Die Bekannte meines langjährigsten Freundes bat um Rat . Es ging „eigentlich“ zunächst nur um das leidige Thema KdU.
Im Verlauf des Gespräches kamen wir auf ihre Kinder zu sprechen und da dachte ich zunächst, ich habe mich verhört:
Eingliederungsvereinbarung für einen 14 (!!) jährigen Schüler
So richtig volles Programm, mit Bewerbungsunterlagen, EinVorladungen – sanktionsbewehrt versteht sich – bei Verstoß gegen die Pflichten der EinV wird die 100% Sanktion fällig ect.pp.
Nun sagt der Gesetzgeber ausnahmsweise einmal glasklar, wer ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger denn überhaupt ist:
§ 7 Abs. I Satz 1 SGB II definiert den Begriff des „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ und nennt dazu vier Kriterien. Eines davon (Nr. 1) ist das Alter (von 15 bis 65).
Hallo, Frau V. vom Team U25 …
…leiden Sie an Dyskalkulie und können 14 nicht von 15 unterscheiden, sind Sie schlicht kackdreist, resultiert ihr Vorgehen vielleicht…
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