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Selbstverteidigung EGV & Bescheide

Bewilligungsbescheid und Ablehnungsbescheid

Sobald sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragt haben, erhalten sie vom Jobcenter einen Bescheid.
Da es sich bei jeder Entscheidung zu einem Hartz IV Antrag um einen Verwaltungsakt des Jobcenters der Agentur für Arbeit handelt, ergeht ein schriftlicher Bescheid. Entscheidungen ergehen entweder als Bewilligungsbescheid (auch teilweise) oder als Ablehnungsbescheid. Diesen gilt es vom antragstellenden Leistungsempfänger genau zu prüfen. Dieser Bescheid verfügt über eine Rechtsbehelfsbelehrung, aus welcher zu entnehmen ist, welche Schritte in welcher Frist zu machen sind, wenn der Bescheid nicht in Ordnung ist.

Wenn der Bescheid nicht in Ordnung ist, steht dem Leistungsbezieher das Rechtsbehelfsverfahren als Möglichkeit der Wehr gegen den Hartz IV Bescheid zur Verfügung, welches in dieser Reihenfolge beachtet werden muss:

  • Widerspruch beim Jobcenter
  • Widerspruchsbescheid (Reaktion des Jobcenters auf Widerspruch)
  • Klage vor dem Sozialgericht
    • Einstweiliger Rechtsschutz (in Eilsachen, parallel zum Widerspruch)
    • Berufung und Beschwerdeferfahren beim Landessozialgericht
    • Revision vor dem Bundessozialgericht

Ist die Frist für einen Widerspruch bereits abgelaufen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X die einzige Möglichkeit, noch rückwirkend gegen einen bereits rechtskräftigen Verwaltungsakt vorzugehen.

Widerspruch gegen Verwaltungsakte

Das Widerspruchsverfahren kann nur gegen Verwaltungsakte geführt werden. Sollen beispielsweise Leistungen gekürzt oder zurückgezahlt werden, kann das Jobcenter zunächst eine Anhörung rausschicken, um den Sachverhalt zu klären.Diese ist allerdings noch nicht anfechtbar, da es sich um keinen Verwaltungsakt handelt.

Gleiches gilt auch für Eingliederungsvereinbarungen, die ebenfalls keine Verwaltungsakte sondern, wie der Name schon sagt, „Vereinbarungen“ zwischen Leistungsbezieher und Jobcenter sind. Sofern sich einer der beiden Parteien jedoch nicht an diese Vereinbarungen hält, kann das Jobcenter nach vorangegangenen Gesprächen die daraus resultierenden Pflichten auch einseitig per Bescheid (Verwaltungsakt) durchsetzen. Dieser wäre dann mittels des Widerspruchs anfechtbar.

Erlässt das Jobcenter einen Abhilfebescheid, sollten Sie genau überprüfen, ob darin alle Ihre Ansprüche erfüllt wurden. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie das Widerspruchs- oder Klageverfahren fortführen.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Alternativ steht es ihnen frei eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu machen.

War ein Mitarbeiter ziemlich unfreundlich zu Ihnen? Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann man das persönliche Verhalten eines Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst oder eines Richters rügen.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass der Vorgesetzte prüft, ob das Vorgehen bzw. das Verhalten eines Beamten dienstrechtlich zu beanstanden ist oder nicht. Ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, liegt im Ermessen des zuständigen Behördenleiters. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Antwort, wie in der Sache entschieden worden ist, allerdings ohne nähere Begründung.

Damit das Anliegen Erfolg hat, empfiehlt es sich, eine Dienstaufsichtsbeschwerde schriftlich einzureichen. Wichtig ist, dass der Sachverhalt rechtlich einwandfrei und nachvollziehbar dargestellt wird. Wüste Beschimpfungen und Widersprüche sollten vermieden werden.
Man sollte alle notwendigen Beweismittel nennen und evt. auch einen persönlichen Termin beim entsprechenden Behördenleiter vereinbaren.
Wenn man disziplinare Sanktionen gegen einen Amtsträger anstrebt, sollte die Beschwerde nach dem Prinzip „von oben nach unten“ erfolgen und deshalb an die jeweilige Dienstaufsichtsbehörde gerichtet sein.
Bei kleineren Beschwerden (z.B. unfreundlicher Beamter) ist es dagegen sinnvoll, sich an den direkten Vorgesetzten (Leiter der jeweiligen Dienststelle) zu wenden. Die Übersendung einer Dienstaufsichtsbeschwerde an ein Ministerium ist meist wenig hilfreich, da die Beantwortung wieder „nach unten“ delegiert wird. Am besten empfiehlt es sich die Beschwerde an den Amtsleiter des Jobcenters zu richten.

Der Adressat einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist entweder:
die Dienstaufsichtsbehörde
Für Probleme mit Kommunalbediensteten/Gemeinde sind die Regierungspräsidien/die Kreisverwaltungen zuständig.

die Behördenleitung
Beschwerden über einen Behördenbediensteten sind an den Vorsteher der jeweiligen Behörde zu richten. Gibt es Probleme mit einem Kommunalbediensteten, ist der (Ober)Bürgermeister der Ansprechpartner.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Eilverfahren mit aufschiebender Wirkung

Sollte auch dieser abschlägig sein, gibt es die Möglichkeit, beim Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Eilverfahren mit Antrag auf  Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.1, 3, 5, 7 und 8 VwGO
 zu beantragen damit die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt wird (aufschiebender Wirkung des Verwaltungsaktes).

Das Gericht trifft in der Regel kurzfristig eine vorläufige Entscheidung. Oft verbleibt es auch endgültig dabei. Da Sie sich darauf aber nicht verlassen können, müssen Sie parallel zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Widerspruchs- und Klageverfahren weiter betreiben, sofern das Jobcenter keinen Abhilfebescheid erlassen hat, der Ihrem Antrag oder Widerspruch stattgibt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in allen Fällen in Betracht, in denen in einem Klageverfahren keine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt zu erheben ist und damit vorläufiger Rechtsschutz in Form des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 VwGO) statthaft ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb die richtige Antragsart, wenn in einem Klageverfahren eine Verpflichtungsklage, eine allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage zu erheben ist. Die Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergänzen sich damit und gewährleisten einen lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

§ 80 VwGO (5)
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

Die Klage gegen das Jobcenter

Hilft alles nichts müssen sie den Klageweg bestreiten. Dazu ist es nicht notwendig einen Anwalt zu haben, aber sicher ist sicher.

Wer glaubt, durch eine Entscheidung bei den genannten Ansprüchen in seinen Rechten verletzt zu sein, muss zunächst ein Widerspruchsverfahren einleiten, in dem die Verwaltung ihren Bescheid nochmals überprüft. Die nochmalige Überprüfung der behördlichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren endet in der Regel mit der Zustellung eines Widerspruchsbescheides.
Erst wenn auch dadurch dem Anliegen der Bürgerin oder des Bürgers noch nicht entsprochen wurde, ist die Klage zulässig.

Die Klage soll innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid (in der Regel der Widerspruchsbescheid) bekannt gegeben wurde, beim Sozialgericht eingehen (die Frist ist auch gewahrt, wenn die Klage bei bestimmten Behörden oder einem unzuständigen Gericht eingeht).
Wird diese Frist versäumt, ist die Klage grundsätzlich unzulässig!

Für die Klage gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. Eigenes Schreiben an das Gericht
    Aufführen, was begehrt wird! Behörde genau bezeichnen!
    Unterschrift nicht vergessen! Möglichst Fotokopien der angefochtenen Bescheide beifügen! Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
  2. Mündliche Klageerhebung bei der » Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts. Dort wird die Klage zu Protokoll genommen und in rechtlich einwandfreie Form gebracht. Hierzu möglichst alle wichtigen Unterlagen, insbesondere die angefochtenen Bescheide mitbringen. Es erfolgt aber keine Rechtsberatung!
    Am bequemsten ist es für Sie, wenn Sie die Klage direkt in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts mündlich zu Protokoll geben. Nehmen Sie eine Kopie des Bescheids und eine Kopie des Widerspruchbescheids des Jobcenters mit, möglichst auch eine Kopie Ihres Widerspruchs. Drängen Sie darauf, dass aufgenommen wird, was Ihres Erachtens an den Bescheiden fehlerhaft ist. Die Mitarbeiter der Rechtsantragstelle fassen die Klage für Sie schriftlich ab.
  3. Klage durch einen Rechtsanwalt einen Rechtsschutzsekretär bei Gewerkschaftsmitgliedern oder Verbandsvertreter(z.B. VdK/Reichsbund) eine sonstige Person des Vertrauens (mit schriftlicher Vollmacht; ausgenommen bei nahen Angehörigen)

Wenn Sie die Klage selbst schreiben, muss sie Folgendes enthalten:

  • als Kläger alle Leistungsempfänger Ihrer Bedarfsgemeinschaft,
  • Ihre BG-Nummer,
  • Name und Adresse der beklagten Behörde,
  • Datum und Aktenzeichen der angefochtenen Bescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheids,
  • einen Antrag an das Gericht („Ich beantrage, die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom … aufzuheben und …zu gewähren“).
  • Schreiben Sie zur Begründung der Klage auf, was Ihres Erachtens an den Bescheiden fehlerhaft ist. Ihre Klage kann umgangssprachlich gehalten sein. Sie müssen keine Paragraphen anführen.
  • Die Klageschrift sollten Sie in doppelter Ausfertigung an das Sozialgericht schicken.

Für die Klage müssen Sie keine Gerichtskosten zahlen. Nur wenn Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen, entstehen Ihnen Gebühren. Dafür können Sie aber beim Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.

 

Wie geht es weiter?

 

Das Gericht fordert die Akten der Behörde an und hat dann den Sachverhalt aufzuklären, z.B. durch die Einholung ärztlicher Gutachten.
Es wird dann nicht selten versuchen, durch Schriftsätze und Hinweise eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kann ein Erörterungstermin durchgeführt werden. In ihm haben der Kläger bzw. die Klägerin und die Behörde nochmals Gelegenheit ihre Standpunkte auszutauschen, das Gericht (nur der Berufsrichter) wird in der Regel einen Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits (Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich) machen.

 

Ist das nicht möglich, folgt eine mündliche Verhandlung, die oft auch ohne vorherigen Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie findet vor der Kammer statt.

 

Der Ausgang eines Kammertermines ist offen:

 

  • Vergleich (Kläger und Beklagte einigen sich)

  • (Teil-) Anerkenntnis

  • Klagerücknahme

  • Urteil

  • Das Gericht hat noch weiteren Aufklärungsbedarf. Es kommt zu einem Fortsetzungstermin ( z.B.: Auflagen- oder Beweisbeschluss).

 

Urteil und was nun?

 

Gegen ein Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung beim Landessozialgericht (II. Instanz) möglich, wenn sie im Urteil des Sozialgerichts zugelassen wird. Sie ist zugelassen, wenn der Beschwerdewert über 500 EUR liegt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Darüber hinaus kann die Berufung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht zugelassen werden.

Anwaltskosten und andere notwendige Auslagen:

Das Gericht entscheidet, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu erstatten sind. Gewinnt die Bürgerin oder der Bürger den Rechtsstreit, wird in der Regel angeordnet, dass diese Kosten von der Behörde zu erstatten sind. Kosten der Behörde braucht der Unterlegene nicht zu erstatten.

Das Land Brandenburg hält z.B. folgende Unterlagen zum Download bereit:

 

 

Prozesskostenhilfe (PKH) zum Herunterladen bereit:
1. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung)
» Download (PDF, 274 KB)

 

2. Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (PKH-Hinweisblatt)
» Download (PDF, 104 KB)

Hier nochmal ein unvollständige Grafik von hartziv.org

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Die Vorgehensweise wurde der Empfehlung von Sozialgerichten entnommen.

 

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NATO verlangt 2% des Haushaltes
für das Militär auszugeben,

das wären 65 Mrd. Euro jährlich
derzeitiger Militär-Etat: 36,6 Mrd.$
Militär-Etat USA 2015: 1839,53$
Militär-Etat Ger 2017:... 488,09$
Militär-Etat Rus 2015:... 466,44$
(Angaben pro Einwohner des Landes.)

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