vom 20. Februar 1967
geändert durch
Gesetz vom 29. Januar 1990 (GBl. I S. 31)
angeblich aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)
durch den Beitritt der ostdeutschen Bundesländer die am 14.Oktober 1990 gegründet wurden.
Mit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik entstand in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik. Sie ist Ausdruck der Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik und trägt zur weiteren allseitigen Stärkung des sozialistischen Staates bei.
Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist die Zugehörigkeit ihrer Bürger zum ersten friedliebenden, demokratischen und sozialistischen deutschen Staat, in dem die Arbeiterklasse die politische Macht im Bündnis mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, der sozialistischen Intelligenz und den anderen werktätigen Schichten ausübt.
(Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 wurde die Präambel aufgehoben.)
(2) Die Deutsche Demokratische Republik gewährt ihren Bürgern Schutz und unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Ein Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, der die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates zu erwerben beabsichtigt, bedarf dazu der Zustimmung der zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Regelungen zu Fragen der Staatsbürgerschaft, die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik mit anderen Staaten getroffen werden, finden Anwendung.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 wurde der § 3 Abs. 2 gestrichen und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2.
Erwerb
(2) Ein Kind, das auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik aufgefunden wird (Findelkind), ist Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, sofern der Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft nicht nachgewiesen wird.
(2) Der Antragsteller soll in der Regel seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik haben.
(3) Über die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik wird eine Urkunde ausgehändigt.
(2) Hat der Minderjährige das 14. Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
Verlust
Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 erhielt der § 9 folgende Fassung:
„§ 9. Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik geht durch Verzicht verloren.“
(2) Über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaf der Deutschen Demokratischen Republik wird eine Urkunde ausgehändigt.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 erhielt der § 10 folgende Fassung:
„§ 10. (1) Ein Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, der seinen ständigen Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat und eine andere Staatsbürgerschaft besitzt, kann den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erklären.
(2) Der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der DDR.
(3) Die Erklärung muß den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik, den Namen, Geburtsnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die letzte Wohnanschrift in der Deutschen Demokratischen Republik und die Unterschrift enthalten. Der ständige Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik und der Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft sind durch Vorlage amtlicher Dokumente nachzuweisen.
(4) Die Verzichtserklärung sowie die Tatsache, daß die im Abs. 3 geforderten Nachweise durch Vorlage amtlicher Dokumente erbracht wurden, bedürfen der notariellen Beglaubigung, soweit diese Dokumente nicht persönlich bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgelegt werden.
(5) Der Verlust der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik tritt am Tage des Eingangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Er ist dem Bürger durch den Konsul schriftlich zu bestätigen.
(6) Werden die Nachweise gemäß Abs. 3 nicht oder nicht vollständig eingereicht, ist der betreffende Bürger schriftlich aufzufordern, diese innerhalb von 4 Wochen nachzureichen. Soweit die Nachweise nicht in der genannten Frist eingereicht werden, gilt die Verzichtserklärung als nicht abgegeben.“
(2) Hat der Minderjährige das 14. Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 erhielt der § 11 folgende Fassung:
„§ 11. (1) § 10 gilt entsprechend für Minderjährige. Für Minderjährige ist die Verzichtserklärung durch beide Elternteile einzureichen. Die Verzichtserklärung kann auch von einem Elternteil eingereicht werden, soweit der andere Elternteil unbekannt oder verstorben ist.
(2) Haben Minderjährige das 14. Lebensjahr vollendet, ist deren Einwilligung erforderlich.“
(2) Der Widerruf ist innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu lässig.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 wurde der § 12 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 wurde der § 13 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 wurde der § 14 aufgehoben.
III.
Zuständigkeit und Verfahren
(2) Der Ministerrat kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
(3) Die Verleihung und die Entlassung werden mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 wurde der § 15 wie folgt geändert:
– der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
„(1) Über die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik entscheidet der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.“
– der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
„(3) Die Verleihung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.“
(2) Der Widerruf der Verleihung und die Aberkennung werden mit der Entscheidung wirksam.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 wurde der § 16 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1990 erhielt der § 17 folgende Fassung:
„§ 17. Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik werden durch die vom Ministerium für Innere Angelegenheiten bzw. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beauftragten Dienststellen entgegengenommen.“
siehe hierzu u. a. die Durchführungsverordnung vom 3. August 1967 (GBl. II S. 681) sowie die Verordnung vom 21. Juni 1982 (GBl. I S. 418) -Aberkennung-.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
– Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) mit den dazu erlassenen Änderungs- und Ergänzungsbestimmungen, soweit sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft getreten sind;
– Verordnung vom 28. November 1957 über das Verfahren in Staatsangehörigkeitsfragen (GBl. I S.616) mit Erster Durchführungsbestimmung vom 29: November 1957 (GBl. I S. 616);
– Verordnung vom 28. Januar 1965 zur Änderung der Verordnung über das Verfahren in Staatsangehörigkeitsfragen (GBl. II S.143);
– Anordnung vom 30. August 1954 über die Gleichberechtigung der Frau im Staatsangehörigkeitsrecht (ZBl. S. 431).
in Kraft getreten am 23. Februar 1967.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwanzigsten Februar neunzehnhundertsiebenundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den zwanzigsten Februar neunzehnhundertsiebenundsechzig.
Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht
Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1967 Teil I. S. 3
Kopie von Verfassungen.de , copyright des Inhaltes, Volkseigentum der DDR 1990
Dieses Gesetz wurde nie formal juristisch von DDR Bürgern außer Kraft gesetzt.
Diskussionen
Es gibt noch keine Kommentare.