Ein Staat ohne Legitimation
„Nach einem halben Jahrhundert europäischer Integration hat Deutschland gänzlich andere politische Strukturen, als sie das Grundgesetz verfasst hat. Die Republik ist keine Demokratie im freiheitlichen Sinne mehr. Sie ist kein Rechtsstaat mehr, in dem durch Gewaltenteilung und Rechtsschutz die Grundrechte gesichert sind. Sie ist kein Sozialstaat mehr, sondern unselbstständiger Teil einer Region des globalen Kapitalismus. Sie ist auch kein Bundesstaat mehr, weil Bund und Länder ihre existenzielle Staatlichkeit eingebüßt haben. Die Strukturprinzipien des Grundgesetzes, welche die Integration in die Europäische Union nach dessen Artikel 23 Absatz 1 respektieren muss, sind entwertet. In einer solchen Union darf Deutschland nach seiner Verfassung nicht Mitglied sein.“
Ein Staat „Bund“ mit Personal „deutsch“ der kein Staat ist.
Natürlich wissen wir, daß sowohl die Firma „Bundesrepublik“ als auch der „Bund“ kein Staat ist, sondern nur ein Gewerbebetrieb (siehe Artikel 133 Grundgesetz ohne Geltungsbereich) sowie ein Verwaltungsapparat der westlichen Besatzungsmächte zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung gem. der Haager Landkriegsordnung von 1907.
Das System BRD war und ist niemals Rechtsnachfolger des de jure existenten Völkerrechtssubjektes Staates Deutsches Reich. Die BRD und seit 18.07.1990 auch diese BRD ist die VERWALTUNG des VEREINIGTEN WIRTSCHAFTSGEBIETES und hat seit dem 29. September 1990 keinerlei Hoheitsgebiet mehr. Daher kann die DDR als ordentlich gegründeter Staat in Rechtsfolge des Deutschen Reiches am 3. Oktober 1990 logischerweise auch nicht diesem Konstrukt beitreten, zumal der Einigungsvertrag ja für nichtig erklärt wurde.
„Die BRD ist nicht als Staat geschaffen worden, sondern als Verwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, tätig auf der Grundlage von Militärgesetzen und Direktiven der Drei Mächte und dies bis auf den heutigen Tag.“ (Autarkes Leben, Bereich für öffentliche Bildung 2009). Seit dem 18.07.1990 besteht dieser Verwaltungsapparat der Besatzung nicht mehr, das Grundgesetz ist außer Kraft und somit alle nachfolgenden Bundesverwaltungseinheiten und deren AGB. Das BRD-GVG, die BRD-StPO, die BRD-ZPO und das BRD OWiG haben keinen Geltungsbereich mehr, die Einführungsgesetze sind gelöscht (siehe u.g. 1. + 2. BMJBBG), daher hat die BRD keine Grenzen mehr, in denen diese Gesetze gelten! Nur noch auf Schiffen, Flugzeugen und in Gebäuden, wenn diese dem BRD Privat-Personal gehören!
Artikel 23 GG wurde am 29. September 1990 ausser Kraft gesetzt, d.h. das Grundgesetz hatte kein Hoheitsgebiet, deswegen kann auch die DDR diesem Geltungsbereich nicht am 3. Oktober 1990 beigetreten sein, denn es gab ja kein Geltungsbereich mehr. Zudem wäre die DDR nie einem US-Vasallen beigetreten als der sich die BRD entpuppt hat. Demnach sind auch die DDR Gesetze einschliesslich der DDR Verfassung noch gültig, zumal der Einheitsvertrag ja nichtig und damit der Artikel 23 von 1949 wiederum nicht außer Kraft gesetzt wurde.
Wir wissen auch, daß das Bundesverfassungsgericht mangels Umsetzung Artikel 146 Grundgesetz ohne Geltungsbereich ja eigentlich Bundesgrundgesetzgericht oder auch AGB-Gericht „Bund“ hätte heißen müssen!
Gut informierte Kreise wissen sogar, daß das Grundgesetz vom Deutschen Volke niemals ratifiziert wurde (siehe Genehmigungsschreiben der westlichen Besatzungsmächte vom 12.05.1949), damit sind alle Wahlen in der Firma BRD hoheitsrechtlich gesehen nur Scheinwahlen und betriebsrechtlich gesehen eben nur Betriebs-Wahlen auf Basis freiwilliger AGB und somit freiwilliger Gerichtsbarkeit.
Doch dieser freiwilligen Gerichtsbarkeit widersprechen wir hiermit vorsorglich und aus Rechtsschutzgründen natürlicher Personen nach BGB, Buch 1, (1) §§1, 2ff und RuStAG v. 22. Juli 1913. Das System BRD verstießt gegen das Völkerstrafgesetzbuch VStGB §§ 6 u. 7 und die römischen Statuten, als es den Europavertrag unterschrieb.
Die Gefahr ist real: Sie ermöglicht das Abgleiten unkontrollierter “Staatsgewalt“ in totalitäre Strukturen gegen das Deutsche Volk !!! Zur Vermeidung von Anarchie, Bürgerkrieg und Chaos muß das deutsche Volk die Judikative von unten nach oben neu aufbauen und legitimieren !!!
Aussenminister Genscher hat am 03. Oktober 1990 im Auftrag der 5 Alliierten die Bundesrepublik Deutschland („BRD“) und auch die “DDR” ohne Wissen der DDR-Bürger bei der UNO einfach abgemeldet und an Stelle dessen Deutschland „Germany“ angemeldet. Mal ganz davon abgesehen das niemand in der DDR Genscher dafür legitimiert hat und die UNO die Abmeldung folglich auch nicht hätte vornehmen dürfen, wurden auch die Bundesbürger darüber nicht informiert was da gerade mit ihrem Land geschieht.
Der Status von Deutschland/Germany seit Anmeldung durch Genscher bei der UNO ist gelistet als Nicht-Regierungsorganisation (NGO): „BUND“.
Das Grundgesetz sagt eindeutig in Artikel 133, XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 – 146)
Artikel 133
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Ein Staat mit dem Namen Bundesrepublik Deutschland existiert bei der UNO garnicht. Der Eintrag Deutschland “Germany” ist laut Eintrag nicht handlungsfähig. Deutschland wird also bei der UNO vertreten durch eine NGO (Nichtregierungsorganisation, Englisch: Non-governmental organization). Die Vertretung, die Deutschland als NGO völkerrechtlich vertritt, hat sich selbst den Namen BRD gegeben und die BRD NGO gibt sich als solche den Bewohnern dieses Landes nicht zu erkennen, was ganz offensichtlich eine mutwillige Täuschung darstellt.
Die BRD-NGO simuliert also einen Staat, ohne dazu berechtigt zu sein. Es mangelt der BRD-NGO an allem, was einen Staat ausmacht.
An dem Status hat sich jedoch nichts geändert. Wie auch?
Die BRD-NGO war also zu keinem Zeitpunkt legitimiert, sich als Staat auszugeben, Gesetze zu erlassen oder Steuern zu erheben. Es fehlte ihr jegliches Recht dazu.
Das bestätigt sogar Schäuble selbst:
Und es kommt noch dicker.
Wissen sie eigentlich das sie eine Sache sind?
Nein?
Na dann werden wir sie mal darüber aufklären.
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
§ 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
1. Familienname und Geburtsname,
2. Vornamen,
9. Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe „keine Hauptwohnung in Deutschland”,
10. Staatsangehörigkeit,
(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
1. Abkürzungen
…5. Abkürzung „D” für deutsche Staatsangehörigkeit.
In ihrem Personalausweiss steht aber „NAME“, nicht Familienname. Durchgängig große Buchstaben sind NAMEN für SACHEN bzw. SKLAVEN, Leibeigene, Haustiere usw.
Der individuelle Familienname selbst ist in Großbuchstaben geschrieben, wird jedoch richtigerweise mit einem großen Anfangsbuchstaben begonnen und dann klein weitergeschrieben (DIN 5007).
Der Personalausweis weisst sie also als Sache aus, auf einer Stufe mit dem geliebten Dackel Waldi oder dem Gartenzwerg der ja durchaus auch einen Namen haben kann. Ihnen wird damit mehr als nur die Familienzugehörigkeit entzogen. Sie sind damit Besitz, also Eigentum an Leib und Seele.
Ihr Besitzer ist jener der den Personalausweis ausstellt, also die NGO BRD, die sich wiederrechtlich 82 Mio Leibeigene angeschafft hat, die sie rücksichtslos ausplündern kann.
Von einer weiteren Verwendung des Personalausweises ist daher dringend abzuraten, denn:
§ 267, StGB: Urkundenfälschung:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Und wie sie wissen, den letzten beissen die Hunde….
Ein Staat ohne Legitimation v. Prof. Karl Albrecht Schachtschneider (*.PDF – 37kB)
Obwohl bis zum heutigen Tag permanent behauptet wird, die Bundesrepublik sei ein Rechtsstaat ist das weder moralisch noch juristisch richtig.
Quelle:
Das beweist ua. Gerd-Helmut Komossa:
In seinem in Österreich erschienenen Buch »Die deutsche Karte – Das verdeckte Spiel der geheimen Dienste« schreibt Gerd-Helmut Komossa, der ehemalige Amtschef des MAD (BND-Vorläufer):
»Der Geheime Staatsvertrag vom 21. Mai 1949 wurde vom Bundesnachrichtendienst unter „Strengste Vertraulichkeit“ eingestuft. In ihm wurden die grundlegenden Vorbehalte der Sieger für die Souveränität der Bundesrepublik bis zum Jahre 2099 festgeschrieben, was heute wohl kaum jemandem bewußt sein dürfte. Danach wurde einmal „der Medienvorbehalt der alliierten Mächte über deutsche Zeitungs- und Rundfunkmedien“ bis zum Jahr 2099 fixiert. Zum anderen wurde geregelt, daß jeder Bundeskanzler Deutschlands auf Anordnung der Alliierten vor Ablegung des Amtseides die sogenannte „Kanzlerakte“ zu unterzeichnen hatte. Darüber hinaus blieben die Goldreserven der Bundesrepublik durch die Alliierten gepfändet.«
zitiert aus Gerd-H. Komossa, Die deutsche Karte, Graz 2007, ISBN 978-3-902475-34-3, Seite 21 f.
Daher übernehmen wir diese Ausführung mal, um ihnen zu zeigen warum das so ist und was wir eigentlich sind.
Dazu eine Abschrift verfasst vom Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Klaus Sojka aus Bayern, der dies im Oktober 2008 untersuchte und zu folgendem Ergebnis kommt:
Die BRD ist kein Staat, sondern lediglich ein provisorisches „Konstrukt“
Das Grundgesetz
Das „Bonner Grundgesetz“, wie es ursprünglich genannt wurde, wurde auf Veranlassung der westlichen Besatzungsmächte vom mit überwiegend ausgezeichneten Fachleuten besetzten „Parlamentarischen Rat“ erstellt und am 23. Mai 1949 in Bonn verkündet. Es wurde im Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als zwei Drittel der beteiligten deutschen Länder angenommen. Bayern lehnte es ab, akzeptierte jedoch seine Verbindlichkeit durch die Annahme der übrigen westdeutschen Bundesländer. Diese verfassungsähnliche Satzung, die ausdrücklich als Provisorium gedacht war, mußte
a) die für sie verbindlichen Vorstellungen der drei westlichen Besatzungsmächte berücksichtigen (vergleiche Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 III), gleichwohl
b) die Formulierung eines modernen Verfassungstextes anbieten und hierbei
c) vor allem durch den Hinweis auf die Vorläufigkeit die unterdrückte Abstimmung durch das Volk übermänteln und nicht zuletzt
d) den – nicht kompetenten – Ländern die Annahme hauptsächlich durch den Hinweis auf das Provisorium schmackhaft machen, das ja einer späteren Volksabstimmung unterliegen würde.
Zeitzeugen können das Ränkespiel bestätigen
Ich als Zeitzeuge kann das Ränkespiel mit dem wesentlichen Hinweis auf den Übergangs-Charakter bestätigen. Die Ländergremien (Landtage, Bürgerschaften in Bremen und Hamburg, sowie das Abgeordnetenhaus in West-Berlin) waren sicherlich nicht ermächtigt, von sich aus über eine „BRD-Quasi-Verfassung“ zu bestimmen.
Beispiele: Die Verfassung des damaligen Landes Baden vom 19. Mai 1947, die durch Volksabstimmung in Kraft gesetzt wurde (Art. 130 II), beschreibt Baden als „ein Glied der Gemeinschaft der deutschen Länder“ (Art. 50 I), also als Teil eines Staatenbundes, und macht die „Zustimmung zu einer Bundesverfassung der deutschen Länder“ von einem verfassungsändernden Gesetz abhängig (Art. 52), und Art. 51 bestimmt, daß das Volk seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kund gibt.
Die Verfassung für Württemberg-Baden vom 28. November 1946 bezeichnet das Land als „ein Glied der Deutschen Republik“ (Art. 43) und spricht in Art. 105 die „künftige deutsche Verfassung“ an. Dieser Landesverfassung hat das Volk durch Volksabstimmung am 24. November 1946 zugestimmt (Art. 108 I).
Die Verfassung für Württemberg-Hohenzollern vom 20. Mai 1947 beschreibt in Art. 1 das Land als „ein Glied der deutschen Bundesrepublik“, die es damals noch gar nicht gab. Volksabstimmungen finden über Annahme oder Ablehnung oder über Änderungen der Verfassung statt (Art. 23), also auch über die Abgabe von Hoheitsrechten an einem Zusammenschluß von deutschen Ländern (Art. 125).
Auch die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 hat gemäß seiner Präambel das Staatsziel, ein neues demokratisches Deutschland als lebendiges Glied der Völkergemein-schaft zu formen, erwähnt in Art. 141 die künftige Deutsche Verfassung und erklärt in Art. 144 I die Landesverfassung mit der Annahme durch das Volk als verbindlich. Zuvor wird in Art. 74 Rheinland-Pfalz als demokratischer und sozialer Gliedstaat Deutschlands festgestellt.
Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 wird vom Geist der weitgehenden Eigenständigkeit des Landes getragen.
Bayern will beitreten
Gleichwohl will es einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist, beitreten und dem so gebildeten deutschen Bundesstaat die unumgänglich notwendigen Hoheitsrechte abtreten (Art. 178, 180).
Die Verfassung des Landes Hessen vom 11. Dezember 1946 bezeichnet ebenfalls in der Präambel Hessen als Gliedstaat der Deutschen Republik und ermächtigt in Art. 152 die Landesregierung, bis zur Bildung einer gesetzgebenden Körperschaft für die deutsche Republik, mit anderen deutschen Regierungen zwecks Vereinheitlichung des Rechts mit anderen deutschen Regierungen Vereinbarungen zu treffen, die der endgültigen gesamtdeutschen Einheit kein Hindernis bereiten dürfen.
Die Zuständigkeiten zwischen der Deutschen Republik und Hessen sind von einer deutschen Nationalversammlung, die vom ganzen deutschen Volk zu wählen ist, verfassungsmäßig abzugrenzen (Art. 153). Die Landesverfassung trat durch die Annahme durch das Volk in Kraft.
Die Vorläufige Verfassung von Groß-Berlin vom 4. September 1946 weist in Art. 36 darauf hin, daß die Selbstverwaltung Berlins der Alliierten Kommandantur und in Sektoren der Militärregierung des betreffenden Sektors unterstehe. Alle gesetzlichen Bestimmungen, die von der Stadtverordnetenversammlung sowie Verordnungen und Anweisungen, vom Magistrat angenommen bzw. erlassen würden, müßten im Einklang mit den Gesetzen und Anordnungen der Alliierten Mächte in Deutschland und der Alliierten Kommandantur Berlin stehen und von der letzteren genehmigt werden. Verfassungsänderungen u. a. könnten nur mit Genehmigung der Alliierten Kommandantur Berlin vorgenommen werden. Die Bezirks-verwaltung unterstehe in ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Militärregierung des betreffenden Sektors.
In der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Oktober 1947 wird der Stadtstaat als ein Glied der deutschen Republik bezeichnet (Art. 64). Die Bestimmung des Art. 150 „gilt“ (nur) bis zum Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik. Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für eine Übergangszeit, solange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder überzonale Organisationen bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen. In Art. 152 wird die künftige deutsche Verfassung erwähnt und in Art. 155 bestimmt, daß die Landesverfassung durch Volksentscheid Gültigkeit erlangt.
Die Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946 nebst 1. und 2. Änderungsgesetz vom 8. Oktober und 7. Dezember 1946 bezeichnet in Art. 1 die Hansestadt als ein deutsches Land.
Keine eindeutige Bevollmächtigung
Aus diesen Hinweisen dürfte mit genügender Deutlichkeit hervorgehen, daß von einer eindeutigen, wirksamen Bevollmächtigung der Landesparlamente zur Annahme oder Ablehnung einer Bundesverfassung, also einer der wichtigsten staatsrechtlichen Elemente, kaum die Rede sein kann.
Die damalige Verfassungs-Situation der DDR (Deutsche Demokratische Republik) und der deutschen Länder in der sowjetischen Besatzungszone wurden hier nicht abgehandelt.
Letztere sind abgedruckt bei Wegener, W.: Die neuen deutschen Verfassungen, West-Verlag Essen-Kettwig, 1947. Nach der DDR-Verfassung vom 6. April 1968 hat sich gemäß ihrer Präambel das Volk der DDR diese sozialistische Verfassung gegeben, die, wie aus ihrem letzten Textabschnitt hervorgeht, durch Volksentscheid beschlossen wurde. Konnte sie gleichwohl durch bloße Parlaments-Beschlüsse geändert oder beseitigt werden? Nein.
Die Vorläufigkeit des Bonner Grundgesetzes geht aus der ursprünglichen Fassung der vom „Parlamentarischen Rat“ verabschiedeten und von den Ländern angenommenen Fassung hervor. Darin heißt es unter anderem, das deutsche Volk habe in den damals bestehenden Ländern, „um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben“, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Das gesamte deutsche Volk bleibe (jedoch) aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Und in seinem Art. 146 ist festgeschrieben:
„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Dieses eherne Gebot hätte spätestens bei der Wiedervereinigung erfüllt werden müssen, indem eine neue Bundesverfassung der unmittelbaren Abstimmung durch das Volk zugeführt würde.
Das ist nicht geschehen!!
Vielmehr hat der Bundestag, ohne die Wähler überhaupt zu befragen, mit ziemlicher Dreistigkeit selbst die Präambel geändert und behauptet, die Deutschen in den nunmehr gesamten Bundesländern hätten „in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet“; damit gelte dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk.
Und geradezu skrupellos fand auch eine Änderung des Art. 146 statt, wonach dieses Grundgesetz nach Vollendung der Einheit und Freiheit für das gesamte deutsche Volk gelte. Aber gleichwohl bleibt die elementare Feststellung gültig: Das Grundgesetz „verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“.
Eine solche Volksentscheidung ist bisher vorenthalten worden.
Entscheidung nur unmittelbar durch das Volk
Die Annahme oder Ablehnung des Grundgesetzes kann nur unmittelbar durch das Volk bestimmt werden. Das geht aus Art. 20 II hervor. Danach geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird (vornehmlich) vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und (untergeordneter, zweitrangiger Weise) durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Nun wurde auch hier mit formaljuristischen Winkelzügen „ausgelegt“, daß der Text „in Wahlen und Abstimmungen“ nur für den Begriff Wahlen gilt. Abstimmungen könnten nur bei der Neugliederung des Bundesgebietes (Art. 29) stattfinden. Demgegenüber ist klarzustellen, daß ein Verfassungstext eindeutig sein muß, daß er für jedermann verständlich und in keiner Weise „auslegungsfähig“ ist. Sonst gilt im Zweifel das, was dem Volk selbst zum Besten gereicht.
Und hätten die Väter des Grundgesetzes tatsächlich den Begriff der Abstimmungen nur auf die Neugliederung des Bundesgebiets bezogen, hätten diese besten Fachleute das mit we- nigen Worten im Text festgestellt. Die Einschränkung auf Art. 29 II GG ist daher verfassungs-widrig, weil willkürlich, daher unbeachtlich. – Und eine Annahme unmittelbar durch das Volk gleichsam durch schlüssige Handlung, etwa durch mehrheitliche Teilnahme an Bundestags-Wahlen, ist staatsrechtlich ebenso undenkbar wie der Begriff „indirekte Demokratie“, der einen Widerspruch in sich bezeugt. Das Grundgesetz ist daher gegenwärtig nicht wirksam zustande gekommen. Und weil jeder Staat die klassischen Mindest-Säulen, nämlich ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine gültige Verfassung, aufweisen muß, kann die BRD kein rechtlich fundierter Staat sein. Eine gültige Verfassung für Deutschland steht, wie erwähnt, nach wie vor aus.
Wird von der Erkenntnis ausgegangen, daß die BRD noch kein die Weimarer Reichsverfassung ablösendes Grundgesetz hat, sind logischerweise die Begriffe (Bundes-) Verfassungsgericht, Verfassungsrichter, Verfassungsschützer u. a unanwendbar. Kann jedoch erwartet werden, daß die Inhaber einschlägiger Posten in kühnen Selbstzweifeln ihr Nichtvorhandensein zum Ausdruck bringen und sich verflüchtigen? Weil eine solche Annahme unrealistisch ist, besteht die BRD also faktisch weiterhin.
Wahl des Staatsoberhauptes (Art. 54 GG)
Die Blockierung des unmittelbaren Wähler-Votums (Plebiszits) auch bei elementar wichtigen Entscheidungen läßt Zweifel an der demokratischen Wesenseigenschaft aufkommen – was immer auch unter dem Begriff „Demokratie“ verstanden werden mag.
Geradezu antidemokratisch mutet darüber hinaus die Wahl des Staatsoberhauptes, also des Bundespräsidenten, an. Der oberste Repräsentant der BRD wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Letztere brauchen nicht Parlaments- oder auch nur Parteimitglieder zu sein. Deswegen werden auch namhafte Personen wie Sportler (Boxer, Fußballer o. a.) und sonstige Stars, aber auch Vertreter der Kirchen, Gewerkschaften und anderer Organisationen zur Präsidentenwahl entsandt. Der Bürger als eigentlicher Wähler kennt die Delegierten jedenfalls nicht vollständig und erahnt nicht einmal deren politische Einstellung, sofern eine solche überhaupt vorhanden ist. Vor allem ist es dem Abgesandten unbekannt, welchen Wählerwillen er umzusetzen hat. Der/die Delegierte wird also im Zweifel nach den Vorgaben derjenigen Partei handeln, die ihn aus-erwählt hat.
Wo bleibt da noch Raum für das Volk, von dem – angeblich – alle Staatsgewalt ausgeht?
Umgekehrt ist es nicht nur optisch bedenklich, wenn neu zu wählende Bundesoberhaupt-Kandidaten bei den allein maßgeblichen Parteien die Runde machen, um auf den Busch
zu klopfen und zwangsläufig sich anzubiedern. Werden sie dann gewählt, fühlen sie sich mindestens unterbewußt zu Dank gegenüber ihren Steigbügelhaltern verpflichtet.
Jedenfalls sollten so Gewählte bei ihren Auftritten im In- und Ausland wenigstens den Eindruck vermeiden, sie sprächen, verzichteten, schämten sich unter anderem für ihr Volk. Denn dieses hatte ja nichts zu sagen.
Anders wäre die staatsrechtliche Lage, wenn der BRD-Präsident vom ganzen deutschen Volk gewählt würde, wie dies etwa Art. 41 der Weimarer Verfassung kodifiziert hat.
Widerstand (Art. 20 IV GG)?
Die BRD basiert nach wie vor auf dem Besatzungs-Status der westlichen Siegermächte. Die Kapitulation der Wehrmacht im Mai 1945 hat, wie erwähnt, den Fortbestand des Deutschen Reiches nicht beendet. Und die BRD ist aus den bereits abgehandelten Gründen nicht in der Lage, einen Friedensvertrag wirksam abzuschließen.
Auch hier traten Formal-Juristen in die Arena und lösten das Problem mit dem Hinweis, eines ausdrücklichen Friedensvertrages bedürfe es nicht mehr; denn durch den Einigungs-vertrag vom 31. August 1990 (Art. 5) und den „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ vom 12. September 1990 seien schlüssig (konkludent) übliche Friedensverhältnisse erreicht worden.
Eine solche Spekulation kommt einer Zumutung mindestens nahe, weil im Konfliktfall die Schlüssigkeit brüchig wäre. Außerdem sieht Art. 5 des Einigungsvertrages die Empfehlung vor, bei Abhandlung der Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes sich auch mit der über die Anwendung des Art. 146 GG und in deren Rahmen die einer Volksab-stimmung vorzusehen. Nähere hierzu siehe in „Der Große Wendig“, Band II, S. 856 ff.
Überbleibsel des Deutschen Reiches
Die BRD unterliegt als Überbleibsel des Deutschen Reiches der Feindstaatenklausel, wie sie in der UNO-Charta dokumentiert ist. Feindstaaten wie Deutschland können wesentliche Schutzfunktionen der Völkergemeinschaft nicht beanspruchen. Die Siegermächte sind nicht an das allgemeine Gewaltverbot, das Interventionsgebot oder an den Grundsatz der Vertragstreue gebunden. Sie können beispielsweise militärische Maßnahmen ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates durchführen. Näheres auch hierzu ist nachzulesen im Geschichts-Lexikon „Der Große Wendig“, Band II, S. 854 ff., mit Zitaten.
Artikel 20 IV GG sieht das Recht aller Deutschen vor, Widerstand zu leisten gegen jeden, der es unternimmt, die im Grundgesetz verankerte Ordnung zu beseitigen, „wenn andere Hilfe nicht möglich ist“. Es wurde im Vorstehenden dargetan, daß das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, sobald eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist (Art. 146 GG). Die eben genannte Bestimmung ist ein wesentlicher Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, die das Grundgesetz dokumentiert hat. Ist also Widerstand angebracht, ja eine Bürgerpflicht?
Der „Aufruf zum Widerstand“ kann nicht einmal gedämpft vernehmbar werden
Denn ist das Grundgesetz noch nicht gültig, wovon hier ausgegangen wird, dann ist auch seine Bestimmung des Art. 20 – IV unanwendbar. Vor allem ist aufgrund des fehlenden Friedensvertrages der Besatzungsstatus auflebbar. Er kann, gepaart mit der Feindstaatenklausel, zum jederzeitigen Eingreifen von Siegermächten führen, um ungelegene Widerstandshandlungen niederzuschlagen oder bereits im Keime zu ersticken.
Die Besatzungsmächte, deren Truppenstärke in Deutschland bereits 70.000 Mann betragen dürfte, sind beim Ausbau ihrer Basen hierzulande nicht an deutsches Baurecht gebunden. Sie bedürfen auch keiner Genehmigung, obwohl lebenswichtige Belange der Deutschen berührt werden können. Militärbasen sind vorrangige Vernichtungsziele bei kriegerischen Handlungen. Die dabei entstehenden Kollateral-Schäden können beträchtliche Ausmaße annehmen. Prof. Shirley hat in seinem Buch (Hearst-Verlag, New York, 1999) „Das geheime Zusatzabkommen zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ den Passus „Medienhoheit“ abgehandelt, wobei die letzte Einflußnahme über Presse, Rundfunk, Verlagswesen, u. a. bis zum Jahr 2033 bei den Alliierten verbleibt!!
Bestehen also solche geheimen Vorbehalte, dann kann der Argwohn nicht beschwichtigt werden, wonach noch mehrere möglicherweise entscheidende „vertrauliche Zusatz-abkommen“ existieren.
Eine „Teil-Souveränität“ Deutschlands ist staatsrechtlich nicht vorstellbar. Ein solcher Begriff wäre auch hier ein Widerspruch in sich.
Aktuelle Situationen
Die mangelnde Vertretungsbefugnis der BRD-Repräsentanten sollte diese daran hindern, lebenswichtige Entscheidungen für Deutschland und seine Bewohner zu treffen.
So ist die Entsendung deutscher Soldaten für Einsätze auch außerhalb Deutschlands und sogar außerhalb Europas rechtlich nicht legitimiert.
Die Abgabe von BRD-Hoheitsrechten, die nur faktisch vorhanden sind, an internationale Organisationen wie NATO, UNO, EU ist staatsrechtlich bedenklich. Dies gilt insbesondere für die „Annahme“ der EU-Verfassung durch den Bundestag gegen den klar erkenntlichen Volkswillen.
Der „Verzicht“ auf Teile des fortbestehenden Deutschen Reiches ist ungültig und stellt eine unerlaubte Handlung dar.
Der „Verzicht“ auf Teile des fortbestehenden Deutschen Reiches (Ost-Gebiete) ist ungültig und nichtig und stellt eine unerlaubte Handlung dar.
Die Einführung der Euro-Währung unter gleichzeitiger Abschaffung der erstklassigen Deutschen Mark kann nicht mit vermeintlichen oder tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteilen gerechtfertigt werden. Die Währungsänderung ohne Volksabstimmung ist ungültig.
Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse
Österreich, das von 1938 bis 1945 mit dem Deutschen Reich verbunden war, gelang es bereits zehn Jahre nach Kriegsende, die Besatzungsmächte loszuwerden und einen Friedensvertrag abzuschließen. Zwar ist die Alpenrepublik in Bezug auf die geographische und militärische Lage, die Wirtschaftskraft und die Schlagkraft ihrer Streitmächte mit Deutschland nicht zu vergleichen. Gleichwohl haben es seine Politiker fertiggebracht, sich der „Befreier-Umarmung“ zu entwinden. Der BRD-Politik waren wiederholt Chancen einge-räumt, die volle Souveränität, den Abschluß eines Friedensvertrages und den Wegfall der Feindstaatenklausel zu erreichen. Sie hat diese – aus welchen Gründen auch immer – nicht wahrgenommen. Und offenbar will das Volk nicht länger warten. Es muß verlangt werden: Die Volksabstimmung über die Bundesverfassung. Deren Qualität ist jedenfalls im ursprüng-lichen Text unbestreitbar. Sie kann sogar als vorbildlich empfunden werden.
Ihr Inhalt baut weitgehend auf: auf der Weimarer Verfassung von 1919, auf der Reichs-verfassung von 1871, der Preußischen Verfassung von 1850 und sogar der Paulskirchen-verfassung von 1849. Der ursprüngliche vom Parlamentarischen Rat entworfene Grund-gesetz-Wortlaut ist abgedruckt bei Wegener a.a.O., S. 301 ff.
· Volksabstimmungen über alle Verfassungsänderungen und sonstigen das Verfassungsgefüge berührenden Angelegenheiten (Grundfragen),
· unmittelbare Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk,
· Abzug aller Besatzungs-Militärs,
· Beendigung aller Vorbehalte der Siegermächte hinsichtlich der deutschen Staatsordnung und ihrer Verwirklichung und
· klarer Verzicht der Siegermächte auf die Feindstaatenklausel gegenüber Deutschland, sowie
· ein eindeutiger Friedensabschluß.
Die „Große Verfassungsreform“ 2006
Bundestags-Parteien verkündeten mit beträchtlichem Presse-Einsatz im Jahre 2006 die Durchführung einer „Großen Verfassungsreform“. Diese Gelegenheit benutzte ich, um an alle im Bundestag vertretenen Parteien und an die im Bundesrat fungierenden Bundesländer zu schreiben.
Ich erwähnte, Bundestag und Bundesrat seien weder für die Schaffung einer Deutschen Verfassung zuständig noch könnten diese Gremien verfassungsrechtliche Änderungen vornehmen. Sie unterlägen ausschließlich der unmittelbaren Willensbekundung des wahlberechtigten Volkes.
Die damaligen Bundesländer seien nicht ermächtigt gewesen, das „Bonner Grundgesetz“ in Kraft zu setzen. Deswegen sei es niemals verbindlich geworden – auch nicht indirekt durch die folgenden Landtags- und Bundestags-Wahlen. Denn ein indirektes Inkraftsetzen einer Verfassung, die im höchsten Maße die Belange des Volkes berühre, sei rechtlich und prak-tisch schlicht unvorstellbar. Deswegen hätten die sich dieser Problematik durchaus be-wußten „Väter des Grundgesetzes“ in der Präambel und im Schluß-Artikel die Vorläufigkeit ihres Werkes festgeschrieben und die Annahme oder Ablehnung des endgültigen Ver-fassungstextes unmittelbar den Wählerinnen und Wählern vorbehalten.
Das Provisorium muß abgelöst werden
Das so bewußt und gewollt geschaffene Provisorium habe spätestens bei der Teil-Wieder-vereinigung Deutschlands von einer ordnungsgemäß in Kraft gesetzten Bundesverfassung abgelöst werden müssen. Dies sei wiederum nicht geschehen und werde auch bei der gegenwärtigen Absicht, das Grundgesetz in seinen Ursprüngen so zu ändern, in keiner Weise berücksichtigt. Die bisherigen Gremien seien also nicht befugt gewesen, der Abtretung großer östlicher Teile des Reiches mit den dort verbliebenen Deutschen und allen Kultur- und Sachwerten einfach zuzustimmen, ohne wenigstens im Rahmen des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts die Betroffenen zu fragen.
Die Übertragung von deutschen Souveränitätsrechten auf die EU mit der teilweisen Abschaffung der staatlichen Gesetzgebungs-Zuständigkeit, die Aufgabe der beispiellosen DM-Währung, die Einwanderungs- und Militärgestaltung und die Annahme der EU-Verfassung („Vertrag von Lissabon“) durch beide Kammern der Bundesrepublik seien Fakten, mit denen sich keine Bürgerin und kein Bürger abzufinden brauche.
Das Grundgesetz jedenfalls in seiner ursprünglichen Gestalt, womöglich auch in der durch die Föderalismus-Änderung vorgesehenen Fassung, erscheine als durchaus billigenswert und bestmöglich. Es bedürfe indessen des Inkrafttretens der Bundesverfassung und jeder Verfassungsänderung sowie der Berufung des Bundespräsidenten der unmittelbaren Willenskundgebung, also direkter Wahlen und Abstimmungen, durch das Staatsvolk.
Das deutsche Volk soll entscheiden
Es werde daher gebeten, bei der beabsichtigten Grundgesetz-Änderung darauf zu achten, daß nach deren Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat endgültig das deutsche Volk über den Wortlaut der Bundesverfassung entscheide. Dies gelte auch für die Wähl des Bundespräsidenten.
Weiter führte ich aus:
„Das Grundgesetz bestimmt in seinem Art. 20 Satz 2, daß alle Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Diese Ausübung des Volkswillens auch durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ist nachrangig. Die Einschränkung der so von den Vätern des Grundgesetzes garantierten Plebiszite auf die Neugliederung des Bundesgebietes durch akrobatische Auslegung des Textes, also die Beschränkung auf Art. 29 GG, ist daher absolut unbeachtlich.
Denn gerade Bestimmungen, denen Verfassungs-Charakter beigemessen wird, vertragen keine einengenden Interpretationen, zumal hier nichts auszulegen ist. Es wird daher unumgänglich sein, Art. 20 II GG entsprechend klarzustellen.“
Hierauf antwortete die Bundestags-Fraktion der SPD ziemlich postwendend, es werde der Eingang meines Schreibens bestätigt. Dieses sei zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Facharbeitsgruppe weitergeleitet worden.
Die Linke (PDS) teilte meine Auffassung, daß im Grundgesetz Plebiszite und andere Elemente der Volksgesetzung verankert werden müßten, und sie sei dazu erst jüngst parlamentarisch tätig geworden. Mit Ausnahme der Tatsache, daß sich die PDS 1990 für die Erarbeitung einer neuen gesamtdeutschen Verfassung eingesetzt habe, teilte sie in allen darüber hinaus-gehenden Punkten meines Schreibens die von mir geäußerten Positionen nicht. Im Beson-deren verkennten meine Ausführungen zur „Abtretung großer östlicher Teile des Reiches“ die historische Notwendigkeit und Berechtigung der unter der Kanzlerschaft von Herrn Brandt abgeschlossenen „Ostverträge“, die die Billigung des Deutschen Bundestages gefunden und wesentlich zur Entspannung und Friedenssicherung zwischen Ost und West beigetragen hätten.
Ausführlicher reagierte die CSU-Landesgruppe.
Schon häufiger in der öffentlichen Diskussion
Meine Argumente zum Inkrafttreten und zur Geltung des Grundgesetzes seien schon häufiger in der öffentlichen Diskussion genannt worden.
Nach Überzeugung des antwortenden Parlamentarischen Geschäftsführers der CSU bestehe für die Geltung des Grundgesetzes eine hinreichende Legitimation. Eine verfassungsrecht-liche Problematik könne er hier deshalb nicht erkennen, obwohl auch anders lautende Rechtsauffassungen vorhanden seien. Er wolle daran erinnern, daß sich das Grundgesetz nun in über 55 Jahren in hervorragender Weise bewährt habe. Dies gelte gerade auch für seine Grundentscheidung zugunsten der parlamentarischen Form der Demokratie.
Dies bedeute aber nicht, daß nicht auch über Elemente der direkten Demokratie nachge-dacht werden dürfe. Dies müsse allerdings „mit Augenmaß und im richtigen Zusammenhang erfolgen“. Darauf erwiderte ich unter anderem:
„Auf die unmittelbare Mitwirkung des Volkes wie Annahme oder Ablehnung der Bundes-verfassung, bei allen ihren Änderungen, der Wahl des Staatsoberhauptes und andern wichtigen Entscheidungen könne unter gar keinen Umständen verzichtet werden.“
Angebliche „historische Notwendigkeit“
Dabei sollten weder das „Augenmaß“ noch die angeblich „historische Notwendigkeit“ der Preisgabe Ostdeutschlands unter anderem von der Verwirklichung des Plebiszits ablenken. Die Meinung, daß sich das Grundgesetz in nun über 55 Jahren in hervorragender Weise bewährt habe, lasse sich kaum mit der Tatsache in Einklang bringen, daß es in dieser Zeit
– unter Ausschluß des direkten Volkswillens – unglaublich oft geändert wurde (vgl. hierzu etwa Satorius I, S. 1, GG 1).
Der Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe holte weiter aus: Es gebe sicherlich Gesichtspunkte, die sich für eine Stärkung der plebiszitären Elemente bei der Bundesgesetzgebung anführen ließen. Auch der Deutsche Bundestag habe sich mit dem Thema einer stärkeren direkten Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung in der Vergangenheit schon häufig beschäftigt. Für ihn sei auf jeden Fall klar, daß auch in der repräsentativen Form der Demokratie die Möglichkeit bestehe, die Meinung der Bevölkerungsmehrheit angemessen zu berücksichtigen, wenn zur Kenntnis genommen werde, was diese denke.
Die immer komplexer werdenden Fragestellungen unserer Gesellschaft, die die Notwendig-keit gesetzlicher Regelung mit sich brächten, eigneten sich in vielen Fällen schon aufgrund der Breite und Spezialität der jeweiligen Materie nicht, in allen Einzelheiten von der Bevöl-kerung selbst diskutiert und letztlich entschieden zu werden. Mit gutem Grund sehe daher das Grundgesetz auch vor, daß die politischen Parteien gewissermaßen als Instrumente zur „Aufbereitung“ des politischen Willens fungierten, und durch die Konkurrenz der politischen Parteien sei gewährleistet, daß es in der Gesellschaft zu einem offenen und freien Austausch der politischen Argumente komme und die Bürger sich ihre eigene Auffassung über die best-mögliche Lösung eines bestimmten Problems bilden könnten.
Ausweitung plebiszitärer Elemente
Es sei auch zu bedenken, daß eine Ausweitung plebiszitärer Elemente letztlich immer auch die Gefahr des Mißbrauchs dieser Elemente durch populistische Agitation mit sich brächte. Die meisten Bürger schafften es in der Regel nicht, sich im Detail mit einer zu regelnden gesetzgeberischen Materie zu befassen, so daß letztlich die herkömmlichen Deutungs- und Wissens-Eliten auf den Plan träten, die den Diskurs beherrschten.
Es sei auch nicht erkenntlich, daß das Grundgesetz etwa in seinem Artikel 20 eine Bevor-zugung der direkten Form der Demokratie gegenüber den repräsentativen enthalte. Die parlamentarische Form der Demokratie sei keine „minderwertige“ Demokratie. An den Argumenten der Befürworter der Stärkung der plebiszitären Elemente störe bisweilen, daß der Eindruck erweckt werde, nur die direkte Demokratie sei die „richtige“. Dies sei nach der Überzeugung des parlamentarischen Geschäftsführers sowohl unter rechtlichen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten als auch aufgrund der praktischen Erfahrungen eindeutig falsch.
Hierauf gab ich zu bedenken:
„Wenn man den Inhalt des letzten Schreibens genau nimmt, bedeutet er die Abkehr von eigentlicher Demokratie zugunsten einer legislativen Selbstverwaltung. Daran ändern auch angepaßte Meinungen gar nichts. Wäre die geäußerte Ansieht zutreffend, müßte die Frage auftreten, wozu dann der Bundestag als Gremium überhaupt existenzberechtigt ist. Denn wenn eine Vielzahl von Spezial-Problemen nur von Experten behandelt und gelöst werden kann, wie dies größtenteils in den Fachausschüssen geschieht, dann sollte doch – wie nach dem Ermächtigungsgesetz – die Regierung, gestützt auf das Experten-Potential, unmittelbar gesetzgeberische Funktionen ausüben.
Das hätte den Vorteil, parteipolitische Schau-Geplänkel zu vermeiden und reinem Sachverstand den Vorzug zu geben.
Sinngehalt des Gesetzes leichter zu vermitteln
Und dem Volk selbst wäre der Sinngehalt des Gesetzes auf diese Weise leichter zu vermitteln, als dies gegenwärtig geschieht – oder einfach nicht geschieht.
Mir geht es indessen darum, daß bei solch elementaren (Schicksals-)Fragen das Volk unmittelbar mitwirkt. Das sind, wie erwähnt, Verabschiedung der Verfassung, alle ihre Änderungen, Abgaben von Souveränitätsrechten an überstaatliche Gemeinschaften und sonstige Institutionen, Militäreinsätze und – nicht zuletzt – Wahlen des Staatsoberhauptes. Daß so etwas auch bei Plebisziten gut funktioniert, beweisen Gepflogenheiten und Selbst-verständlichkeiten anderer Staaten, die mit unserem durchaus vergleichbar sind. Nur wer
das Volk für „unfähig“ hinstellt, sich selbst eine Meinung zu bilden und diese zum Ausdruck
zu bringen, wird das nicht einsehen können. Er kann sich dann aber nicht auf ‚wirkliche‘ Demokratie berufen.“
Hierauf ist bislang nichts erwidert worden. Aber vielleicht rührt sich doch noch einmal etwas.
Übrigens: Die anderen angeschriebenen Parteien haben sich einfach in Schweigen gehüllt.
Der BRD-Gesetzgebung wäre es gerade durch das Grundgesetz ohne weiteres möglich, Plebiszite durch Klarstellung im Art. 20 GG und die unmittelbare Wahl des Bundespräsiden-ten durch Änderung des Art. 54 GG zu verwirklichen. Denn Änderungen des Grundgesetzes sind nach Art. 79 GG leicht durchführbar. Die Vorenthaltung von Volksabstimmungen über die Annahme der Bundesverfassung und ihre Änderungen ist staatsrechtlich unverantwort-lich und dient – trotz aller anderweitigen Beschwörungen – letztlich nur dem Erhalt der gegenwärtig bestehenden Macht.
Autor:
Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Klaus Sojka
Rechtsanwalt
Am Tegelberg 9
D – 94469 Deggendorf (Bayern)
Telefon / Fax (+49) ([0]991) – 3 79 28 36
Oktober 2008
Quelle Die BRD ist kein Staat
Weitere Informationen finden sie auch hier: Deutschland Info
Wie der Staat sein eigenes Grundgesetz fälscht
Ist es rechtens, in einem bestehenden Gesetz einen Artikel einfach ersatzlos zu streichen und stattdessen einen anderen Artikel neu einzufügen?
Ja, natürlich ist das möglich und auch rechtens. Allerdings mit einer Einschränkung: Der neue Artikel darf nicht an derselben Position des alten stehen, sodass die Gesetzeshistorie erhalten bleibt.
Ein Beispiel: Man darf nicht einfach den kompletten Text von Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland entfernen und einen vollständig anderen Inhalt einfügen.
Selbstverständlich wird sowas auch nicht gemacht – oder etwa doch?
Man nennt diesen Fall “Überblendung”, wenn der ursprüngliche Inhalt eines Gesetzesartikels komplett entfernt und anstatt diesem ein ganz anderer Text mit anderem Sinn eingefügt wird. Um Überblendung zu vermeiden wird üblicherweise ein Zusatzartikel eingefügt, beispielsweise Artikel 23a. So bleibt die Geschichte des Gesetzes nachvollziehbar.
Wenn dagegen wirklich eine Überblendung durchgeführt wird, dann besteht eindeutig die Absicht, etwas zu verbergen, was absolut unzulässig ist.
Nun, wurde das denn wirklich schon einmal gemacht? Womöglich am Grundgesetz der BRD? Oh ja, schauen Sie hier.
Grundgesetz Artikel 23 alte Fassung bis zum 29.09.1990:
[Geltungsbereich des Grundgesetzes]
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In den anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
Die Aufhebung des Artikel 23 GG wurde mit Gesetz/Verordnung vom 23.9.1990 am 29.9.1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 30.9.1990, rechtswirksam.
Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgte erst am per 03.10.1990.
Aber was bedeutet aber diese Aufhebung des Art 23 GG? Nichts mehr als das der “BRD Verwaltung” Ihre durch die SHAEF Proklamation Nr.: 2 gebildeten Verwaltungsgebiete entzogen wurden. Ab diesen Zeitpunkt hatte sie kein Gebiet mehr, auf dem sie ihre Verwaltungsarbeiten ausführen konnte. Sie konnte nur noch sich selbst also ihre Bediensteten verwalten. Und weil sie kein Verwaltungsgebiet mehr hatte, konnte sie demzufolge, rechtlich auch nicht mehr auf das Deutsche Volk zugreifen und es in Zwang verwalten.
Ein vereinigtes Deutschland kann es daher bis heute nicht geben, da der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich
des Grundgesetzes gemäß Art. 23 S. 2 GG a. F. nicht erfolgt ist, sie hat sich ja vor dem Beitritt der DDR ihres Bundesgebietes entledigt.
Dies gilt um so mehr für die DDR, denn die hat ja ihre Verfassung die 1968 durch Volksentscheid angenommen wurde nie ausser Kraft gesetzt. Sie hat sich nur dem BRD-Recht untergeordnet. Wenn das aber kein Geltungsgebiet mehr hat, also kein Staatsgebiet beinhaltet, kann die DDR ihr nicht beitreten. Damit ist die DDR-Verfassung die einzige gültige Verfassung mit Geltungsgebiet auf Deutschem Boden. Und sie hat sich bis heute nicht abgeschafft.
Da sie zudem in die Rechtsfolge des Deutschen Reiches trat (was die BRD nicht tat) war und ist sie automatisch der einzig legitime Nachfolger unzwar einschliesslich der Änderungen die die Volkskammer der DDR 1990 beschlossen hat.
(z.B. Abschaffung der Stasi, Reise- und Medienfreiheit.)
Und das hier ist die heutige Fassung von Artikel 23:
[Europäische Union]
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Lassen Sie das mal auf sich wirken.
PS: Subsidiarität bedeutet Hilfe und Unterstützung, z.b. bei Überschuldung anderer EU-Staaten
Allein schon das Problem, dass sich viele frühere Gerichtsurteile auf diesen überblendeten Artikel 23 beziehen, macht diese Urteile nicht mehr nachvollziehbar. Schon direkt im Grundgesetz gibt es eine solche Referenzierung in Artikel
144:
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teil eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Und nun schauen wir nicht nur nach der “Überblendung”, sondern nach dem Inhalt. Was war die Bedeutung des Artikel 23 alte Fassung? Er legte den Geltungsbereich des Grundgesetzes fest. Denn wenn man keinen Geltungsbereich für ein Gesetz festlegt, für wen oder was gilt dieses dann? Es muss sich ja auf ein Gebiet oder eine Völkergruppe beziehen.
In der Präambel des Grundgesetzes heißt es seit dem Wegfall von Artikel 23 alte Fassung:
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden- und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, deren mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
Zählt eine Präambel mit zum Gesetz? Nein, sie ist ja nicht als Gesetz definiert – aber für wen oder was gilt dann das Grundgesetz?
Aber selbst wenn die Präambel Gesetzesgültigkeit hätte, was hat es mit dem Satz “…hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben” auf sich?
Wer ist denn das Deutsche Volk? Sind wir das, Sie und ich? Haben Sie uns das Grundgesetz gegeben? Ich war es jedenfalls nicht, also wer bitte war es dann, wer ist das “Deutsche Volk”? Und was hat das mit “Selbstbestimmung” zu tun?
Garnichts, schon vergessen? Sie sind nur eine Sache, auf einer Stufe mit Waldi.
Zunächst möchte ich mich für Eure Seite bedanken, sie ist genau das Gegenteil von dem was mich derzeit hier in unserer BRD Firma ankotzt. Ich ertrag es nicht mehr, wie dumm und dümmer wir informiert werden. Ganz bewusst wurde und wird uns die Wahrheit als Unwahrheit verkauft. Ich darf mir nicht die Geschichts und Politikbücher meiner Kinder anschauen, grrrr.. nun gut jetzt weiß ich wenigstens warum das hier alles so mies läuft. Ich wüsste noch mehr zu schreiben, doch ich möchte dein Forum nicht dazu benutzen wollen meinen Scheiß loszuwerden. Deshalb lange Rede kurzer Sinn. Ich wundere mich verstärkter den je , wieso haben wir immer noch keinen Friedensvertrag?
Antwort: Mit wem? Da kam mir das in den Sinn.
Warum tun sich nicht mal alle Parteien zusammen , nutzen ihre parteiliche Niederlassung und lassen das deutsche Volk einen legitimen Volksvertreter nach der Weimarer Verfassung wählen. Sind doch bald Wahlen. Im Namen des deutschen Volkes vertragsberechtigt führt der gewählte Volksvertreter dann die Verhandlungen mit den Alliierten Siegermächten. Vom Volk gewählt nach der Weimarer Verfassung ist er legitimiert den Friedensvertrag zu unterzeichnen
Seit Besatzung und aufdiktierter erschaffener BRD, mit Einverleibung DDR war noch KEIN Politiker vom Deutschem Volk legitimiert Verträge zu unterzeichnen. Es finde es wird höchste Zeit.
Ist das so unrealistisch, wenn ja warum? Wenn nein, sollten wir wissen was zu tun ist. Liebe Grüße Euch Alliena
Danke, wie recht du hast. Und es braucht Menschen wie uns den anderen zu erklären in welchem grandiosem Maße wir eigentlich belogen und ausgenommen werden. Wie uns Vorurteile eingeimpft und Hass in unsere Herzen gepflanzt wird. Im Prinzip ist die gegenwärtige BRD (die ja in allem den USA nacheifern) mit all ihren Lebensumständen äußerst schädlich – Gier wird zur Tugend erklärt, Gerechtigkeitsforderungen als Neid diffamiert und Ausbeutung als Durchsetzungsvermögen positiv besetzt.
Doch die Menschen gegen dabei vor die Hunde. Die einen werden Fett, die anderen Depressiv, Burnout, Diabetes, Verschuldung, Vereinsamung, Ausweglosigkeit, Drogen, Alkoholsucht, Oberflächlichkeit und Gefühlskälte sind in jeder Hinsicht auf dem Vormarsch. Kein Wunder das die meissten Menschen sehr unglücklich sind.
Der Unterschied ist, das die Ossis noch eine Erinnerung daran haben, das es Zeiten gab bei denen das alles noch kein Problem war. Es ist wie die idiotische Statistik die besagt, es ginge uns immer besser. Tatsächlich geht es nur den Superreichen immer besser und das auf Kosten der restlichen 99% Bevölkerung denen es zwangsläufig ja immer schlechter gehen muss. Der Wohlstand lässt sich eben nicht an Autos festmachen, wie das die Wessis hinstellen, sondern man muss ihn an Lebensqualität und Zukunftssorgen messen. Davon haben wir jede Menge, solange wir in diesem Dauerkrisen-Regime leben.
Es sagt mir ganz klar ,das wir auf dem richtigen Wege klagen müssen!Man sagt ja nicht umsonst hier ist was faul!So geht es auf keinen Fall weiter ,Deutschland braucht unbedingt die Neuordnung ! XPY
Stimmt, aber eine Neuordnung nach Westdeutschen Vorstellungen ist nicht das was die Ossis wollen. Und die Wessis sind leider so von ihrer Unfehlbarkeit überzeugt, das sie völlig übersehen das 16 Mio Ossis einen rechtmässigen Anspruch auf ihr Volkseigentum haben, der aus dem besteht was man Wessis in den gierigen Arsch geschoben hat, nämlich ganz Ostdeutschland.
Solange er das nicht begreift, ist er kein Bruder sondern ein Dieb. Wir Ossis sind keine westdeutsche Füllmasse über die er nach Belieben herrschen kann. Und wir sind nicht eure Reichsbürger oder eure Bundesbürger, wir sind die einzigen rechtmässigen Eigentümer Ostdeutschlands.