chef des VE gerettet und als Familienbetrieb unter schwierigen Bedingungen fortgeführt.

Aufbau der Verwaltungsstruktur Ost und West im direktem Vergleich 1949:

OST WEST
Deutsche Demokratische Republik Bundesrepublik Deutschland
DDR-Wappen BRD Wappen
Ministerpräsident der DDR Grotewohl (SPD-Flügel) Bundespräsident der BRD  Heuss (DVP)
stellvertr. Ministerpräsident der DDR Generalsekretär des ZK der SED Ulbricht (KPD-Flügel) Präsident des Bundesrates  Arnold (CDU)dann Ehard (CSU)
Staatspräsident der DDR Pieck (KPD-Flügel) Bundeskanzler der BRD Bundesminister des Auswärtigen Adelnauer (CDU)
Minister der Justiz der DDR Fechtner (SPD-Flügel) Bundesjustizminister Dehler (FDP)
Ministerrat der DDR
Rat des Bezirkes
Rat des Kreises
Rat der Stadt
Bezirksminister Ministerkonferenz dann
Bundesrat der BRD
Landesparlament
Regierungsrat
Landrat
Landesminister
Regierungsrat
Volkskammer der DDR Volksvertreter Parlamentarischer Rat Bundestag der BRD Abgeordnete

Und heute?

„Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung des Besatzungsrechtes unberührt und bestehen fort.“
Quelle: Auszug aus dem Vertrag der BRD mit den Alliierten Mächten vom 27./28. September 1990

„Die Überwachungsrechte der alliierten Westmächte gelten bis zum heutigen Tag.“
Quelle: Süddeutsche-Zeitung vom 13. November 2012

Prof. Dr. Carlo Schmid teilte 1949 dem deutschen Volk mit: „…Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten. …. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können.“(108  neue deutsche Thesen Herbst 2011)

Ehemaliger Bundeskanzler Konrad Adenauer: „Wir sind keine Mandanten des Deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten“ (zitiert nach Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim in „Die Deutschlandakte“ S. 17)

Joschka Fischer, ehemaliger Außenminister: „Wenn die Mehrheiten sich verändern, mag es eine andere Koalition geben. Aber es wird keine andere Politik geben. Dazu steht zu viel auf dem Spiel. Das wissen alle Beteiligten.“

Horst Seehofer, bayerischer Ministerpräsident, bei Erwin Pelzig, 20. Mai 2010: „Diejenigen, die entscheiden sind nicht gewählt, und diejenigen die gewählt werden, haben nichts zu entscheiden!“

Sigmar Gabriel, SPD-Vorsitzender auf dem Sonderparteitag in Dortmund, 27.Februar 2010: „Wir haben gar keine Bundesregierung – Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer neuen Nichtregierungsorganisation in Deutschland.“

Sigmar Gabriel, SPD-Vorsitzender beim Landesparteitag der NRW SPD am 05.03.2010 . (http://www.youtube.com/watch?v=WIAHYcChrvY): „Genauso wenig wie es eine gültige Recht(s)ordnung gibt, genau so wenig gibt es einen Staat „Bundesrepublik Deutschland“.

Angela Merkel, anläßlich des 60-jähriges-Gründungsjubiläums der  CDU am 05.Juli 2005: „Die Menschen Deutschlands haben kein Recht auf Demokratie und freie Marktwirtschaft in alle Ewigkeit.“

Wolfgang Schäuble auf dem European Banking Congress 18.11.2011 in Frankfurt a.M. –  „Und wir in Deutschland sind seit dem 08.Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen.“

Helmut Schmitt in einer Talkshow bei Anne Will 2012
„Ich bin davon überzeugt das wir vor einer Revolution stehen.“

SPIEGEL-Interview: „Hat die deutsche Einheit etwas an der Situation geändert?“
Claus Arndt (SPD): „Nein.“
SPIEGEL-Interview: „Dann ist die Bundesrepublik nur beschränkt souverän?“
Claus Arndt (SPD): „Theoretisch sind wir souverän. Die Organe der Bundesrepublik haben das
Zusatzabkommen ja gebilligt. In der Praxis sind wir es nicht.“
Quelle: DER SPIEGEL vom 08. Juli 2013, Interview mit Claus Arndt (SPD), Ex-MdB und Geheimdienstkontrolleur

Wie souverän ist Deutschland? Die einstigen Besatzungsmächte genießen noch heute Sonderrechte. Vor allem die Spionage-Abteilungen haben große Freiheiten. Nur: Kaum einer weiß es!
Quelle: Schlagzeile und Untertitel aus der „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“ vom 09. Juli 2013

„In Deutschland gilt derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als derjenige, der den Schmutz macht.“ Kurt Tucholsky (1890-1935), dt. Schriftstelle

Beweise:
Für einen Einfluss von Siegermächten (inkl. Russen) auf die Regierung der DDR gibt es schlichtweg KEINERLEI BEWEIS – im Gegensatz zur BRD, wo Beweise in jeder Menge existieren.
Es sind in weiten Teilen Unterstellungen die der De-legitimation der DDR dienen.

Es haben mehrere ehemalige Regierungsmitglieder der DDR sowie Gorbatschow Bücher über ihre Erinnerungen veröffentlicht. Darunter alle drei Vorsitzenden der DDR.

In keinem Buch steht drin, das die Russen der DDR nach deren Unabhängigkeit Anordnungen oder Weisungen oder Autorisation erteilt hätten wie sie zu handeln hat.
Die DDR stand unter dem Schutz der Russen, das ist wahr.
Das war der einzige Grund, warum der Westen das Territorium der DDR, aber auch das von Ungarn und anderen Ländern nicht antastete. Der Westen wollte sich nicht mit den Russen anlegen.

Die BRD stand aber auch unter dem Schutz der Westmächte, insbesondere der Amerikaner.
Und die Russen wollten sich auch nicht mit den Amerikanern anlegen. Klassische Pat-Situation.

Das ist vielleicht ein Vasallenverhältnis der DDR zu den Russen, aber ein Vasallenverhältnis hatte die BRD in jedem Fall zu den Allierten und das nachweislich. Dieses Vasallenverhältnis ging zu jeder Zeit wesendlich weiter.
Ausserdem war die BRD völlig vom Marschallplan abhängig, der nur deswegen initiiert wurde, um in der BRD ihren Kapitalismus zu etablieren.

Diesem Ziel dient auch der neue Freihandelsvertrag mit der USA in dem eine „Investoren-Schutzklausel“ es ermöglicht alles was die Investitionen mindert gegen die BRD einzuklagen, z.b. Mindestlöhne, Arbeitnehmerschutzgesetze, Enteignungen von Grund und Boden der den Investoren im Wege ist. Das Volk soll also Strafe dafür bezahlen das es Mindestlohn verlangt. Unglaublich was in diesem Land möglich ist.

Vasallenverhältnisse existieren noch heute, z.b. das zahlreicher Staaten in der EU sind reine Vasallenverhältnisse.
Aber auch die Niederländischen Antillen sind ein Vasall der Niederlande, das British Commonwealth of Nations.
16 dieser Mitgliedsstaaten sind Commonwealth Realms. Das heisst, in jedem der 16 Länder setzt die Monarchin (die britische Krone durch Elisabeth II.) staatsrechtliche Akte in ihrem Recht als Königin des jeweiligen Landes durch.

Ein kleiner Blick hinter Herr und Diener

„Ich bin ein Berliner“ hat JFK gesagt, was genau hat er gemeint?
„Ich bin Berliner!“ oder „Das ist meine Stadt“ oder „Der Staat bin ich!“ (Ludwig der XIV.)
Nach dem ersten Mal bedankte er sich beim Simultandolmetscher ironisch für die Übersetzung seiner deutschen Worte.
Aufgeschrieben hatte er sich auch noch ‚Civis Romanus sum‘, das ist der Rechtsanspruch Römischer Bürger gegenüber Nichtrömern. Die Nichtrömer waren dann wohl die Ossis.
Naja die werden ja heute noch wie „Nichtrömer“ oder auch „Bundesbürger zweiter Klasse“ behandelt, wenn es um Vergabe von Führungsaufgaben geht.
Im Grunde genommen ist also Ostdeutschland nur eine Kolonie Westdeutschlands oder kreativer ausgedrückt „Tariflohn Ost“.

Im übrigem haben die Amis den Satz gleich von anfang an richtig interpretiert, nämlich als „Ich bin ein Pfannkuchen“.
Innen süsses Pflaumenmus, außen trockener Teig und obendrauf ne Schicht Puderzucker.
Besser lässt sich Kapitalismus kaum beschreiben…

Zweck der Verfassungen:

DDR: Die Verfassung war ein Instrument zur Umformung von Wirtschaft und Gesellschaft in sozialistischem Sinne.
Zweck erfüllt?: Ja, die Wirtschaft war zum überwiegendem Teil sozialistisches Volkseigentum, das zwar keinem Einzelnen aber dem Volk als Gesamtes gehörte. Die Gesellschaft war in weiten Teilen sozialer und Gerechter, wenn auch einige Gerechter waren als andere, so war das Gefälle zwischen ihnen eher klein.
Nicht die Abschaffung des Sozialismus war die Forderung der Menge sondern Reisefreiheit, Abschaffung der Stasi, Pressefreiheit. Sie war eine Volksdemokratie.

BRD: Zweck des Grundgesetzes: Vorbeugung der Wiederkehr einer Diktatur
Zweck erfüllt? Nein, tatsächlich ist die Diktatur durch eine Monopolisierung sämtlicher Grundversorger praktisch wiederhergestellt. Das Volk als Gesamtes besitzt nichts.
Die Gesellschaft ist in weiten Teilen unsozial und Ungerechter, das Gefälle zwischen ihnen ist eher riesig.
Sie ist eine reine Kanzlerdemokratie.

Die Gründung der BRD

Die USA und Großbritannien vereinigten 1947 ihre Besatzungszonen zur BiZone. Frankreich schloss sich der gemeinsamen Politik für Westdeutschland nur zögerlich an. Die am 20./21. Juni 1948 in den westlichen Besatzungszonen und kurz darauf auch in den Westsektoren Berlins durchgeführte Währungsreform vertiefte die Spannungen zwischen den Westalliierten und der Sowjetunion.

Als die drei Westmächte die Ministerpräsidenten ihrer Zonen am 1. Juli 1948 zur Gründung eines westdeutschen Teilstaates und zur Durchführung einer Wahl zur Verfassunggebenden Versammlung autorisierten, lehnten die Ministerpräsidenten eine solche Wahl ab.

Sie wollten einer gesamtdeutschen Nationalversammlung nicht vorgreifen und setzten einen Parlamentarischen Rat durch, der von den Landtagen gewählt wurde.
Die 65 Mitglieder des Rates traten am 1. September 1948 in Bonn zusammen.
Sie berieten einen Verfassungsentwurf, der zuvor von Experten der Länder bei einem Treffen auf der Insel Herrenchiemsee erarbeitet worden war. Nach Verabschiedung des Grundgesetzes durch den Parlamentarischen Rat und Zustimmung durch die Westmächte sprachen sich zehn Landesparlamente für das Grundgesetz aus, der Bayerische Landtag stellte eine Übernahme in Aussicht. Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft. Damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet.

Das heisst, die Alliierten haben jeden Schritt zur Gründung der BRD einzeln abgesegnet. Wieviel auf seinen Wunsch hin verändert wurde,
wird bis zum heutigen Tage nirgends erwähnt.
Offensichtlich mit gutem Grund.
Ausserdem sei erwähnt das die Landräte, Bürgermeister und Verwaltungsbeamte allesamt von den Westmächten bestimmt wurden.
diese wählten dann den Ministerpräsidenten. Das gleiche gilt für
Presse und Medien, auch diese wurde durch die Westmächte lizensiert.

Die Gründung der BRD wurde auf Anordnung (Autorisation) der Westmächte
und einem „gesamtdeutschen Nationalversammlung“ aus 65 Mitgliedern gegründet.

Das „Bonner Grundgesetz“, wie es ursprünglich genannt wurde, wurde auf Veranlassung der westlichen Besatzungsmächte vom „Parlamentarischen Rat“ erstellt und 32 mal von den Westmächten überarbeitet wurde. Es wurde im Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als zwei Drittel der beteiligten deutschen Länder angenommen und in Bonn verkündet. Es trat am 23. Mai 1949 in Kraft verkündet.
Bayern lehnte es ab, akzeptierte jedoch seine Verbindlichkeit durch die Annahme der übrigen westdeutschen Bundesländer. Die Bonner BRD wurde aber erst am 07.09.1949 gegründet.

Es fragt sich also ob ein Grundgesetz ohne Staatsgründung überhaupt in Kraft gesetzt werden kann.
Diese verfassungsähnliche Satzung, die ausdrücklich als Provisorium gedacht war, mußte

a) die für sie verbindlichen Vorstellungen der drei westlichen Besatzungsmächte berücksichtigen (vergleiche Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 III), gleichwohl

b) die Formulierung eines modernen Verfassungstextes anbieten und hierbei

c) vor allem durch den Hinweis auf die Vorläufigkeit die unterdrückte Abstimmung durch das Volk übermänteln und nicht zuletzt

d) den – nicht kompetenten – Ländern die Annahme hauptsächlich durch den Hinweis auf das Provisorium schmackhaft machen, das ja einer späteren Volksabstimmung unterliegen würde.

Die Gründung der DDR

Spätestens Ende 1947 wurde in London bei einer Außenministerkonferenz der vier Siegermächte klar, dass diese keine Einigung in der deutschen Frage erzielen würden. Vor allem die Briten und Amerikaner forcierten einen eigenständigen Staat in den westlichen Besatzungszonen. In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) hingegen hatte man etwa zwei Jahre zuvor Beratungen über eine „Deutsche Demokratische Republik“ aufgenommen – die gesamtdeutsch angedacht war. Als die Westmächte nun klar auf eine Teilstaatenlösung hinarbeiteten, initiierte die SED den „Deutschen Volkskongress für Einheit und gerechten Frieden“.

Am 6. Dezember lud die SED Vertreter von Parteien und Massenorganisationen aus allen Besatzungszonen zum Ersten Deutschen Volkskongress nach Berlin ein. Die Delegierten bestimmten sie selbst, vorherige Wahlen fanden nicht statt. Der Großteil der rund 2.000 Teilnehmer kam aus der SBZ, allein von der SED waren 605 Anhänger anwesend. Wichtigste Forderung des Gremiums: eine zentrale deutsche Regierung und die Ablehnung einer Teilung Deutschlands und eines westdeutschen Teilstaates. Dies sollte den Außenministern in London vorgetragen werden, wo eine eigens ernannte Delegation jedoch keinen Einlass fand.

Auf dem Zweiten Deutschen Volkskongress im März 1948 wurde unter anderem der Marshallplan – ein wirtschaftliches Aufbauprogramm der USA zugunsten Europas – abgelehnt und ein Volksbegehren zur deutschen Einheit beschlossen. Vor allem aber wurde der Erste Deutsche Volksrat gewählt, bestehend aus 300 Mitgliedern der SBZ und weiteren 100 aus dem Westen – um den gesamtdeutschen Anspruch zu unterstreichen. Der wichtigste Ausschuss des Volksrates, unter Leitung des ehemaligen SPD- und nun SED-Mannes Otto Grotewohl, arbeitete in den nächsten Monaten den Entwurf einer „Verfassung für die Deutsche Demokratische Republik“ aus, der Ende Oktober zur Diskussion gestellt wurde.

Die Nachricht einer bevorstehenden Verabschiedung des Bonner Grundgesetzes im März 1949 sorgte in der SBZ für Unruhe, der Deutsche Volksrat verkündete den „nationalen Notstand“. Der Dritte Volkskongress wurde einberufen und tagte am 28. und 29. Mai 1949, wenige Tage nachdem in der Bundesrepublik das Grundgesetz unterzeichnet und verkündet wurde. Hierbei wurde der Verfassungsentwurf mit nur einer Gegenstimme angenommen und der Zweite Deutsche Volksrat gewählt. Eben dieser trat am 7. Oktober 1949 zusammen und konstituierte sich selbst als Provisorische Volkskammer der DDR.

In jener Zeremonie im ehemaligen Reichsluftfahrtministerium setzte die Provisorische Volkskammer die „Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik“ in Kraft. Diese hielt noch immer an einer Einheit Deutschlands fest, garantierte die Grundrechte und die „allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl“. Zahlreiche Bestimmungen jedoch legten eine sozialistische Entwicklung fest.

Dieser Volksrat entwarf also auch die Verfassung der DDR und gründete die DDR.

Auch nach Art. 96 der Verfassung der DDR, die im Jahre 1968 — anders als das Grundgesetz — durch Volksentscheid angenommen worden war, waren die Richter in ihrer Rechtssprechung nur an die Verfassung, das Gesetz und andere Rechtsvorschriften der DDR gebunden. Im Übrigen dürfte es selbstverständlich sein, dass die Bürger und erst recht die Behörden die Gesetze einhalten.

Die angeblich so marode DDR-Wirtschaft

Das wirtschaftliche Zurückbleiben der DDR gegenüber der BRD in entscheidendem Maße historisch bedingt.

Menschen die aus Polen, anderen sozialistischen Staaten oder der Sowjetunion in die DDR kamen, fühlten sich nach eigenen Aussagen „wie im Westen„.
1984 hatte die DDR ein Wirtschaftswachstum von 5,5 Punkte.
Selbst westliche Wirtschaftsexperten die das üblicherweise negieren, kommen für 1987 auf ein Wirtschaftswachstum von 2,1-2,5 Punkte. Der Amtliche Wert der DDR lag bei 3,6 Punkte.
(Die BRD hat 2013 ein Wirtschaftswachstum von etwa 0,8 Punkte.)
Die kleine DDR lag 1988 auf Platz 15 des BIP (BruttoInlandProduktion).

1989 vor dem Eingriff der BRD eine reale Netto-Auslandsverschuldung von 23,3 Mrd. DM
Nach einer Berechnung der Deutschen Bank die das 1999 nachrechnete kam diese auf 19,9 Mrd. ValutaMark, was etwa 12 Mrd. US-Dollar zum damaligen Kurs 1989 entspricht.
1989 wies die BRD eine Auslandsverschuldung von 205,5 Mrd. DM auf.
Die Gesamtverschuldung lag bei 473 Mrd. DM

Zum Zeitpunkt der deutschen Vereinigung (Okt. 1990) wurde Ostdeutschland von der BRD-Treuhand-Behörde
offiziell eine äußere und innere Staatsverschuldung von 216,7 Mrd. D-Mark zugeordnet bzw. zugerechnet.
Dies entsprach 92,4 % des für die DDR noch im Jahre 1990 ausgewiesenen BIP in Höhe von
234,5 Mrd. D-Mark, umgerechnet auf die DM-Preisbasis von 1991.
Während der Treuhandanstalt (THA) stiegen die Inlandsschulden 1990 von 
max. 112,3 Mrd. DM (nach Breuer 2002) um fast 93% auf 216,3 Mrd. DM
 

und eine Inlandsverschuldung der DDR 1989 von 92 Mrd. DM (nach Heske.)
Nach Busch hatte die DDR eine Inlandsverschuldung von 112,3 Mrd DM (Busch 2002 S. 232/233)
Die Bundesrepublik hatte 1989 eine Inlandsverschuldung von 267,5 Mrd. DM.
Nun ist die aber auch etwa doppelt so groß.
Die Gesamtverschuldung der BRD 1989 lag  473 Mrd. DM
Die Gesamtverschuldung der DDR 1989 lag  112,3+23,3 Mrd. DM = 135,6 Mrd. DM

Die gesamte deutsche Verschuldung lag 1989 also nur bei 608,6 Mrd. DM (9 Nullen)
Die heutige Verschuldung der Bundesrepublik beträgt 2,1 Billionen Euro, (12 Nullen)

das entspricht 4,2 Billionen DM oder 4.200 Milliarden DM / 2100 Mrd. Euro
also eine Steigerung von 14,5%. Die BRD hat also rund 750 Mrd. DM veruntreut.

Die USA hat rund 17,7 Billionen Euro, Deutschland 2,1 Billionen Euro und UK mit 1,275 Billionen Euro

Angesichts dessen das die DDR Wirtschaft zentral wie ein Konzern organisiert war, handelt es sich hier um Kredite des Staates an Unternehmen oder Schulden der Unternehmen untereinander.

Die BRD Treuhand hat 104 Mrd. DM Treuhandschulden produziert.
Sie machte den Neubesitzern sagenhafte Zusagen und Geschenke, die sie als Altkreditschulden oder Restausgleichsposten der Währungsumstellung deklarierte und sie der DDR-Wirtschaft in die Schuhe schob. Bis heute hat sie diese Geschenke und Zusagen nichtmal bezahlt, sodaß diese mit Zinsen regelrecht explodierten. Die Schulden der Treuhand-Nachfolgeorganisation steigen also immer noch.
Die Inlandsverschuldung stieg von max. 112,3 Mrd DM um fast 93% auf 216,3 Mrd. DM dank Treuhand-Geschenke.

Hauptzuständiger für die Zerschlagung durch die Treuhandaufsicht (THA) war Birgit Breuel, seit 19. August 1990 bis 13. April 1991 im Aufsichtsrat, danach Präsidentin der Treuhand bis 13. April 1991
Zuständiger Bundesfinanzminister und damit direkter Vorgesetzter war Theodor Waigel

Gemäß § 3 des Treuhandgesetzes wurde die Treuhandanstalt durch einen Vorstand geleitet und durch die Mitglieder des Vorstandes im Rechtsverkehr vertreten. Der Vorstand setzte sich aus dem Präsidenten der Treuhandanstalt und mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes wurden durch den Verwaltungsrat berufen und abberufen. Nach § 4 des Treuhandsgesetzes hatte der Verwaltungsrat die Geschäftstätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu unterstützen. Der Präsident des Vorstandes hatte den Vorsitzenden des Verwaltungsrates über alle wichtigen Geschäftsangelegenheiten zu unterrichten.

„Das Bundesministerium hat für die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht auf wichtigen Feldern erforderliche eigene Erhebungen nicht durchgeführt, notwendige Zustimmungsvorbehalte nicht rechtzeitig und nicht in ausreichendem Umfang erlassen und die Beachtungseiner Weisungen nichtüberwacht.“Die DDR konnte bis zum letzten Tag ihrer ökonomischen Existenz, bis zur „Währungsunion“ und der Umstellung auf die DM am 1.07.1990 selbst unter den seit einem dreiviertel Jahr andauernden turbulenten Umbruchsbedingungen sowohl im Handel mit den ausländischen Partnern in Ost und West jede fällige Rechnung bezahlen als auch die Versorgung der Bevölkerung stabil gewährleisten; und das bei einem ständig anschwellenden Touristenstrom und dem unter Bedingungen der offenen Grenze irrelevanten Umtauschkurs von Mark der DDR in DM auf dem freien Markt.

„Die DDR-Ökonomie war offensichtlich so stabil und verfügte über solche inneren Reserven, um diese schwierigen Zeit ohne wesentliche Einbrüche zu meistern.“
Die Bundesrepublik hätte das keine vier Wochen überlebt. Sie wäre innerhalb kürzester Zeit zahlungsunfähig.

Die DDR hatte 1985 ein BIP von 150,000 Mrd. US Dollar (150.000.000.000$, damals 285 Mrd. DM)
die BRD hatte 1985 ein BIP von  891,990 Mrd. US Dollar (891,990.000.000$, damals 469 Mrd. DM)

Die alte DDR war zumindest in einer Beziehung ein grundsolider Staat: das Staatsvermögen machte ein
Mehrfaches der Staatsverschuldung aus.
Quelle: Engels, Chefredakteur der Wirtschaftswoche, Nr.9 vom 23.2.1995, S. 174
…weil die DDR mit rund 40 Mrd. DM – rund 13% des Bruttosozialproduktes – eine vergleichsweise
geringe Ausgangsverschuldung aufweist.
Quelle: Theo Waigel, M. Shell, „Tage, die Deutschland und die Welt veränderten“, 1994, S. 184
Bundesfinanzminister von 1991

„Es fällt einem beileibe schwer sich vorzustellen, wie der oft so genannte „marode Schrotthaufen DDR“ ein BIP von 150 Billionen US-Dollar erwirtschaften konnte.“
Quelle: Wenzel, „Was war die DDR wert? Und wo ist dieser Wert geblieben?“, Berlin 2000, S. 40, 41

Quellen:
Bericht über die Lage der Volkswirtschaft, 23. Januar 1990, Ministerrat der DDR
Die Zahlungsbilanz der ehemaligen DDR 1975 bis 1989, Bericht der deutschen Bank
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung DDR / Ostdeutschland, von Gerhard Heske 2005
Zur„Mangelwirtschaft“ in der DDR – systemtheoretische Nachbetrachtung von 2006
Lohnstruktur und Lohndifferenzierung in der DDR um 1988
Wenzel: Was war die DDR wert und wo ist dieser Wert geblieben?, Berlin 2000
Broschüre zur gleichnahmigen Ausstellung

Zum Vergleich: Die Zahlungsbilanz der BRD nach Regionen 2000 bis 2010

Unberücksichtigt, 60 Tonnen Gold die von der Staatsbank der DDR an die Bundesbank der BRD
übergeben wurden und auf dem Weg dahin „verschwanden“.
Sowie die kriminelle Übernahme des DDR-Bankensystems durch 4 Banken im Westen,
u.a, heute LB Bayern, LB Hessen, DZ-Bank (dt. Girozentrale) und DekaBank

Unberücksichtig, 240 Mio der Bank of Austria die veruntreut wurden und die 2013 zur Zahlen verurteilt wurde.

Diskussionen

8 Gedanken zu “Wer gründete wirklich DDR und BRD?

  1. glaubt „na das hat sich etwas anders verhalten mit den gründungen. das geht auf die weimarer republik zurück….“ (wegen rechtem Geplapper gekürzt)

    Verfasst von ultrawichtiger Wessi aus Hessen | 20 Februar, 2016, 11:41 pm
    • Im Gegensatz zu deiner Behauptung die letztendlich auf die Wiederherstellung Großdeutschlands zielt, ist das hier alles durch Fakten belegt. Leider kennt ihr nicht mal eure wahre Geschichte, geschweige denn die der DDR und propagiert nur das Feindbild das man euch in Schulen und per Medien eingetrichtert hat.
      Doch es gibt auch Leute die sich angesichts der Snowden-Enthüllungen mittlerweile fragen, was noch so alles nicht stimmt. Und hier bekommen sie die Infos, die ihnen der Westen die letzten 60 Jahre vorenthielt.

      Verfasst von monopoli | 22 Februar, 2016, 8:38 pm
  2. Mich würde gerne mal interessieren ob die DDR auch heute noch existiert hätte, wenn sie sich Ende der sechziger spätesten auf die nordkoreanischen Juche (Autarkie) berufen hätte oder wie bist du der Meinung? 😀

    Verfasst von Toby | 3 April, 2014, 9:33 pm
    • Die DDR wurde von Idealisten geführt nicht von Autokraten. Lies die DDR-Verfassung, da steht das drin! Und im Gegensatz zum Westen hielt man sich sogar noch dran. Autokraten findest du massenhaft im Westen, dort wird den Leuten das schon in der Schule beigebracht. Deswegen ist diese Gesellschaft auch so extrem aggressiv, weil sie ständig am Kämpfen ist. Im Osten heisst es „Du und Ich“, im Westen „Du oder Ich“. Und das drückt sich am einfachstem im täglichen Existenzkampf aus.

      Verfasst von monopoli | 5 April, 2014, 8:52 pm
    • Ach nein :’D Ich meine AUTARKIE und NICHT Autokratie. Das sind zwei verschiedene Schuh! Autarkie heißt soviel wie Selbstständigkeit, sich selbst versorgen. Das wollte ich wissen ob es für die DDR so gut gewesen wäre. NIX mit AUTOKRATIE! Und mir ist das schon klar, dass in der Verfassung der DDR nichts von Autokratie oder sowas Ähnliches drin steht 😉

      Verfasst von Toby | 17 April, 2014, 5:33 pm
    • Ach so da hab ich nicht so genau hingeschaut. Also autark kann sich so ein kleines Land wie die DDR kaum machen. Das fängt bei Bananen und Kaffee an (und Ossis stehen da nunmal drauf) und hört bei Bodenschätze usw. auf. Also Selbstversorgung geht nur bedingt und diesbezüglich hat die DDR ihre Möglichkeiten voll ausgeschöpft. Wie erfolgreich zeigt sich z.B. an der Landwirtschaft. Nachdem die Treuhand-Tochter die LPGen regelrecht verhöckert hat, führten die Wessis prompt unser Konzept weiter, mit nur 1/3 der Arbeiter. Sie sind damit hochproduktiv, aber für 2/3 der Ex-Angestellten war das eine Katastrophe.
      Der DDR waren 3 Arbeitsplätze mit anständiger Bezahlung wichtiger als Effektivität. Es ging um die bestmögliche Versorgung des Volkes und dazu gehört nunmal auch Arbeit und anständiger Lohn. Der Profit wurde dem untergeordnet. Das ist also eine ganz andere Sichtweise als im Westen.

      Die DDR hat mit dem Ostblock eine Art Arbeitsteilung gemacht, die Tschechen lieferten z.b. die Straßenbahnen, wir die Küstenschiffe und für unseren Kaffee haben wir die Vietnamesische Landwirtschaft mit aufgebaut. So ähnlich lief es auch bei Apfelsinen und Melonen aus Kuba. Dafür haben wir den Kubanern Ärzteausbildung und medizinisches Grundgerät geliefert (die wurden ja auch wirtschaftlich sanktioniert). Inzwischen tauschen die Kubaner ihre Mediziner mit Venezuela gegen Öl (und Venezuela wird ja auch sanktioniert). Und auf diese Weise wurden auch die Sanktionen (45 Jahre Wirtschaftsblockade) umgangen, man baute einfach einen zweiten Weltmarkt auf. Im Grunde genommen ein recht fairer solidarischer Handel. Für die DDR lief das recht gut, die war klein und voller fleissiger Menschen. Bei anderen dauerte es etwas länger. Am schwierigsten ist dabei das ferne Sibirien. Aber selbst da kam der Sozialismus an.
      Am Anfang haben wir Wasserpumpen und ähnliches geliefert. Aber am meissten haben wir die Ausbildung von sozialistischen Aufbau-Ausländern in der DDR finanziert, sozusagen als Hilfe zur Selbsthilfe. Die berühmten Fremdsarbeiter z.B. aus Afrika wurden hier nicht ausgenutzt, schlecht versorgt oder eingebürgert, sondern bekamen ein recht gutes Gehalt (gerade für Afrikaner nicht üblich) und Wissen vermittelt, mit dem sie in ihrer Heimat was aufbauen sollten. Wenn du mal nach MaGermans suchst findest du darüber ein Bericht. Auch die Präsidentin von Chile hat hier bei uns studiert.
      Wenn man erstmal versteht das das ein anderer Weltmarkt war, kann man schon von einer autarken Wirtschaft sprechen. Deshalb haben sich die Bundesdeutschen so geärgert weil sie die DDR nicht platt machen konnte, im Gegenteil, der gings immer besser.
      Das Prinzip Sozialismus bedeutet viel Unrecht und Hungerjahre am Anfang und dann wirds besser und gerechter. Im Kapitalismus gibts sofort alles am Anfang, man muss nur Geld haben aber mit der Zeit wird das Unrecht immer größer, weil alle den Hals nicht voll genug bekommen. Da herrscht das Recht des Stärkeren.
      Aber wie gesagt, das perfekte System hat noch keiner erfunden. Doch der Sozialismus war in vielen Dingen sehr viel besser als die Rufschändung hierzulande behauptet. Und deswegen gibt es diese Rufschändung auch noch 25 Jahre nach der Annexion. Weil Erfahrungen kann man nicht negieren oder manipulieren. Man muss sie tabuisieren und deshalb gibt es Antilobby, weil die BRD nur lügt und weil es so vielen so schlecht geht. Die kriegt einfach nichts auf die Reihe. Den Leuten gehts immer schlechter, aber das ist wie ein Frosch im Wasserglas unter dem eine Flamme brennt. Der bleibt sitzen bis das Wasser kocht. Der redet sich auch ein, das es an „ihm“ liegt. Ausbeutung liegt nicht am Ausgebeuteten (Frosch), sondern immer am Ausbeuter.
      Wenn man den nicht begrenzt, hört der damit auch nicht auf, insbesondere je mehr es sich lohnt, desto gieriger und skrupelloser wird er. Die „Priviligierten“ der DDR waren auch nicht immer ehrlich und da gabs auch (DDR-sprech) Seilschaften, aber die waren ein Witz gegen die endlose Profitgier und (BRD-sprech) Vernetzung im Westen. Das entspricht mehr einer Mafia.

      Verfasst von monopoli | 18 April, 2014, 4:34 am
  3. Daß die Sowjets durch die SMA nicht die Gründung der DDR beeinflußt haben, ist ein guter Witz! Natürlich haben sie das getan, nur wird hier natürlich nicht beschrieben, was hinter den Kulissen ablief.
    Daß die Amerikaner die Westzonen-BRD entscheidend beeinflußt, nein, gesteuert haben ist eben sehr bekannt, obwohl die heutigen Machthaber dies gerne unterschlagen, z.T. bestreiten. Leute wie Carlo Schmid und im Hintergrund Kurt Schumacher waren aber patriotisch gesinnt und haben dies klar zu erkennen gegeben. Äußerungen von DDR-Gründungsmitgliedern gegen die SU wären aber undenkbar gewesen, sie wären sofort von der Bildfläche verschwunden, da war auch die Gruppe Ulbricht davor. Ich bin nicht für die Amerikaner, aber sie haben die Kritik der Schmid/Schumacher u. anderer zugelassen, immerhin.
    natürlich wird heute, weil die Zeitzeugen alle tot sind, gelogen was die Hucke hergibt. Die Einlassungen Schmids sind nur im Internet zu finden,,ansonsten werden sie verschwiegen. Deshalb werden – je länger es her ist – die Lügen der Täuscher und Weglasser immer dreister!
    Nur der zahlreiche Widerspruch aus der Bevölkerung könnte Abhilfe schaffen, aber wer macht sich schon die Mühe
    oder nimmt sich Zeit und schafft sich freiwillig Feinde unter den vielenNutznießern des Systems!
    Übrigens: Mitteldeutschland ist nicht Ostdeutschland!

    Verfasst von Nonkonformer | 14 August, 2013, 10:19 pm
    • Mitteldeutschland ist Ostdeutschland, weil östlich davon kein Deutschland mehr liegt, zumindestens gegenwärtig. Wenn du Ostdeutschland zu Mitteldeutschland machen willst, dann doch bitte indem du die ehemals dt. Länder einlädst sich den Deutschen wieder anzuschliessen unzwar freiwillig.
      Aber dazu muss man sie auch willkommen heissen. Ansonsten frag ich mich was du mit bömischen Dörfern voller Slawen machen willst.
      Löst doch erstmal die Probleme die schon da sind, statt neue zu schaffen.
      Und davon mal abgesehen, wurde die Verfassung der DDR auch mit Westdeutschen erschaffen, die durften dann nur nicht mehr mitmachen.
      Das dieser Prozess misstrauisch von den Russen beäugt wurde, ist verständlich wenn man bedenkt wie verhetzt die ganze Bevölkerung war.

      Wäre die DDR auch nur ansatzweise von den Russen gesteuert worden, wäre das angesichts dessen, das der Westen jede Akte der DDR an sich gerissen hat und gründlich ausweidet, publiziert und bewiesen worden. Aber es gibt keine Beweise dafür. Nothing, Nada, Njet.
      Vermutungen und Behauptungen sind genauso leer wie die Versprechen der Politiker. Die behaupten auch jede Menge.

      Das die DDR mit den Russen zusammengearbeit hat ist klar, wie übrigens mit dem ganzen Ostblock. Westeuropa hat den sozialistischen Osten Deutschlands boykottiert. Bei wem sonst hätte er Waren und Rohstoffe kaufen und verkaufen können?

      Letztendlich hat die DDR das Erbe des dt. Reiches völkerrechtlich angetreten, die BRD hat es nicht.
      Das stand in der DDR verfassung und das stand auch im BRD Grundgesetz. Lies es nach.
      Im Grunde genommen ist sogar der Einheitsvertrag nichtig, denn die BRD war ja nicht soverän. Und das hat sie dem Osten vorenthalten.
      Keinem einzigem Ossi war das bekannt. Der Westen hat den Osten vorsätzlich über seine Unterwerfung und Unsoveränität getäuscht.
      Damit ist jegliche Einheit Deutschlands ungültig ink. aller schlechten Gesetze und aller Verträge und und und…

      Und das die DDR nicht perfekt war, nunja, es waren ja ziemlich ungebildete Dorftrottel die einen ganzen Staat führten und das auch noch direkt neben einer der stärksten Wirtschaftsmächte der Welt. Dafür haben es die Dorftrottel bei all ihren Fehlern doch ziemlich gut hinbekommen.
      Die Leichen die sie im Keller hatten kennen wir ja inzwischen. Die BRD hat inzwischen jedes Verbrechen getopt.

      Euer Problem ist doch eigentlich das ihr alles aus dem Osten hasst, und ob euch noch mehr Slawen glücklicher machen wage ich mal zu bezweifeln.
      Benutzt doch erstmal den Kopf um nachzudenken was ihr wollt. Antilobby will ein besseres Deutschland unzwar hier und am besten jetzt.
      Böhmischen Dörfer lösen nämlich keine Probleme.

      Wenn ihr ein besseres Deutschland wollt, dann solltet ihr statt Linke und Ausländer zu verprügeln euch mal die Politschauspieler vorknüpfen.
      Bei denen könnte das einen richtigen Demokratieschub auslösen und ihr gewinnt haufenweise Symphatie. Das wäre mal ein revolutionärer Akt.

      Verfasst von monopoli | 10 September, 2013, 12:33 am

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NATO verlangt 2% des Haushaltes
für das Militär auszugeben,

das wären 65 Mrd. Euro jährlich
derzeitiger Militär-Etat: 36,6 Mrd.$
Militär-Etat USA 2015: 1839,53$
Militär-Etat Ger 2017:... 488,09$
Militär-Etat Rus 2015:... 466,44$
(Angaben pro Einwohner des Landes.)

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