Was bekommt man bei Hartz IV (Arbeitslosengeld II)
Die Geldleistungen des SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts. Folgende Hartz IV Regelleistungen erhalten sie, wenn Sie „regulär“ das Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. das Sozialgeld nach SGB II erhalten.
Dazu eine Stellungnahme der Hans-Böckler-Stiftung über die Tricks der Berechnungsgrundlagen (Stand 2014), die viel zu niedrig ausfallen.
I. Arbeitslosengeld II (§ 29 Abs. 2 – 3 SGB II, Hartz 4)
ALG II Eckregelsatz = 100% = 391 EUR
Partner = 90% = 353 EUR
15- bis 17-jährige Angehörige Kinder der Bedarfsgemeinschaft § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II = 296 Euro
18- bis 24-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder) § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II = 80% = 313 EUR
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre = 70% = 261 Euro
Kinder bis einschl. 5 Jahre = 60% = 229 Euro
II. Sozialgeld (§ 28 Abs, 1 SGB II)
382 Euro für Alleinstehende / Alleinerziehende (§ 20 Abs. 2 SGB II)
353 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 SGB II)
313 EUR Euro für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern (U25 Regelung, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20 Abs. 2a SGB II)
296 EUR Euro für Kinder von 15 – 17 Jahren
261 Euro für Kinder von 0 – 14 Jahren
III. Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II); Single: ca. 250 bis 500,- €
Abhängig v.a. von Neben- u. Heizkosten; für jeden weiteren Bedarfsgemeinschaft-Menschen ca. ein Drittel mehr; bei einem genehmigten Umzug auch die Auszugs- und Einzugsrenovierung sowie – falls mietvertraglich vereinbart – die turnusmäßigen Regelrenovierungen; wird das Warmwasser nicht zentral erzeugt, sondern unabhängig von der Heizung, wird ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 gewährt: Bedarfsstufe 1: 8,79 €, Stufe 2: 7,93; Stufe 3: 7,04 €, Stufe 4: 4,05 €, Stufe 5: 3,06 €. Stufe 6: 1,79 €.
Auszubildenden kann in besonderen Fällen ein Wohnkostenzuschuss gewährt werden (§ 27 Abs. 3 SGB II). Das gilt auch für die Erstausstattung bei Schwangerschaft / Geburt und Mehrbedarfe (außer Teilhabe/ Eingliederungsleistungen). Für Leistungen zum Lebensunterhalt gibt es eine Härtefallregelung.
IV. Hartz IV Mehrbedarfe (§ 21/ § 28 SGB II)
Liegt eine besondere Lebenssituation des Betroffenen vor, wie z.B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder bei einer chronisch Krankheit eine kostenaufwändige Ernährung wird zusätzlich ein sogeannter „Mehrbedarf“ gewährt. Es ist möglich, mehrere Zuschläge gleichzeitig nebeneinander zu beziehen; ihre Höhe darf aber die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen (also je nach Fall 287 Euro, 328 Euro oder 364 Euro). Für Schwangere wird ab der 13. Woche ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgeblichen Hartz IV Regelbedarfs gezahlt.
1. Schwangere ab Beginn der 13. Woche
(17 % der pers. RL nach § 20 Abs. 2 oder 3 SGB II) 64,94 € / 58,65 €/ 52,02/49,13 €
2. Alleinerziehende pro Kind 12 % 45,84 €
3. Alleinerziehende mehrere Kinder: pro Kind 12 % = 44,– €; max. 60 % = max. 229,20 €
4. Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder bei 2–3 Kids unter 16 Jahren: (36 %) 137,52 €
5. Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ / „aG“ (aussergew.) gehbehindert – 17 % der pers. RL nach § 20 Abs. 2 oder 3 SGB II) 64,94 € / 58,65 € / 52,02/49,13 €
6. Behinderte ab 15 J. mit Leistungen z. Teilhabe/Eingliederung n. § 33 SGB IX / § 54 SGB XII (35 % der pers. RL n. § 20 Abs. 2 oder 3 SGB II) 133,70 € / 120,75 € / 107,10 € / 101,15 €
7. krankheitsbedingte Zusatzkost (zunehmend restriktiv): je nach Krankheit 37,40 € bis 74,80 €
8. „Härtefallregelung“ für sonstige regelmäßige unabweisbare Mehrbedarfe (§ 21 Abs. 6 SGB II)
Achtung: Die Summe aller Mehrbedarfe (außer „Härtefallregelung“) darf insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht überschreiten!
VI. abweichende („einmalige“) Leistungen (§ 24 SGB II):
1. ggf. Darlehen für eigentlich vom Regelbedarf umfassten Bedarf
2. Wohnungserstausstattung – bedarfsbezogen, nicht zeitlich bezogen, ca. 600,– € – 1800,– €
3. Bekleidung bei Schwangerschaft rund 130,– € und Erstausstattung bei Geburt, (was beides unterdeckend sein dürfte). 520,– €
VII. Bildungsbedarfe bis 25 Jahre und Teilhabepäckchen bis 18 Jahre (§ 28 SGB II)
VIII. notwendige Versicherungsbeiträge für privat + freiwillig Krankenversicherte (§ 26 Abs. 1 SGB II)
IX. Einstiegsgeld § 16 b: bis zu 24 Monate nach Ermessen bei Existenzgründung oder Arbeitsaufnahm
X. Sonderregelung Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus (§ 36a)
XI. Bei Ausbildungsabschluss oder zur Überbrückung beim Übergang in Ausbildung, Arbeit oder Rente, können ggf. Leistungen erbracht werden, teils als Darlehen.
V. abweichende („einmalige“) Leistungen (§ 23 SGB II):
1. ggf. Darlehen für eigentlich von der Hartz IV Regelleistungen umfassten Bedarf
2. Wohnungserstausstattung – nicht zeitlich bezogen, sondern bedarfsbezogen
3. Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt –130 Euro
4. mehrtägige Klassenfahrten – in Bochum unzulässigerweise gedeckelt mit 260,– Euro
VI. Umzugskosten und umzugsbedingte Kosten
Dazu gehören auch die Wohnungsbeschaffungskosten (ggf. einschliesslich Maklergebühren), notwendige Handwerker (Gas, Strom, Wasser), Gardinen, Lampen, ggf. Möbelersatz und eine Kautionsgarantieübernahme; wobei sich die ARGE oft dagegen ausspricht.
Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen, die Integrationshilfen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX) erhalten, bekommen einen zusätzlichen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent ihres Regelbedarfs. Das Vorliegen einer Schwerbehinderung selbst reicht en Behörden nicht aus. Maßgeblich sind dabei die Integrationshilfen. Zu den o.g. Leistungen zählen diejenigen, die die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen erhalten, verbessern und (wieder) herstellen.
Allein Stehende: 127,00 Euro
Volljährige Partner 115,00 Euro
Haushaltsangehörige (ab 15) 100,00 Euro
Auch nichterwerbsfähige Angehörige erhalten zusätzlich zum Sozialgeld einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent, wenn sie das Merkzeichen „G“ in ihrem Schwerbehindertenausweis haben. Voraussetzung ist aber, dass kein weiterer Anspruch auf einen anderen, vorrangigen Mehrbedarf für Behinderte nach SGB IX besteht.
Abweichende Erbringung von Leistungen
Die abweichende Erbringung von Leistungen wird als Gesetz neu in § 24 des SGB II geregelt. Neu eingefügt ist die Übernahme von Kosten für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie von therapeutischen Geräten, da sie nach gängiger Rechtsprechung einen atypischen Bedarf darstellen.
Mehrbedarf für Warmwasserbereitung
Die Energiekosten für Warmwasser bei Hartz IV sind nicht mehr Bestandteil des ALG II Regelbedarfs und müssen demnach auch nicht mehr aus dem Regelsatz beglichen werden. Wird das Warmwasser dezentral in der Wohnung erzeugt (z.B. Durchlauferhitzer), dann besteht ein Anspruch auf einen neu eingeführten Mehrbedarf für Warmwasser nach Paragraf 21 Abs. 7 des SGB II).
Wie stellt sich der Hartz IV Regelsatz zusammen (ALG II Regelsatzberechnung)?
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ….132,71 €
Bekleidung und Schuhe……………………… 34,13 €
Wohnung, Strom……………………………….. 26,87 €
Einrichtungsgegenstände, Möbel, …………..27,77 €
Haushaltsgeräte sowie derenInstandhaltung
Gesundheitspflege………………………………13,21 €
Verkehr ÖPNV…………………………………….19,20 €
Nachrichtenübermittlung, Telefon, Post…….20,38 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur………………….38,71 €
Beherbergungs- und ……………………………10,33 €
Gaststättenleistungen
Andere Waren und Dienstleistungen…………21,69 €
(Zahlen durch fortalufende Änderungen ungenau!)
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