„Rechtsvereinfachung“ nennt die Koalition ihre neues Gesetz der vereinfachten Gängelei, das sie klammheimlich durch den Bundestag bringt. Doch das Ganze ist eine unverschämte Mogelpackung, es geht nur um Verschärfung der Gängelei, z.B. durch Erzwingung von Wohlverhalten, Sanktionierung auf willkürliche Vermutung von „sozialwidrigen Verhaltens“, endlos totaler Leistungsentzug, erweiterter Sanktionierungskatalog, Unterhaltshaftung für Stiefkinder, Beweislastumkehr, Entrechtung, Zwangsverrentung, 4-jährige Rückforderungen, Legalisierung fehlerhafte Bescheide usw. Man hat wirklich nichts ausgelassen um zu sparen, schliesslich braucht man Milliarden von Euro für die US-freundliche Kriegswirtschaft. Jeder anständige Mensch sollte dieses Diskriminierungsgesetz bekämpfen, denn das ist die Abschaffung jeglicher Rechtsstaatlichkeit.
Dazu findet am Freitag, 2. Sept. 2016, ab 7:30 Uhr eine Bündnisübergreifende Blockade vor dem Arbeitsministerium Berlin, Wilhelmstraße 49 statt, aber ihr seit auch um 8:30 Uhr noch willkommen die ihr über U-Bahnhof Mohrenstraße od. U-Bahnhof Stadtmitte gut erreicht.
Treffpunkt ist 7:30 Uhr am Potsdamer Platz (Thema: Prekarität/Klassenkampf, S-Bahnhof Potsdamer Platz) und
7:30 Uhr am Gendarmenmarkt (Thema: Antira/NoBorder, U-Bahnhof Hausvogteiplatz). Fernzüge halten am Bahnhof Zoo, am Alexanderplatz oder Friedrichstraße
Ziel ist die totale Blockade, Arbeitsbehinderung und Besetzung des Arbeitsministeriums um bunt und entschlossen ein starkes Zeichen gegen Prekarität und Grenzen zu setzen. Deswegen auch der frühe Zeitpunkt. Das ist keine nette Demo mehr.
Aufruf Blockupy, und Karte auf Google Maps
Last-Infos-Veranstaltung: Donnerstag, 1. September um 20 Uhr im SO36 (Oranienstraße 190, Berlin-Kreuzberg).
CDU/SPD Unrechtsstaat BRD beschließt Diskriminierungsgesetz
Vereinfachung der Gängelei ist blanker Rechtsbruch
Obwohl im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit Zustimmung des Arbeitsministeriums eine Abschwächung der Sanktionen vorgesehen war, ignorierte die Bundesregierung dies in ihrem Gesetz und bezeichnet die darin erhaltenen Verschärfungen auch noch als „Rechtsvereinfachung“.
Zahlreiche neue Wege hat sie ersonnen um Hartz IV Empfänger noch weiter zu gängeln und die Willkürlichkeit von Sanktionen zu erweitern. Hartz IV Betroffenen blühen zukünftig massive Verschärfungen, gleichzeitig schränkt es die Rechte von Hartz-IV-Empfängern weiter ein. Diese haben, im Vergleich zu entsprechenden Vorgaben im allgemeinen Verwaltungs- und Sozialrecht, bereits geringere Verfahrensrechte. Angesichts der seit Jahren unverändert hohen Zahl von Langzeitarbeitslosen die bei fast einer Million Menschen liegt und die zu erwartenden Zuwächse aus der „merkelten Flüchtlingskrise“ die in den kommenden 2 Jahren bei ca. 500.000 liegen werden, tragen nicht dazu bei die Jobcenter menschlicher zu machen.
Der Sachbearbeiter wird zum Handlanger von Rechtsbruch gemacht und dafür kann er eines Tages persönlich zur Rechenschaft gezogen werden. Auch Bürokraten der Nazis wurden wegen der Diskriminierungsgesetze vor Gericht gestellt und hier liegt ein antidemokratisches Diskriminierungsgesetz vor.
- Zusätzlich zu den bisherigen willkürlichen Sanktionsmöglichkeiten sieht die Unrechtsregierung auch Maßnahmen bei sogenanntem sozialwidrigem Verhalten vor. Dies öffnet der Willkür Tür und Tor, denn das Hartz IV Empfänger kein Recht auf aufschiebende Wirkung bekommen, ist ja bereits bekannt.
Aber das Sanktionierung bereits auf willkürliche Vermutungen der Arbeitsvermittler legalisiert werden soll, ist eine Entrechtung besonderer Güte. - Und dieser Leistungsentzug ist nun auf „teilweise“ bzw. „ganz“ pauschalisiert worden. Was so nebenbei daher kommt ist die Aufhebung der Abstufungen von 10% oder 30% als Sanktionierung. Und es gibt auch kein Ende mehr, genauer gesagt wird die Leistung erst wieder aufgehoben, wenn der Leistungsempfänger einen Job findet bei dem er nicht mehr auf Leistungen und Aufstockung angewiesen ist.Wie er das anstellen soll, das wird natürlich nicht beantwortet.
- So können rechtswidrige Bescheide nicht mehr rückwirkend korrigiert werden, während im allgemeinen Sozialverwaltungsrecht zumeist eine Frist von vier Jahren gilt. Diese Ungleichbehandlung soll nun ausgebaut werden. Künftig soll bereits das einheitliche Handeln in einem einzigen Jobcenter ausreichen, um rückwirkende Überprüfungen und Ansprüche zu verhindern. Hartz-IV-Empfänger werden nach dem Inkrafttreten der Änderungen also selbst angesichts eines rechtswidrigen Bescheids und eines entsprechenden Urteils keinen Anspruch auf eine Nachzahlung der vorenthaltenen Leistungen haben.Als sozialwidriges Verhalten gilt z.b., wenn durch eigenes Verhalten die Hilfsbedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wird. Dazu reicht bereits die pure Behauptung aus, sie würden „vorsätzlich oder fahrlässig“ nicht genug tun, um ihren Leistungsanspruch zu beendenden.
Eine Gummidefinition die wahlweise je nach Gutdünken der Sachbearbeiter gehandhabt werden kann, und das oft zum Nachteil der Leistungsempfänger.
Das gilt z.b. auch wenn der Leistungsberechtigte eine zumutbare Beschäftigung ablehnen oder seinen Arbeitsplatz selbst gekündigt hat, wenn er Teilzeit nicht genug verdient und Aufstocker ist.
Um das zu entkräften müssen sie Beweise vorbringen. Wie steht jedoch in den Sternen, denn auch deren Anerkennung ist ja willkürlich.
Diese Beweislastumkehr ist ein Rechtsbruch der gesetzlichen Unschuldsvermutung. - Auch die Vorschußregel soll abgeschafft werden. Oft braucht das Amt 1-2 Monate um einen Bescheid zu bewilligen und angesichts der vielen neuen Asylbewerber wird das sicherlich nicht einfacher. Damit der Betroffene in dieser Zeit nicht völlig mittellos dasteht, konnte er bisher einen Vorschuss beantragen. Der Wegfall ist also direkt existenzbedrohend.
- Ein weiterer Kritikpunkt sei die geplante Regelung, dass ein Hartz IV-Empfänger nach Ablauf einer Bewilligungsfrist alle Unterlagen lückenlos darlegen muss: Gehaltsabrechnungen, Mietzahlungen, steuerliche Nachweise. Wer das nicht kann, muss künftig sämtliche erhaltenen Zahlungen zurückzahlen. Nur ein Beispiel: „Eine Frau flüchtet aus der gemeinsamen Wohnung wegen häuslicher Gewalt und kommt womöglich nicht mehr an ihre Unterlagen.“
- Auch Selbständige, die auf Unterstützung angewiesen sind, werden durch den Gesetzentwurf schlechter gestellt. Bisher mussten sie für die Aufstockung mit Hartz IV eine Prognose über ihre monatlichen Einkünfte abgeben. Für selbständig erzielte Einkünfte gab es dabei einen Freibetrag von 230 Euro im Monat, der nicht in die Schätzung einfloss. Diesen Freibetrag sollen die Jobcenter nun streichen dürfen.
- Es soll künftig nicht mehr nur mit der Kürzung der Regelleistungen geahndet werden können, sondern auch mit der Verpflichtung zur Rückerstattung bereits erhaltener Leistungen an das Jobcenter und das auf bis zu vier Jahren.
Die Rückforderungen gelten für alle Zahlungen, einschliesslich Krankengeld und Sozialbeiträge.Bisher gab es eine solche Ersatzpflicht nur in Ausnahmefällen, nun soll sie zur Regel werden und tritt umgehend ein.
Zudem werden die Ersatzansprüche auch auf Sachleistungen ausgeweitet und auch Kinder sind für ihre Eltern haftbar unzwar einschliesslich Pfändung. Die Verschärfungen im Hartz-IV-Gesetz gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern. - Nach dem neuen Gesetz besteht auch eine Versorgungspflicht von Stiefeltern beziehungsweise Stiefpartnern gegenüber den Kindern eines neuen Ehe- oder Lebenspartners, der ALG II bezieht, also auch wenn er mit diesen gar nicht verwandt ist. Im bisherigen Recht wurde Einkommen und Vermögen von Stiefelternteilen nie zur Bedarfsdeckung von Stiefkindern herangezogen.
Nach einer Trennung von Eltern und der Bildung neuer Beziehungen gilt der rechtliche Grundsatz: „Als Paar trennen wir uns, Eltern bleiben wir gemeinsam.“ Wenn jetzt aber die Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur Folge habe, sowohl für dessen Kinder aus früheren Beziehungen als auch für die eigene Kinder einstehen zu müssen, wird die Bereitschaft, eine solche Partnerschaft einzugehen massiv beeinträchtigt. Damit werden nun auch Lebenspartner für Stiefkinder zur Kasse gebeten. - Der Bedarf von Kindern, die abwechselnd bei ihren getrennt lebenden Elternteilen wohnen, wird künftig noch weniger gedeckt sein als heute. Schlechter gestellt werden Elternteile, bei denen sich das Kind über die Hälfte der Zeit aufhält, die aber nur den halben Kinderregelsatz erhalten. Elternteile, bei denen ein Kind weniger als ein Drittel der Zeit verbringt, sollen gar keinen Teil vom Regelsatz mehr bekommen.
- Nach einem neu im Gesetz eingefügten Absatz sollen künftig die Ämter stets „vermuten“, dass eine Eheähnlichkeit vorliegt, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die bisherige Definition einer eheähnliche Gemeinschaft wird hier durch pure „Verantwortungsgemeinschaft“ ersetzt.
Wenn sie also einem älteren Angehörigen auch nur zu Hand gehen, ist das bereits eine Lebensgemeinschaft. Dazu müssen sie beweisen, dass „alle“ vier genannten Kriterien „nicht erfüllt werden“ um diese Vermutung zu entkräften.
Diese Beweislastumkehr ist ein Rechtsbruch der gesetzlichen Unschuldsvermutung. - Einige Absetz- und Freibeträge sollen eingeschränkt oder ganz gestrichen werden. In der Folge würde vorhandenes Einkommen verschärft angerechnet und der Hartz-IV-Zahlbetrag würde sinken.
- Es gibt beispielsweise auch neue Regeln für die Einkommensanrechnung und die Bewilligung von Leistungen für Wohnkosten. Dafür soll eine sogenannte Gesamtangemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete eingeführt werden. Unter anderem sollen die Heizkosten nicht mehr einzeln berechnet, sondern mit einer Obergrenze pauschaliert werden. Das könnte für viele Hartz-IV-Berechtigte unangenehme Folgen haben. Wer in einem Haus mit schlechter Wärmeisolierung lebt und keine Möglichkeit hat, Heizkosten einzusparen, kann sich die bisherige Wohnung nicht mehr leisten. Und eine neue zu finden ist angesichts mehr als 2 Mio. fehlender Sozialwohnungen ein Schreibtischglaube.
- Weiterhin soll es besonders umfassende Sanktionsmöglichkeiten für Hartz-IV-Bezieher unter 25 Jahren geben.
In Zukunft sollen ihnen bereits nach dem ersten Regelverstoß sämtliche Leistungen außer den Kosten für die Unterkunft gestrichen werden, beim zweiten sogar diese. - Leistungsbezieher können künftig zwangsverrentet werden. Mit Vollendung des 63. Lebensjahrs werden sie aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Doch die Behörde kann auch ohne Zustimmung der betreffenden Person einen Antrag beim Rentenversicherungsträger stellen. Für viele Zwangsverrentete bedeutet dies erhebliche Renteneinbußen.
Katja Kipping, die Vorsitzende der Linkspartei, äußert umfassende Kritik. Für sie ist das Gesetz »eine vertane Chance, sich wirklich mit den massiven Problemen von Hartz IV aus der Perspektive der Leistungsberechtigten auseinanderzusetzen und Wege zu einer Überwindung von Hartz IV durch eine sanktionsfreie, individuelle Mindestsicherung zu beschreiten«.
Das DGB-Bundesvorstandsmitglied Annelie Buntenbach beanstandet die Obergrenze für das Heizen: »Die geplante Pauschalierung der Heizkosten ist ganz sicher keine Vereinfachung, sondern kürzt die Leistungen durch die Hintertür. Heizkosten müssen sich immer am Einzelfall orientieren, sie sind abhängig von Wohnungs-, Heizungs- und Haushaltskonstellationen. Eine Pauschalierung bedroht das Existenzminimum.«
„Statt zu kürzen und neue Strafen einzuführen muss die Regierung endlich ihre Hausaufgaben machen und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, die sich günstig auf die Leistungsansprüche auswirken würden“, fordert Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS). So müssten beispielsweise bei den Regelsätzen die tatsächlichen Stromkosten berücksichtigt werden.
Harald Thomé, Leiter der Wuppertaler Arbeitslosenberatung „Tacheles“ hält das Gesetz für eine Katastrophe.
Das Gesetz ist rechtswidrig, weil von verfassungswidrig zusammengesetzten Bundestag erlassen wurden, da in ihnen Exekutivbedienstete (Bundeskanzler, Minister, Ministerpräsident, Minister und parlamentarische Staatssekretäre) stimmberechtigt waren (siehe Tillessen-Urteil zur Entkräftung von BRD-Gesetzen, die bei der Rechtserlangung stören.)
Die Verfassungswidrigkeit des Bundestages und der Landtage bedeutet, daß die im Tillessen-Urteil vom Tribunal Général in Rastatt am 6.1.1947 getroffene analog bindende Feststellung anzuwenden ist, da das in Bezug genommene BRD-Gesetz unter Umständen zu Stande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzwidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das Gesetz (analog zum sogenannten Ermächtigungsgesetz vom 23.3.1933) entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche,
a) in Wirklichkeit von einem Parlament (Bundestag) erlassen worden ist, das (infolge der Personalunion von Regierung und Gesetzgebung – siehe Mitgliederliste Bundestag) eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte, und
b) daß es (durch die Vereinigung der gesetzgebenden Gewalt mit der vollziehenden in der Hand des Bundeskanzlers, Ministerpräsidenten, ihrer Minister und parlamentarischen Staatssekretäre) alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen (insbesondere die Gewaltentrennung nach Art. 20, Absatz 2 GG) entsprechenden Regierung verletzt.
Es macht keinen Unterschied in der Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung eines Parlaments, ob gewählte Abgeordnete (die hineingehören) ausgeschlossen werden, oder Exekutivbedienstete (also Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre), (die nicht hineingehören), im Parlament als abstimmberechtigte Mitglieder sitzen.
Diese Tribunal-Entscheidung ist im Staatsarchiv in Freiburg archiviert und bis heute für alle Behörden, Gerichte und Gesetzgeber der BRD auch gemäß Art. 4 des 2. Gesetzes v. 23.11.2007 über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministers bindend, denn es machte die rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe des Tribunals allgemeingültig,
Zitat:
„Die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe sind für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend.“
Daher kann das in Bezug genommene BRD-Gesetz nicht wirksam sein, und seine Nichtigkeit schließt die Anwendung seiner Bestimmungen, wo immer sie bürgerbelastend über die Einschränkungen im GG und in den Menschenrechtsverträgen hinausgehen, gegen Rechtssuchende aus.
Das Gleiche gilt für alle übrigen Gesetze, die der Bundestag oder Landtage erließen, da die verfassungswidrige Zusammensetzung dieser Parlamente, in denen Abgeordnete von Parteien bestimmt werden, auf die kein Bürger Staatsgewalt übertragen kann, und zwischen Legislative und Exekutive statt Gewaltentrennung eine Personalunion herrscht, von Anfang an durchgehend bis heute besteht und den GG-Rechtsstaat zur Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung pervertiert.
Der Rechtsuchende darf also nur nach dem Grundgesetz und den Menschenrechten behandelt und muß von sie einschränkenden bürgerbelastenden Bestimmungen einfacher Bundes- und Landesgesetze verschont werden, denn sie sind z.Z. verfassungswidrig.
geschichtlicher Hintergrund
Tillessen, Marineoffizier im 1. Weltkrieg, beging 1921 einen Fememord am Zentrumspolitiker Erzberger, entzog sich zunächst seiner Verhaftung durch Flucht, kam dann aber in den Genuß der Straffreiheitsverordnung, die Reichspräsident von Hindenburg am 21.3.1933 unterschrieb, und diente wieder in der Kriegsmarine bis zum Korvettenkapitän.
Nach dem Krieg wurde Tillessen angezeigt, verhört, verhaftet und angeklagt. Das LG Offenburg lehnte die Verfahrenseröffnung ab, das OLG Freiburg sprach ihn frei, beide unter Hinweis auf die Straffreiheitsverordnung von 1933. Nach Haftentlassung entführte der Geheimdienst Tillessen nach Frankreich, und der Richter am OLG, der ihn freigesprochen hatte, wurde entlassen.
Das Tribunal Général als oberstes Gericht der französischen Besatzungszone verkündete am 6.1. 1947 in Rastatt, daß die Straffreiheitsverordnung von 1933 unanwendbar sei, da der sie erlassende Reichstag 1933 wegen des Ausschlusses von 82 Abgeordneten gesetzwidrig und gewalttätig zusammen gesetzt war.
Diese rechtlichen Entscheidungsgründe binden seitdem alle deutschen Gerichte, Behörden und Gesetzgeber.
Tillessen blieb bis 1952 in Haft und erlangte dann Haftverschonung, Strafaussetzung und Begnadigung.
Die weiterhin gültigen Rechtsgrundsätze des Tillessen-Urteils sind auf die BRD-Parlamente (Bundestag und Landesparlamente) anzuwenden, die alle verfassungswidrig zusammengesetzt sind, da in ihnen Exekutivbedienstete (Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre, Landesminister usw.) Sitz und Stimme haben, mit der Folge, daß die vom Bundestag oder Landtagen erlassenen Gesetze auch alle unwirksam sind.
Sehr interessant, jetzt brauchen wir nur noch jemand der dies auch mal durchsetzen denn die Exekutive die das eigentlich durchsetzen soll, ignoriert ja das eigene Gesetz.
Dazu braucht man nicht mal das französische Tribunal sondern es reicht Artikel 20, Absatz 2 Grundgesetz, denn da steht das die Gewaltenteilung Gesetz ist.
Das Recht zur Anzeige steht jedem Bürger dieses Staates zu und damit auch ein Mittel gegen dieses unmenschliche Gesetz vorzugehen.
In allen Schul- und Lehrbüchern, von etlichen Politikern und auch von einzelnen Staatsrechtslehrern wird das klassische Gewaltenteilungskonzept als selbstverständlich vorausgesetzt. Nach diesem Konzept soll der Bundestag als Legislative im traditionellen Sinne handeln, also als Organ der Gesetzgebung, während die Bundesregierung als Exekutive (Exekutiv-Organ, ausführende bzw. vollziehende Gewalt) fungieren soll. In Übereinstimmung mit diesem Konzept hatte der Parlamentarische Rat 1949 im Grundgesetz formuliert: Die „Staatsgewalt“ wird vom Volke „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“ (Art. 20 Abs. 2 GG). Doch von Anfang an – schon in der ersten Wahlperiode des Bundestages – hat die Praxis nicht der Gewaltenteilung entsprochen. Wer mal einen Blick in den Bundestag wirft, sieht das der Legislative nicht die ausführenden Organe (Exekutive) sondern die Opposition gegenüber steht, während die Exekutive munter inmitten der Legislative Gesetze beschliesst, vorwiegend zur Abschaffung von Bürgerrechten.
Übrigens gab es nach der Staatstheorie der DDR eine Gewalteneinheit von Partei und Volk, die sogenannte Diktatur des Volkes, d.h. jedes Gesetz musste dem Volk dienen, was Gesetze wie TTIP und CETA aber auch eine EU und die Lissaboner Verträge von vornherein ausgeschlossen hätte.
Demnach wurden die Grundfragen der staatlichen Leitung und Planung zentral entschieden, die Entscheidungen waren für die nachgeordneten Organe verbindlich. Die Durchführung dieser Entscheidungen erfolgte in eigener Verantwortung der nachgeordneten Organe. Eine strenge Staatsdisziplin wurde durchgesetzt und die Mitwirkung der Bürger an der Ausarbeitung und Durchführung staatlicher Entscheidungen musste gewährleistet werden.
Da die DDR alle Gesetze des dt. Reiches außer Kraft setzte und als souveräner Staat agierte, galten auf ihrem Staatsgebiet weder Gesetze der Westalliierten noch Gesetze der BRD oder des deutschen Reiches. Jegliche anderslautende Behauptung ist Unsinn, hier gelten Fakten nicht irgendwelche Ansichten die vom Westen verbreitet werden.