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Poststraße
Armut, Überwachung, Bürgerrechte, Jobcenter, Sozialrechte

Goldne Regeln für den Umgang mit der Arge

GOLDENE REGELN für den ARGE-Alltag
Für Anfänger und Fortgeschrittene

LeiharbeitImmer wieder kommt es zu Problemen mit und bei den ARGEn/JobCentern die gern und oft ihre Kompetenzen überschreiten und in einer Form von vorrauseilendem Gehorsam oder schlichtweg Machtmissbrauch gern die Arbeitssuchenden in jeder erdenklichen Form drangsalieren, psychisch unter Druck setzen oder schikanieren, was durchaus eine Form von Mobbing ist.

Die Gründe für Versäumnisse der Arbeitssuchenden sind vielfältig:

* Anträge werden aus Unwissenheit zu spät oder gar nicht gestellt.
* Antragsteller finden sich nicht zurecht im ARGE-/JobCenter-Dschungel.
* Sie kennen ihre Rechte nicht und/oder sind von den vielen Paragrafen überfordert.
* Sie werden häufig falsch bzw. gar nicht informiert.
* Sie werden vertröstet, weggeschickt und zwischen den Abteilungen hin- und hergeschoben.
* Die SB (Sozialbearbeiter) kennen sich selbst nicht aus oder wollen sich einfach nicht auskennen.
* Die „Sparwut“ der Leistungsträger wird rigoros und rücksichtslos umgesetzt.

Diesen Teufelskreis kann nur durchbrechen, wer informiert ist!
Motto: „Hier werden sie so schnell über den Tisch gezogen, dass sie die Reibungswärme als Nestwärme empfinden.“
Zahlreiche Ratgeber zu diversen  Themen findet ihr in unserem Forum auf hartz.info.

Doch es gibt einige grundsätzliche Regeln, die immer gelten.
Wir haben diese mal für euch zusammengefasst, um euch einen Leitfaden durch den ARGE-Dschungel an die Hand zu geben.

1. Anträge rechtzeitig stellen, d. h. sofort, wenn der Bedarf bekannt ist!

2. JEDER im Alter von 15 – 65 Jahren hat ein Anrecht darauf, einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen. Hiermit ist nicht nur der Antrag auf ALG II gemeint, sondern z. B. auch ein Antrag auf Erstausstattung, Kaution etc.
(§ 36 Abs. 1 SGB I, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II)

3. Geht NICHT alleine zur ARGE. Ihr habt ein Recht auf Anwesenheit eines Beistandes. Nehmt dieses Recht unbedingt wahr. Es ist zu eurem eigenen Schutz.
(§ 13 Abs. 4 SGB X)
Leider werden insbesondere weniger intelligente Menschen immerwieder Opfer der Arbeitsämter, denn mit ihnen haben sie leichtes Spiel. Wenn sie solche Personen helfen wollen, geben sie ihm einen Begleiter zur Seite der die Lage besser überblicken kann.

4. Achtung: Ein Antrag ist nicht mit dem Antragsformular zu verwechseln! Das Formular ist nur eine „Arbeitshilfe“ für die SB (Sozialbearbeiter, Fallmanager). Also, wenn ihr selber einen Brief verfasst und diesen einreicht, dann ist auch das ein Antrag. Mit „Antrag“ ist nämlich im juristischen Sinne eine (einseitige) Willenserklärung gemeint, welche nicht zwangsläufig auf einem Formular erfolgen muss.

5. Die SB haben die Pflicht, diese Anträge anzunehmen. Also, nicht abwimmeln lassen. Zeit ist ein enorm wichtiger Faktor, da die Anträge rückwirkend auf den Beginn des Monats wirken, in dem sie eingereicht wurden!
(§§ 16 und 17 SGB I)

6. Die SB der ARGE weigern sich partout, euren Antrag anzunehmen? Auch hierfür gibt es eine Lösung:
Auch ein „falsches Amt“, das für euer Anliegen nicht zuständig ist, darf euch nicht abwimmeln und muss euren Antrag entgegennehmen und an die zuständige Stelle weiterleiten . Auch in diesem Fall gilt: Empfang quittieren lassen!
(§ 16 Abs. 1, 2 & 3 SGB I)

7. Wird behauptet, der Antrag könne nicht angenommen bzw. bearbeitet werden, weil z. B. Unterlagen fehlen, gar kein Anspruch bestehe oder ähnlicher Unfug, dann lasst euch davon nicht beeindrucken. Diese Aussagen sind falsch! Auch ein unvollständiger Antrag ist ein Antrag und muss angenommen werden. Fehlende Unterlagen solltet ihr jedoch ganz fix nachreichen, damit über den Antrag schnell entschieden werden kann. Ob Anspruch besteht oder nicht, kann und sollte erst nach Prüfung eures Antrags entschieden werden.
ACHTUNG: Weder die Melde-/Ummeldebescheinigung, noch ein geänderter Ausweis sind für den Antrag erforderlich! Die Forderung von Melde-/Ummeldebescheinigung und/oder geändertem Ausweis ist nicht nur unbillig, sondern ein versuchter Betrug. Die Änderung des Ausweises und die Melde-/Ummeldebescheinigung können erst nach einem Umzug erfolgen.

8. Der sicherste Weg ist immer ein schriftlicher Antrag! Unbedingt einen schriftlichen Bescheid anfordern. Das ist euer gutes Recht  und die Voraussetzung, um eine Entscheidung des Amts vor Gericht überprüfen lassen zu können.
(§ 33 Abs. 2 SGB X)

9. Fertigt von jedem Formular bzw. Schriftstück, das ihr bei der ARGE einreicht, eine Kopie für eure Unterlagen an!
WICHTIG: Hebt unbedingt ALLE Unterlagen auf, auch wenn ihr kein ALG II mehr bezieht. Die ARGE kann bis zu 10 J. Rückforderungen stellen. Ohne eure Unterlagen könnt ihr nicht nachvollziehen, ob die Rückforderung korrekt ist oder nicht!
(§ 45 Abs. 3 SGB X)

10. Lasst euch unbedingt den Empfang quittieren! Entweder auf eurer Kopie des Formulars oder, bei formlosen schriftlichen Anträgen, auf eurer Kopie des Briefes. Sollte dies nicht möglich sein (Wochenende, ARGE geschlossen etc.), dann gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Ihr werft den Brief im Beisein eines Zeugen in den Hausbriefkasten.
b) Ihr versendet den Brief per Einschreiben mit Rückschein.
Dies gilt auch, wenn euch rechtswidrig eine Eingangsbestätigung rigoros verweigert wird!
WICHTIG: Ein Telefax, auch mit Sendebericht, hat KEINE Beweiskraft!

11. Gebt NIEMALS eure Originale (Mietvertrag, Kontoauszüge etc.) aus der Hand! Diese gehen zu leicht verloren oder es wird später behauptet, ihr hättet sie nie eingereicht. Ohne eure Originale habt ihr keine Beweismittel mehr in der Hand, falls es zu Problemen kommen sollte. Lasst euch also nicht einlullen von Sätzen wie: „Ich schicke Ihnen die Sachen dann zu.“ oder: „Sie können die Unterlagen dann beim nächsten Termin wieder mitnehmen“. Wenn die/der SB angeblich keine Zeit oder keine Lust hat, dann packt eure Unterlagen wieder ein. Lasst euch einen neuen Termin geben oder besteht darauf, dass man sich jetzt die Zeit für euch nimmt!

12. Für alle Originale, die ihr nur vorzeigen müsst (z. B. Mietvertrag, Kontoauszüge), gilt:
NUR angucken! – NICHT anfassen! Kopien sind i. d. R. unnötig, da ein Vermerk in eurer Akte, dass die Dokumente zur Einsicht vorgelegt wurden, völlig ausreicht.

13. Nehmt jedes Formular bzw. Schriftstück, das ihr von der ARGE erhaltet, gründlich unter die Lupe. Lest zuerst alles sorgfältig durch, bevor ihr etwas ausfüllt und/oder unterschreibt.
ACHTUNG: Beachtet unbedingt auch die Rückseiten! Dort werden oft noch wichtige Informationen „versteckt“, die sich später als böse Falle erweisen können.

14. Sämtliche Zusatzvereinbarungen und/oder Pseudoerklärungen (vermeintlich einseitige Willenserklärungen, die aber vom JobCenter vorgefertigt wurden), etc. unterliegen (wie z.B. auch die EinV) den §§ 53 bis 61 SGB X, d.h. es gibt weder eine rechtliche Pflicht, diese unterschreiben zu müssen, noch kann eine Nichtunterschrift zu einer Sanktion oder gar zur Leistungseinstellung bzw. -verweigerung führen.
Im Klartext: Generell gibt es keine Pflicht, etwas anderes als den ALG II-Antrag (und evtl. noch dessen offizielle Anlagen) zu unterschreiben, wobei der Antrag eine einseitige Willenserklärung darstellt.

15. Wichtig! Die/Der SB ist NICHT euer „Beichtvater“! Zu oft wird versucht, auf die „freundliche Tour“ an Informationen zu gelangen, die für die Antragsbearbeitung absolut nicht relevant sind. Ein gesundes Misstrauen ist hier durchaus angebracht. Im Zweifel fragt also nach, wofür genau die Angaben benötigt werden.

16. Je weniger man über euch, eure Mitmenschen und eurer Umfeld weiss desto besser. Gebt weder eure Email noch eure Telefonnummer oder sonstige Informationen heraus. Denkt auch daran, die Rufnummernanzeige eurer Telefone abzuschalten. Im Jobcenter versucht man gerne mit „Rückruf“ eure Telefonnummer zu erfahren. Das ist in der Regel unnötig, denn sie können euch das ja auch zusenden.

17. Die Jobcenter versuchen in der Regel jegliche Mitbewohner als Bedarfsgemeinschaft zu deklarieren um eure Mitbewohner dann zum Unterhalt heran zu ziehen. Folgende Begriffe sind daher im Umgang mit der Arge immer als Bedarfsgemeinschaft zu übersetzen:
Verantwortungsgemeinschaft, Einstehensgemeinschaft, Lebensgemeinschaft, Partnerschaft,Familie
Dabei ist zu bedenken das Familie nur im engerem Sinn, also Eltern und Kinder, aber nicht Brüder und Schwestern beinhaltet.

… wird bei Bedarf fortgesetzt!

* Die o. g. Gesetze könnt ihr hier nachschlagen: SGB I / SGB II / SGB X
* Zur Vereinfachung wurde „ARGE“ nicht in „JobCenter“ geändert, da sich lediglich die Bezeichnung geändert hat.

Ihr vermisst einen wichtigen Punkt? Dann hinterlasst einen Kommentar mit eurem Vorschlag!

Tipps

Allgemein:

  • Weiterbildung. Suchen Sie selbst nach sinnvollen Möglichkeiten für Weiterbildung. Wenn Sie einen Kurs, ein Seminar oder eine sonstige Maßnahme gefunden haben, fragen Sie gezielt bei Ihrer Arbeitsagentur oder Arbeitsgemeinschaft nach. Möglicherweise bewilligt die Behörde Ihnen Unterstützung für die Maßnahme und übernimmt die Kosten.
  • Beschäftigung. Wenn Sie für sich keine andere Möglichkeit als einen Ein-Euro-Job sehen, suchen Sie selbst nach einer Beschäftigung, die Ihren Interessen entspricht und die möglichst auch das Potenzial hat, Ihre Chancen auf einen regulären Job zu verbessern. Die Behörde wird sich kaum weigern, Ihnen die Beschäftigung als Ein-Euro-Job zuzuweisen.

Im Umgang mit der Behörde sollte man folgendes beachten:

  • Unterlagen. Geben Sie, sofern von der Behörde nicht ausdrücklich anders verlangt, Kopien ab, damit Ihre Originale nicht verloren gehen können. Behalten Sie unbedingt Kopien zurück, wenn Sie das Original abgeben müssen, und lassen Sie diese nach Möglichkeit beglaubigen.
  • Beratung. Die Behörde ist verpflichtet, Sie zu beraten und Sie über alle nahe liegenden Möglichkeiten zu informieren. Versäumt die Behörde das, hat sie Ihnen daraus entstehende Schäden zu ersetzen. Haben Sie etwa mangels Information versäumt, rechtzeitig einen Antrag zur Bewilligung von Leistungen zu stellen, muss die Behörde auch rückwirkend zahlen, wenn Sie diesen Antrag später nachholen.
  • Klima. Bedenken Sie, dass Mitarbeiter der Behörde eher freundlich zu Ihnen sein werden, wenn Sie es umgekehrt auch sind. Bemühen Sie sich um eine sachliche Sprache. Man erwartet hier grundsätzlich ihre Leistungsbereitschaft und Mitwirkungsbemühung.
  • Prüfung. Sie brauchen keine Entscheidung der Behörde klaglos zu akzeptieren. Sie können gegen jeden Bescheid Widerspruch einlegen und auf diese Weise eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage einleiten. Wenn auch der Widerspruch nicht zum Ziel führt, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Widerspruch und Klage sind für Sie kostenfrei. Sie brauchen auch nicht unbedingt einen Anwalt. Behörden und Gerichte sind verpflichtet Ihre Bedenken aufzunehmen, auch wenn Sie nicht juristisch korrekt formuliert sind.
  • Eilanträge. Wenn Antrags-, Widerspruchs- und/oder Klageverfahren sich in die Länge ziehen und Sie kein Geld (mehr) für den Lebensunterhalt und die Miete haben, können Sie beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Der Antrag ist auch zulässig, wenn Sie noch gar keinen Bescheid erhalten haben. Schicken Sie der Behörde eine Mahnung, bevor Sie bei Gericht einen solchen Eilantrag stellen und kündigen Sie an, dass Sie vor Gericht ziehen, wenn der Bescheid nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen vorliegt.
  • Verfahrensdauer. Beachten Sie, dass auch die Entscheidung über Eilanträge einige Zeit auf sich warten lassen kann. Eine ganze Reihe von Sozialgerichten melden wegen der Streitigkeiten ums Arbeitslosengeld II Überlastung.
Ich gebe hier keine Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Von mir formulierte Schreiben kann jeder, auf seinen Fall angepasst, gerne verwenden.

Hausbesuche vom Jobcenter – die Arge Heimsuchung

Der Hausbesuch ist auch immer nur dann durchzuführen, wenn er zur Klärung bereits bekannter
Indizien hilft. Die Mitarbeiter prüfen ja “nur”, ob kein Sozialleistungsmißbrauch vorläge…

Gemäß des Leitfadens für den Aussendienst heisst es aber klar und deutlich ->
Eine routinemäßige Durchführung von Hausbesuchen zur Feststellung von Leistungsmissbrauch ohne vorherige Indizien ist nicht zulässig.

Quelle: http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst.pdf

Es darf nicht einfach “mal eben so” geschnüffelt werden!!

b97f3-nwofordummiesAuch jenseits des “Prüfungsauftrags” werden Lebensumstände notiert, privates Umfeld aktenkundig gemacht.

Und doch werden ohne jedweden Anfangsverdacht bei Neuantrag (!) “stichprobenartig” Routinebesuche durchgeführt.
Dass sich einige Ermittler noch dazu berufen fühlen, eine “psychologische Wertung” aktenkundig zu machen, macht die Sache noch tragischer. Dulden sie solche „Wertungen“ nicht auf dem Prüfbericht.
Es steht euch im Übrigem frei eine formlose Aufsichtsbeschwerde einzureichen um eure Rechte durchzusetzen.

Formlose Rechtsbehelfe sind auch Aufsichtsbeschwerden

Da die Wohnung unverletzlich ist, kann man den Ermittlern grundsätzlich den Zugang zur Wohnung verweigern.
Hinweise auf Folgen wie Leistungsentzug werden dazu gern als Druckmittel verwendet.

Verlangen dürfen sie Kontoauszüge und Einsicht in den Mietvertrag. Dies sollten sie also besser bereit halten.
Allerdings ist man laut SGB zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Mitarbeit verpflichtet und die Verweigerung einer Wohnungsbesichtigung wird gewöhnlich als solche angesehen. Hier beisst sich also die Katze in den Schwanz und euch dreht man daraus einen Strick.

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Weigerung schriftlich durch einen Mitbewohner formulieren zu lassen, damit man euch nicht mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit vorwerfen kann. Diesen schriftlichen Beweis legt ihr dem Besucher vor und habt damit eure Pflicht getan.  Die Vorlage des Beweises sollte auch auf den sogenannten Prüfbericht vermerkt werden, damit das innerhalb der Arge nicht zur Verdrehung von Tatsachen kommt. Diesen könnt ihr dann getrost unterschreiben. Eine Kopie sollte euch ausgehändigt oder zugesandt werden.

Aus einer Jobbeschreibung dieser Ermittler geht folgendes hervor:
Zu den Aufgaben gehören im Wesentlichen Prüfungen bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch und Sachverhaltsaufklärung vor Ort, Darstellung der Prüfergebnisse in Berichtsform sowie Erledigung von Amtshilfeersuchen durch gewissenhafte und genaue Feststellungen.

Die Prüfung bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch und Sachverhaltsaufklärung vor Ort umfasst insbesondere:

  • Ermittlung des tatsächlichen Aufenthaltes;
  • Prüfung der Notwendigkeit und des Umfangs beantragter Beihilfen;
  • Überprüfung von Wohnverhältnissen;
  • Prüfung der Verwertbarkeit von Vermögen;
  • Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft;
  • Indizienfeststellung zur Widerlegung der Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (also eine Bedarfsgemeinschaft);
    Feststellung von verschwiegenem Einkommen einschließlich Gesprächen mit Arbeitgebern;
  • Vorsprachen bei Banken, Versicherungen sowie
  • Gespräche mit Behörden und Dritten (z.B. Nachbarn, Vermieter).

Gesucht werden motivierte, durchsetzungsfähige und belastbare Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit sozial-kommunikativer und persönlicher Kompetenz. Teamfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Kontaktaufnahme, zur Informationsbeschaffung und zum Informationsaustausch wird vorausgesetzt. Verhandlungsgeschick und angepasster Umgang mit schwierigen Situationen und Mitbürgern/-bürgerinnen sind unabdingbar.“

Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist immer eine Bedarfsgemeinschaft. Dies bedeutet im Klartext, das Personen mit Einkommen die Personen ohne Einkommen tragen sollen, wobei sich das Jobcenter nicht dafür interessiert ob sie das auch können. Sie berechnen das nur aufgrund eines Bruttolohnes.

Aber was wenn man keinen Mitbewohner hat?

Ossi come home

Ossi come home

Wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen.
Bittet um einen erneuten Termin mit dem Hinweis, dass man einen Beistand hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden müssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.

Wenn die ARGE nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen.

Stellt sich heraus – was sich meistens herausstellt – dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das

– Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch – StGB)
– Nötigung (§ 240 StGB)
– falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

und wenn die Ämter dem/die Leistungsbezieherin gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch

– Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, mal von
– Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen.

Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämter werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämter persönlich erstattet.

Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämter amtlich aktenkundig wird – wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben.


Musterschreiben für Jobcenter & Sozialgerichte

Erich Honeckertest.de war so nett und hat Mustertexte erarbeitet, die Antragstellern in verschiedenen Konstellationen helfen können, sich gegen die Verweigerung oder Kürzung von Arbeitslosengeld II (ALG II) zu wehren. Weder für das Widerspruchsverfahren noch für Klagen oder sonstige gerichtliche Verfahren müssen Arbeistlose Gebühren zahlen. Ob Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Erfolg führen, lässt sich kaum abschätzen. Die Sozialgerichte sind bisher zu einer ganzen Reihe von Fragen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

Die Mustertexte sind als Vorschlag zu verstehen. Auf die genaue Formulierung kommt es im Sozialrecht nicht an. Wichtig ist nur, dass Sie unmissverständlich zum Ausdruck bringen, worauf es Ihnen ankommt. Genaue Ausführungen zur Rechtslage sind nicht erforderlich. Es kann allerdings sinnvoll sein, den Fall genauer darzustellen als es die Mustertexte vorschlagen. Scheuen Sie sich nicht, Umstände zu ergänzen, die Sie zusätzlich für erheblich zu halten. Beachten Sie auch die ausführlichen Tipps zum Thema.

Die Texte liegen als rtf-Dateien vor. Bei den meisten Systemen können Sie sie einfach anklicken, bearbeiten und mit „Speichern unter“ auf ihrem Rechner speichern. Wenn das nicht funktioniert, klicken Sie den Link zur gewünschten Datei mit der rechten Maustaste an, wählen dann „Ziel speichern unter…“ und laden die Datei auf Ihren Rechner.

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Die einstweilige Anordnung im Sozialgerichtsverfahren

Pustekuchen...

Pustekuchen…

„Soweit ein Fall des Absatzes 1 [Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Widerspruch oder Anfechtungsklage] nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.“

So beginnt Absatz 2 von § 86b SGG. Damit drückt das Gesetz schon selber aus, worum es bei der Einstweiligen Anordnung geht: den vorläufigen Schutz vor nicht wieder gut zu machender Rechtsverletzung vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung.

Die einstweilige Anordnung ermöglicht nur vorläufige Sicherungen oder Regelungen. Die endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch wird erst im Hauptsacheverfahren getroffen. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht deshalb noch nicht fest, ob der Antragsteller auch das Klageverfahren gewinnen wird. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in allen Fällen in Betracht, in denen keine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt zu erheben ist, gegen den also vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu erreichen wäre. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die richtige Antragsart bei einer Verpflichtungsklage, einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage im Hauptsacheverfahren.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Einhaltung einer Frist nicht voraus.

Allerdings muss grundsätzlich vor Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Antrag auf Gewährung der Leistung bei der zuständigen Behörde gestellt worden sein. Ohne eine vorherige Antragstellung bei der Behörde fehlt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist schließlich nicht auszuschließen, dass die Behörde dem Antrag entspricht und daher die Inanspruchnahme Sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bei dem Sozialgericht zu stellen, das Gericht der Hauptsache ist also grundsätzlich das Sozialgericht, das im erstinstanzlichen Verfahren als sachlich und örtlich zuständiges Gericht über eine Klage zu entscheiden hat. Ist die Hauptsache bereits im Berufungsverfahren anhängig, so ist das Landessozialgericht für den Antrag zuständig.

Der Antrag ist beim Sozialgericht schriftlich zu stellen. Er kann formlos erstellt werden.
Er kann auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) erhoben werden. Er sollte eine Gegendarstellung beinhalten, die als formlose Einwände jeder Art die Sachlage klären, auch solche nicht rechtlicher Natur und wird an das zu entscheidende Organ gerichtet.

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (erste Instanz), kann sich der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein Anwaltszwang besteht da allerdings noch nicht. Eine Vertretung durch einen anderen Bevollmächtigten ist ebenfalls möglich. In diesem Fall muss dem Sozialgericht eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Die Vollmacht kann nachgereicht werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss den Antragsteller und die Behörde, gegen die der Antrag sich richtet, angeben. Außerdem muss erkennbar sein, welchen Anspruch der Antragsteller geltend machen will und aus welchen Gründen er auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen ist. Hierfür genügt ein Vortrag, der es dem Sozialgericht ermöglicht, den Streitgegenstand zu ermitteln. Die Bezeichnung des Antrags als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht erforderlich. Das Sozialgericht prüft von Amts wegen, in welcher Form der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statthaft ist. Deshalb ist auch eine fehlerhafte Bezeichnung des Antrags etwa als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unschädlich.

Dem Antrag sollen ein bereits ergangener (ablehnender) Verwaltungsakt der Behörde und ein etwaiger bereits ergangener Widerspruchsbescheid im Original oder in Abschrift beigefügt werden. Weiter sind die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen, Beweismittel und Mittel der Glaubhaftmachung anzugeben. Genügt der Antrag diesen Anforderungen nicht, ist er aber nicht gleich unzulässig. Das Sozialgericht wird den Antragsteller regelmäßig auffordern, die erforderlichen Angaben innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen. Nach erfolglosem Fristablauf darf das Sozialgericht den Antrag ablehnen.

Beim Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt es sich um Eilverfahren. Die Dauer des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb geringer als die Dauer eines Klageverfahrens. Wann das Sozialgericht konkret entscheidet, hängt von der Geschäftsbelastung der zuständigen Kammer ab. Das Sozialgericht kann das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im schriftlichen Verfahren und auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung findet nur in Ausnahmefällen statt, wenn das Sozialgericht dies etwa zur weiteren Sachaufklärung für erforderlich hält. Schon deshalb sollte man den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits mit der Antragstellung umfassend begründen.

Eine Beweisaufnahme findet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in aller Regel nicht statt, sondern erst im Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller muss deshalb im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Tatsachen, die er zur Begründung seines Antrags vorträgt und die zwischen ihm und der Behörde strittig sind, glaubhaft machen.

Zur Glaubhaftmachung können dem Sozialgericht alle vorhandenen Beweismittel, zum Beispiel Urkunden, aber auch eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden. Kann eine Tatsache nur durch die Aussage eines Zeugen belegt werden, sollte auch dieser seine schriftliche Aussage auch durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherung bekräftigen. Der Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst voraus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Das setzt unter anderem voraus, dass das Sozialgericht zuständig ist, dass der Antragsteller antragsbefugt ist, dass vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch aus anderen Gründen das Rechtsschutzbedürfnis nicht fehlt. Weiter müssen ein Anordnungsgrund und auch ein Anordnungsanspruch vorliegen.

Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm Nachteile drohen, die ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Jedenfalls reicht allein das Interesse an einer möglichst schnellen sozialgerichtlichen Entscheidung wie auch die bloße Befürchtung, dass (künftig) unzumutbare Nachteile entstehen könnten, zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht aus. Wenn dem Antragsteller anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die er in zumutbarer Weise in Anspruch nehmen kann, oder wenn er sich auf bereits eingetretene Nachteile beruft, die sich aktuell für ihn nicht mehr nachteilig auswirken, kann auch keine einstweilige Anordnung ergehen. Strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellt das Sozialgericht, wenn eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird.

Das ist der Fall, wenn eine vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs bis zum unanfechtbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens beantragt wird. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache wird zum Beispiel bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen angestrebt.

In diesen Fällen genügt die Glaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile nicht. Vielmehr muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten muss.

Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Das Sozialgericht prüft dies auf Grund einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.

Das Sozialgericht entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss. An dem Beschluss wirken drei Berufsrichter mit, soweit die Kammer den Rechtsstreit nicht einem Berufsrichter der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Kammer entscheiden. Ist der Antrag unzulässig oder unbegründet, so lehnt die Kammer den Antrag auf Kosten des Antragstellers ab.

Hat der Antrag Erfolg, so erlässt das Sozialgericht die beantragte einstweilige Anordnung. Der Beschluss des Sozialgerichts, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist, ist ein Vollstreckungstitel. Der Antragsteller kann deshalb auf Grund des Beschlusses die Vollstreckung beantragen, wenn die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen sollte.

Wird der Antrag abgelehnt, kann gegen den Beschluss des Sozialgerichts schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das Landesozialgericht. Für das Beschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses des Sozialgerichts begründet werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Landessozialgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Sozialgerichts abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerdebegründung ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil das Landessozialgericht im Beschwerdeverfahren nur die dargelegten Gründe prüft.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Sozialgerichts steht einem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit demselben Streitgegenstand grundsätzlich entgegen. Ein erneuter Antrag ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen veränderter Umstände, etwa bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, zulässig.
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Über monopoli

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Diskussionen

4 Gedanken zu “Goldne Regeln für den Umgang mit der Arge

  1. Hat dies auf Treue und Ehre rebloggt.

    Verfasst von Runenkrieger11 | 9 Mai, 2015, 1:13 pm
  2. Hat dies auf Oberhessische Nachrichten rebloggt.

    Verfasst von Arcturus | 17 Juli, 2014, 1:26 pm
  3. Hat dies auf Aussiedlerbetreuung und Behinderten – Fragen rebloggt und kommentierte:
    Ihr wißt, was es heißt: „ARBEIT macht frei“?, denn ein Staat der wegen dieser Sprüche vernichtet werden sollte, der sollte sich dem Wohlstand aller Menschen doch beherzt zu wenden, so greift er alle Rechte an! Glück, Auf, meine Heimat!

    Verfasst von Senatssekretär FREISTAAT DANZIG | 17 Juli, 2014, 1:15 pm
    • Stimmt und damit man möglichst gut durchs unhumane System kommt sind einige Hinweise sicher zweckdienlich.
      Aber grundsätzlich sei erwähnt das es mehr Ermittler für arme Arbeitslose gibt, als Steuerfahnder für Reiche oder gar Wirtschaftsprüfer. Dabei erwirtschaftet ein Steuerfahnder im Durchschnitt mehr als 1 Mio Euro pro Jahr, also mehr als das 10fache seines Lohnes.
      Und deshalb ist dort die Aufklärungsquote auch gnadenlos im Keller, während beim Leistungsmißbrauch schon das Verhältnis von Aufwendungen des Ermittlers zur möglichen Einsparung einiger Euros in krassem Mißverhältnis steht. Dafür ist die Aufklärungsquote Weltspitze.

      Verfasst von monopoli | 17 Juli, 2014, 1:22 pm

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NATO verlangt 2% des Haushaltes
für das Militär auszugeben,

das wären 65 Mrd. Euro jährlich
derzeitiger Militär-Etat: 36,6 Mrd.$
Militär-Etat USA 2015: 1839,53$
Militär-Etat Ger 2017:... 488,09$
Militär-Etat Rus 2015:... 466,44$
(Angaben pro Einwohner des Landes.)

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